BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 26/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 26/02
BESCHLUSS
vom
17. März 2003
In dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Januar
2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller übte nach seinem juristischen Hochschulstudium an
der H. -Universität in B. , das er 1963 mit dem Staatsexamen abge-
schlossen hatte, verschiedene juristische Berufe aus. Unter anderem war er
von April 1966 bis September 1969 als Vertragsrichter am Vertragsgericht in
G. -B. , von Oktober 1980 bis Februar 1984 als Rechtsanwalt, und zwar
als Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in B. , und von April 1987
bis März 1990 als Jurist im Ministerium für Finanzen der DDR, Abteilung Steu-
ern und Abgaben, tätig. Mit Wirkung vom 1. April 1990 wurde der Antragsteller
durch den Minister der Justiz der DDR als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit Bescheid vom 25. August 1993 nahm die damals zuständige Senats-
verwaltung für Justiz B. die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft zurück, weil er von 1957 bis 1965 als "Geheimer Informator" und von
1976 bis Dezember 1989 als informeller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für
Staatssicherheit der DDR (MfS) tätig gewesen war. Die Rücknahmeverfügung
wurde aufgrund des Beschlusses des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs
vom 24. Oktober 1994 (AnwZ (B) 22/94) bestandskräftig.
Am 15. Oktober 1996 beantragte der Antragsteller bei der damals noch
zuständigen Senatsverwaltung für Justiz B. erstmals, ihn wieder zur
Rechtsanwaltschaft zuzulassen. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme zu die-
sem Antrag vom 10. September 1997 gelangte die Antragsgegnerin zu dem
Ergebnis, daß einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach
wie vor der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe. Den dage-
gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsge-
richtshof mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 22. Juni 1998 zurück.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 hat der Antragsteller erneut die
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Gegen den ablehnenden
Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2001 hat er Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß
vom 16. Januar 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-
sagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das
ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die-
ser Versagungsgrund ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung gegeben,
wenn der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zu-
lassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher
Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Ge-
samtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr oder noch nicht wieder
tragbar ist (Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 -
BRAK-Mitt. 1995, 71; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt.
1997, 122; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19/98 - BRAK-Mitt. 1999, 144 und
vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99 - LM BRAO § 6 Nr. 4 Bl. 2). Dabei
stellt es einen besonderen Fall der Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO
dar, wenn der Bewerber in der früheren DDR Verstöße gegen Grundsätze der
Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit begangen hat, die nach § 1 oder § 2
des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen
und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juni 1992 (BGBl. I S. 1386)
den Widerruf oder die Rücknahme einer durch den Minister der Justiz der DDR
ausgesprochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen konnten (Se-
natsbeschlüsse aaO).
2.
a) Sind - wie hier - der Stellung des Zulassungsantrags durch gerichtli-
che Entscheidungen abgeschlossene Verfahren vorausgegangen, die den Wi-
derruf der Zulassung, die Ablehnung eines Zulassungsantrags oder das einen
Versagungsgrund bejahende Gutachten des Vorstands einer Rechtsanwalts-
kammer zum Gegenstand hatten, so ist bei der Prüfung des Zulassungsantrags
die Rechtskraft dieser Entscheidungen zu beachten. Diese versperrt den Weg
für eine sachliche Prüfung des Antrags, solange sich die Sachlage gegenüber
dem zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung gegebenen Sachverhalt nicht
wesentlich geändert hat (Senatsbeschluß BGHZ 102, 252, 256). Dabei kann
das Verhalten des Bewerbers, das zu einem Ausschluß aus der Anwaltschaft
geführt hat, nach einigen Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände
so an Bedeutung verlieren, daß es einer Zulassung nicht mehr entgegensteht.
Trägt der Bewerber neue Tatsachen vor, die in dieser Hinsicht rechtlich erheb-
lich sein können, ist trotz der Rechtskraft der zu seinen Ungunsten ergangenen
gerichtlichen Entscheidungen nunmehr über das Zulassungsgesuch neu in der
Sache zu befinden (Senatsbeschluß vom 14. Februar 2000 aaO Bl. 1 R).
b) Betrifft - wie hier - das Verhalten, das zunächst den Vorwurf gerecht-
fertigt hat, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszu-
üben, dessen Tätigkeit für das DDR-Regime, so kann es schon mit dem zu-
nehmenden zeitlichen Abstand zum Zusammenbruch der DDR so sehr an Ge-
wicht verlieren, daß nach einer gewissen Zeit allein auf das frühere Verhalten
die Versagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Hinblick auf Art. 12
GG nicht mehr gestützt werden kann (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1998
aaO S. 146). In diesen Fällen ist in der Regel ein zeitlicher Abstand von min-
destens drei Jahren zur Beendigung des vorausgegangenen Verfahrens als
wesentliche neue Tatsache anzusehen, sofern sich aus der Vorentscheidung
nicht unmittelbar ergibt, daß der Betroffene eine längere Wartezeit einhalten
muß, bevor er, lediglich gestützt auf den weiteren Zeitablauf und die Fortset-
zung seines Wohlverhaltens, eine neue Sachprüfung verlangen kann (Senats-
beschlüsse vom 14. Februar 2000 aaO Bl. 1 R und vom 29. Mai 2000
- AnwZ (B) 43/99 - BRAK-Mitt. 2000, 309, 310).
Ist diese zeitliche Grenze überschritten und eine erneute Sachprüfung
vorzunehmen, so liefert eine Tätigkeit als IM des MfS, welche nicht nachweis-
bar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, nach Ablauf
von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig,
den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr
(Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 1998 aaO S. 146 und 14. Februar 2000
aaO Bl. 2). Dabei ist weiter zu beachten, daß dem Unrechts- und Schuldgehalt
einer Tätigkeit als IM im allgemeinen durch einen mehr als fünf Jahre andau-
ernden Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft angemessen Rechnung getra-
gen wird (Senatsbeschluß vom 14. Februar 2000 aaO Bl. 2 R).
3.
Nach Maßgabe dieser vom Senat aufgestellten Rechtsprechungsgrund-
sätze ist der erneut gestellte Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft be-
reits als unzulässig zu erachten.
a) Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 22. Juni 1998, in dem
nach eingehender sachlicher Prüfung des Begehrens des Antragstellers der
Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin, wonach eine (Wieder-)Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5
BRAO entgegenstehe, bestätigt wurde, wurde dem Antragsteller am 2. Novem-
ber 1998 durch förmliche Zustellung bekannt gemacht (vgl. § 16 Abs. 2 FGG).
Daß der nunmehr zu beurteilende zweite Antrag bereits im Dezember 2000
gestellt worden ist, also geraume Zeit vor Ablauf der Regelfrist von drei Jahren,
stünde zwar einer erneuten sachlichen Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht mehr entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Mai 2000 aaO). Jedoch fällt
vorliegend entscheidend ins Gewicht, daß in dem Beschluß vom 22. Juni 1998
in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1994 das
Fehlverhalten, das dem Antragsteller im Zusammenhang mit seiner IM-
Tätigkeit anzulasten ist, als besonders schwerwiegend eingestuft worden ist.
Daraus folgt, daß in der Regel erst nach einem Zeitraum von 15 bis 20 Jahren
nach Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem MfS der Unwürdigkeitsvor-
wurf entfallen kann.
b) Neue Tatsachen, die es schon jetzt erlauben würden, den zweiten
Zulassungsantrag vom 12. Dezember 2000 positiv zu verbescheiden, sind
auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat nicht ersichtlich.
4.
Nach dem Vorgesagten geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller
zu Beginn des Jahres 2004 wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen ist.
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Schott
Wosgien