Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 27/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 27/02

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien am 17. März 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

14. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Durch Verfügung vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin die

Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-

falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Januar 2002 zu-

rückgewiesen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin am 18. Januar 2002

zugestellt worden.

Mit an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg gerichtetem und dort

per Telekopie am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 18. Februar

2002 hat die Antragstellerin gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom

14. Januar 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Antragstellerin die Frist zur

Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.

Die angefochtene Entscheidung ist der Antragstellerin am 18. Januar

2002 zugestellt worden. Somit war die Frist von zwei Wochen, binnen der die

sofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO schriftlich beim An-

waltsgerichtshof einzulegen war, am Donnerstag, den 1. Februar 2002, abge-

laufen. Die an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Beschwerdeschrift ist dort erst

am 18. Februar 2002, mithin verspätet, eingegangen.

III.

Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Schott

Wosgien