BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 27/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 27/02
BESCHLUSS
vom
17. März 2003
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien am 17. März 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
14. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-
falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 2002 zu-
rückgewiesen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin am 18. Januar 2002
zugestellt worden.
Mit an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg gerichtetem und dort
per Telekopie am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 18. Februar
2002 hat die Antragstellerin gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom
14. Januar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Antragstellerin die Frist zur
Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.
Die angefochtene Entscheidung ist der Antragstellerin am 18. Januar
2002 zugestellt worden. Somit war die Frist von zwei Wochen, binnen der die
sofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO schriftlich beim An-
waltsgerichtshof einzulegen war, am Donnerstag, den 1. Februar 2002, abge-
laufen. Die an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Beschwerdeschrift ist dort erst
am 18. Februar 2002, mithin verspätet, eingegangen.
III.
Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Schott
Wosgien