BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 11/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 11/02
BESCHLUSS
vom
17. März 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und
Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
Dr. Schott und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshof vom 19. No-
vember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsanwalt wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und ist - nach
mehrfacher Kanzleiverlegung - seit Juni 2000 als Rechtsanwalt bei dem Amts-
gericht M. und Landgericht I M. zugelassen. Mit Bescheid vom
2. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Verfügung
vom 30. Oktober 2001 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet.
Den gegen den Widerrufsbescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. November 2001 zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen
Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-
gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder er in das vom Insolvenz-
gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2
InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor,
wenn der Rechtsanwalt in schlechte ungeordnete finanzielle Verhältnisse ge-
raten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, sei-
nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind
insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen
gegen ihn.
Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung waren zwei Haftbefehle zur Er-
zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeich-
nis des Amtsgerichts P. und M. eingetragen. Daneben sind in der
Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgeführt. Die
durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des
Vermögensverfalls wird weiter dadurch bestätigt, daß er am 19. April 2001 in
fünf Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit Verfügung
vom 30. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin deswegen und wegen weiterer
bekannt gewordener Vollstreckungsmaßnahmen die sofortige Vollziehung des
Widerrufsbescheids angeordnet.
2. Der Widerrufsgrund ist - was im Verfahren über den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre - auch in der Folgezeit
nicht weggefallen. Zwar hat der Antragsteller seine Bankverbindlichkeiten seit
1999 durch die Veräußerung von Immobilien und den Einsatz von Lebensver-
sicherungsverträgen erheblich reduziert. Für die noch bestehenden Darlehen
bei der B. bank AG, der VR-Bank P. und
der Sparkasse P. in Höhe von insgesamt ca. 473.000 DM hat er Raten-
zahlungsvereinbarungen getroffen, nach denen er zur Zeit monatlich 1.200 Eu-
ro zu leisten hat. Auch hat der Antragsteller belegt, daß er einen Teil der in der
Widerrufsverfügung aufgeführten Verbindlichkeiten, so auch die höchste For-
derung in Höhe von 50.000 DM (Sparkasse R. ), gezahlt hat.
In den Verfahren, in denen er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
hat er in drei Verfahren die vollständige Erfüllung nachgewiesen. Für einen Teil
der in der Widerrufsverfügung aufgeführten und von der Antragsgegnerin im
gerichtlichen Verfahren dargelegten titulierten Forderungen ist hingegen nicht
ersichtlich, daß der Antragsteller Zahlungen geleistet hat. Insbesondere in der
Vollstreckungssache H. steht der Antragsteller weiterhin im Schuldner-
verzeichnis, die am 19. April 2001 abgegebene eidesstattliche Versicherung
hatte er am 7. Februar 2002 nachgebessert.
Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden
ausnahmsweise nicht gefährdet wären, hat der Antragsteller nicht darzulegen
vermocht. Auch nach seinen Darlegungen, nach denen er etwaige den Man-
danten zustehende Gelder direkt - ohne seine Zwischenschaltung - an die
Mandanten leisten läßt, ist ein Zugriff seiner Gläubiger auf bei ihm dennoch
eingehende Fremdgelder nicht auszuschließen.
3. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Hirsch Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien