BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwSt (R) 3/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 3/02
BESCHLUSS
vom
17. März 2003
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhö-
rung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts durch den
Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien am 17. März 2003 gemäß § 30 StPO i.V.m. § 116 Satz 2
BRAO
beschlossen:
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist von der Mit-
wirkung an der Entscheidung über die Revision des
Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht
kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Ihre Anzeige vom
13. März 2003 rechtfertigt auch nicht ihre Ablehnung we-
gen Besorgnis der Befangenheit.
Gründe
Satz 2 BRAO gemacht hat, ist durch ihre revisionsrechtliche Mitwirkung
in dem Strafverfahren, das den mit dem Vorwurf im anwaltsgerichtlichen
Verfahren identischen Vorwurf zum Gegenstand hatte, nicht gemäß § 23
StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO ausgeschlossen (BGHSt 15, 372,
373 f.). Einer entsprechenden Anwendung anderer, namentlich diszipli-
narrechtlicher (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 6, § 51 BDG), Vorschriften steht der
Ausnahmecharakter der Ausschlußvorschriften entgegen. Ein besonders
gelagerter Sachverhalt, der eine Besorgnis der Befangenheit der Richte-
rin aufgrund ihrer Mitwirkung im strafrechtlichen Revisionsverfahren
- ungeachtet ihrer Berichterstattung dort - rechtfertigen würde, liegt - in
Übereinstimmung mit der Auffassung von Generalbundesanwalt und
Verteidigung - insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der
im Revisionsverfahren im Straf- wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren
vorzunehmenden Rechtsüberprüfung nicht vor (vgl. BGHSt aaO S. 374;
BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 9 m.w.N.).
Hirsch Basdorf Schlick Frellesen
Salditt Schott Wosgien