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BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 11/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 11/02

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und

Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,

Dr. Schott und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshof vom 19. No-

vember 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsanwalt wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und ist - nach

mehrfacher Kanzleiverlegung - seit Juni 2000 als Rechtsanwalt bei dem Amts-

gericht M. und Landgericht I M. zugelassen. Mit Bescheid vom

2. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Verfügung

vom 30. Oktober 2001 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet.

Den gegen den Widerrufsbescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. November 2001 zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen

Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die Wieder-

herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels beantragt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in

der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-

gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Insolvenz-

gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2

InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor,

wenn der Rechtsanwalt in schlechte ungeordnete finanzielle Verhältnisse ge-

raten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, sei-

nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind

insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen

gegen ihn.

Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren zwei Haftbefehle zur Er-

zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeich-

nis des Amtsgerichts P. und M. eingetragen. Daneben sind in der

Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgeführt. Die

durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des

Vermögensverfalls wird weiter dadurch bestätigt, daß er am 19. April 2001 in

fünf Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit Verfügung

vom 30. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin deswegen und wegen weiterer

bekannt gewordener Vollstreckungsmaßnahmen die sofortige Vollziehung des

Widerrufsbescheids angeordnet.

2. Der Widerrufsgrund ist - was im Verfahren über den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre - auch in der Folgezeit

nicht weggefallen. Zwar hat der Antragsteller seine Bankverbindlichkeiten seit

1999 durch die Veräußerung von Immobilien und den Einsatz von Lebensver-

sicherungsverträgen erheblich reduziert. Für die noch bestehenden Darlehen

bei der B. bank AG, der VR-Bank P. und

der Sparkasse P. in Höhe von insgesamt ca. 473.000 DM hat er Raten-

zahlungsvereinbarungen getroffen, nach denen er zur Zeit monatlich 1.200 Eu-

ro zu leisten hat. Auch hat der Antragsteller belegt, daß er einen Teil der in der

Widerrufsverfügung aufgeführten Verbindlichkeiten, so auch die höchste For-

derung in Höhe von 50.000 DM (Sparkasse R. ), gezahlt hat.

In den Verfahren, in denen er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,

hat er in drei Verfahren die vollständige Erfüllung nachgewiesen. Für einen Teil

der in der Widerrufsverfügung aufgeführten und von der Antragsgegnerin im

gerichtlichen Verfahren dargelegten titulierten Forderungen ist hingegen nicht

ersichtlich, daß der Antragsteller Zahlungen geleistet hat. Insbesondere in der

Vollstreckungssache H. steht der Antragsteller weiterhin im Schuldner-

verzeichnis, die am 19. April 2001 abgegebene eidesstattliche Versicherung

hatte er am 7. Februar 2002 nachgebessert.

Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden

ausnahmsweise nicht gefährdet wären, hat der Antragsteller nicht darzulegen

vermocht. Auch nach seinen Darlegungen, nach denen er etwaige den Man-

danten zustehende Gelder direkt - ohne seine Zwischenschaltung - an die

Mandanten leisten läßt, ist ein Zugriff seiner Gläubiger auf bei ihm dennoch

eingehende Fremdgelder nicht auszuschließen.

3. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Hirsch Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien