Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwSt (R) 3/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (R) 3/02

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhö-

rung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts durch den

Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien am 17. März 2003 gemäß § 30 StPO i.V.m. § 116 Satz 2

BRAO

beschlossen:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist von der Mit-

wirkung an der Entscheidung über die Revision des

Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht

kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Ihre Anzeige vom

13. März 2003 rechtfertigt auch nicht ihre Ablehnung we-

gen Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

Die Richterin, die eine Selbstanzeige nach § 30 StPO i.V.m. § 116

Satz 2 BRAO gemacht hat, ist durch ihre revisionsrechtliche Mitwirkung

in dem Strafverfahren, das den mit dem Vorwurf im anwaltsgerichtlichen

Verfahren identischen Vorwurf zum Gegenstand hatte, nicht gemäß § 23

StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO ausgeschlossen (BGHSt 15, 372,

373 f.). Einer entsprechenden Anwendung anderer, namentlich diszipli-

narrechtlicher (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 6, § 51 BDG), Vorschriften steht der

Ausnahmecharakter der Ausschlußvorschriften entgegen. Ein besonders

gelagerter Sachverhalt, der eine Besorgnis der Befangenheit der Richte-

rin aufgrund ihrer Mitwirkung im strafrechtlichen Revisionsverfahren

- ungeachtet ihrer Berichterstattung dort - rechtfertigen würde, liegt - in

Übereinstimmung mit der Auffassung von Generalbundesanwalt und

Verteidigung - insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der

im Revisionsverfahren im Straf- wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren

vorzunehmenden Rechtsüberprüfung nicht vor (vgl. BGHSt aaO S. 374;

BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 9 m.w.N.).

Hirsch Basdorf Schlick Frellesen

Salditt Schott Wosgien