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BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 29/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 29/02

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung

am 17. März 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. Februar 2002

wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das gesamte Verfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 20. August 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige

Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

aber in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukom-

men. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Vollstrek-

kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Er-

lasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war eingetra-

gen, daß die Antragstellerin am 26. Januar 2001 wegen Steuerforderungen des

Finanzamts F. in Höhe von über 32.000 DM die

eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben hat. Daneben gab es

weitere Gläubiger der Antragstellerin, denen titulierte Forderungen zustanden,

und die das Vollstreckungsgericht um Abschriften des Vermögensverzeichnis-

ses gebeten hatten.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-

verfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor.

2.

Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-

frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen.

Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort.

Die Antragstellerin hat, wie bereits im Verfahren von dem Anwaltsge-

richtshof, geltend gemacht, daß ihr Pflichtteilsansprüche in Höhe von ca.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:10)(cid:17)(cid:16)

(cid:11)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:16)(cid:21)(cid:8)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:6)(cid:9)(cid:25)(cid:26)(cid:0)(cid:15)(cid:11)(cid:9)(cid:18)(cid:24)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:27)(cid:25)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:10)(cid:9)(cid:11)!(cid:8)#"$(cid:11)(cid:12)(cid:25)&%(’(cid:12)(cid:1)*)!(cid:11)+(cid:16)(cid:21)(cid:8),(cid:11)(cid:27)(cid:3)#’(cid:12)(cid:8)(cid:19)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:12)(cid:8)(cid:23)-.(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:27)(cid:1)(cid:14)/0(cid:10)(cid:12)(cid:8),(cid:11)(cid:12)(cid:25)

150.000

des Pflichtteilsanspruchs im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz

gelangtes Mietshausgrundstück realisiert würden. Als Beleg für die Richtigkeit

dieses Vorbringens hat die Antragstellerin Ablichtung eines gerichtlichen Pro-

tokolls vorgelegt, das über eine am 31. Januar 2002 stattgefundene mündliche

Verhandlung in einem von der Antragstellerin anhängig gemachten Arrestpro-

zeß gefertigt worden ist. Zwar enthält das Protokoll eine dahingehende, freilich

sehr vage formulierte Prozeßerklärung des gegnerischen Prozeßbevollmäch-

tigten. Es ist jedoch nicht substantiiert dargetan, wann und zu welchen Bedin-

gungen dieses Grundstücksgeschäft zustande gekommen ist oder zustande

kommen wird, insbesondere der Kaufpreis fließen wird, und welche werthalti-

gen Sicherheiten der Antragstellerin zur Verfügung stehen. Aufgrund dessen

läßt das - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzte - Vorbringen

der Antragstellerin, wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat,

nicht die Feststellung zu, daß der Vermögensverfall nachträglich zweifelsfrei

weggefallen ist.

Demgegenüber wird die Vermutung des Vermögensverfalls weiter da-

durch verstärkt, daß über das Vermögen der Antragstellerin am 23. April 2002,

also nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, das Insolvenzverfahren

eröffnet worden ist.

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Schott

Wosgien