BGH Beschluss vom 14.03.2003 – IXa ZB 43/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 43/03
BESCHLUSS
vom
14. März 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, v. Lienen und die Richterin Dr. Kessal-
Wulf
am 14. März 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der
9. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 18. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechts-
beschwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Be-
schwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-
schriebenen Besetzung übertragen mußte. Auch an die Zulassung des nach
§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO falsch besetzten Beschwerdegerichts ist das Rechts-
beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (vgl. BGH,
Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, z.V.b. in BGHZ).
2. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfassungsgebot des
gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Einzelrichter hat bei
Beschwerdesachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend
das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungs-
entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ver-
neint er den Mangel seiner Zuständigkeit (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) objektiv
willkürlich. Diesen Verfassungsverstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von
Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).
II.
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter mit den
Rügen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und in diesem Zusam-
menhang auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen
haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
In der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
Die Bekanntmachung der Versteigerung hat den Rechtsbeschwerdefüh-
rer als Grundstückseigentümer zur Zeit der Eintragung des Vermerks über die
Anordnung der Wiederversteigerung richtig angegeben. Unzutreffend war al-
lerdings, daß das Grundbuch - wie die Bekanntmachung glauben ließ - bei
Eintragung des Vermerks über die Wiederversteigerung bereits auf den
Rechtsbeschwerdeführer berichtigt war, der das Grundstück in der ersten
Zwangsversteigerung erworben hatte. Darauf kommt es aber verfahrensrecht-
lich bei der Wiederversteigerung nicht an (§ 133 Satz 1 2. Halbsatz ZVG). Die-
ser Bekanntmachungsfehler kann daher auch den Bestand des Zuschlags nicht
in Frage stellen.
Kreft Raebel Athing
v. Lienen Kessal-Wulf