BGH Beschluß vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 3/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2003
in dem Verfahren
AnwZ (B) 3/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Arztes mit dem Beruf des Rechtsanwalts.
BGH, Beschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02 - AGH Koblenz
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Vereinbarkeit mit dem Arztberuf
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Schott und Dr. Wosgien
am 17. März 2003
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
vom 30. August 2001 und die Widerrufsverfügung der Antrags-
gegnerin vom 5. Februar 2001 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-
ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)
50.000,00
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 22. Juni 1983 als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht R. und dem Landgericht K. zugelassen.
Er betreibt die Kanzlei an seinem ersten Wohnsitz in R. gemein-
sam mit einem Sozius. Zugleich übt der in Medizin promovierte Antragsteller
den Arztberuf aus. Seit dem 6. August 1997 ist er als Leitender Arzt in der
Anästhesie im Brüderkrankenhaus in O. (S. ) tätig.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO wegen Unvereinbarkeit der ärztlichen und der anwaltlichen Tätigkeit des
Antragstellers. Während des Verfahrens über den hiergegen gestellten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller
mit Bescheid vom 8. Dezember 2001, die Bezeichnung "Fachanwalt für das
Sozialrecht" zu führen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO)
und hat in der Sache Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft hat keinen Bestand. Die Tätigkeit des Antragstellers als
Arzt ist mit seinem Beruf als Rechtsanwalt unter den besonderen Umständen
dieses Falles nicht unvereinbar.
1. Der Widerruf der Anwaltszulassung wegen Ausübung einer mit dem
Anwaltsberuf nicht vereinbaren Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) greift in die
Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieses Grundrecht umfaßt die
Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerf-
GE 21, 173, 179; 87, 287 unter C I 1).
Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 14
Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Das Ziel
der Regelung besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie den
ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die not-
wendige Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft zu schützen; damit dient
die Regelung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, einem Gemeinwohlbe-
lang von großer Bedeutung (BVerfGE 87, 287, aaO). Dem Betroffenen ist die
Einschränkung seiner Berufswahlfreiheit durch die als Generalklausel ausge-
staltete Unvereinbarkeitsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO jedoch nur dann
zumutbar, wenn bei der Anwendung und Konkretisierung der Generalklausel
durch die Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet
wird, der vor allem Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unverein-
barkeitsregeln gebietet (BVerfGE aaO).
2. Auf dieser Grundlage geht der angefochtene Beschluß zutreffend da-
von aus, daß der Anwaltsberuf mit dem Arztberuf nicht von vornherein unver-
einbar ist, sondern dies davon abhängt, ob eine anwaltliche Tätigkeit neben der
Tätigkeit als Arzt tatsächlich ausgeübt werden kann. Denn der Rechtsanwalts-
beruf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn
dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und
tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senats-
beschluß vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570 unter
II 1 c). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist,
den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten
Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß gering-
fügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ
33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 16. November 1998, aaO). Dieser Grund-
satz, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechts-
anwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch für
erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschlie-
ßen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel
werden zu lassen (BVerfGE aaO, 323).
3. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daß
die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluß bei umfassender Wür-
digung des Sachverhalts, wie er sich in der Beschwerdeinstanz darstellt, keinen
Bestand haben können.
a) Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren dargetan, daß er neben
seiner Tätigkeit als Arzt die rechtliche und auch die tatsächliche Möglichkeit zur
Ausübung des Anwaltsberufs hat. Der Rechtsträger des Brüderkrankenhauses
in O. hat dem Antragsteller unwiderruflich die Ausübung des
Anwaltsberufs gestattet und ihn für eilbedürftige und fristgebundene anwaltliche
Tätigkeiten auch während der Dienstzeit freigestellt. Aufgrund dieser Erklärung
seines Dienstherrn ist der Antragsteller befugt, seine ärztliche und seine an-
waltliche Tätigkeit nach den Erfordernissen dieser beiden Berufe eigenverant-
wortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen.
Mögliche Ausnahmesituationen, in denen gleichermaßen dringliche Auf-
gaben des Antragstellers als Arzt und als Rechtsanwalt miteinander kollidieren
und eine Entscheidung zugunsten der ärztlichen oder anwaltlichen Tätigkeit
erfordern, rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller die Ausübung des Anwalts-
berufs zu untersagen. Aufgrund der Freistellungserklärung des Krankenhaus-
trägers ist der Antragsteller seinem Dienstherrn gegenüber berechtigt, der an-
waltlichen Tätigkeit - soweit erforderlich - auch während seiner Dienstzeit als
Arzt den Vorrang einzuräumen und sich in seinen ärztlichen Aufgaben durch
einen der vier ihm nachgeordneten Fachärzte für Anästhesie vertreten zu las-
sen.
Im übrigen ist auch ein Rechtsanwalt, der keinen Zweitberuf ausübt, Kol-
lisionen zwischen verschiedenen (anwaltlichen) Aufgaben, die nicht zugleich
erledigt werden können, ausgesetzt. Auch der Rechtsanwalt muß dann der ei-
nen Aufgabe Vorrang einräumen und hinsichtlich der anderen für eine Vertre-
tung sorgen. Beim Antragsteller verhält es sich nicht anders. Für Vertretungen
kann der Antragsteller sowohl in seinem Arztberuf sorgen, in dem er dazu auf-
grund der Freistellung durch seinen Dienstherrn und aufgrund seiner Wei-
sungsbefugnis als Leitender Arzt berechtigt ist, als auch in seinem Anwaltsbe-
ruf, in dem er die Kanzlei gemeinsam mit einem Sozius betreibt.
b) Der Umstand, daß das Krankenhaus, in dem der Antragsteller als Arzt
tätig ist, etwa 280 Kilometer von seiner Kanzlei entfernt liegt, rechtfertigt im vor-
liegenden Fall keine andere Beurteilung. Die Rechtsanwaltskanzlei des An-
tragstellers ist mit dessen Sozius besetzt und arbeitet somit auch in der Zeit, in
welcher der Antragsteller sich nicht in R. , sondern in O. auf-
hält. Der Antragsteller verfügt aufgrund seiner Weisungsbefugnis als Leitender
Arzt und aufgrund der Freistellung durch seinen Dienstherrn über die erforderli-
che Flexibilität in seiner ärztlichen Tätigkeit, um diese so einzurichten, daß er in
der Lage ist, Gerichtstermine wahrzunehmen und Gespräche mit Mandanten in
seiner Kanzlei in R. zu führen. Mandantengespräche sind aber
auch im Dienstbüro des Antragstellers in O. möglich, wenn ein persönli-
ches Gespräch keinen Aufschub bis zur Rückkehr des Antragstellers nach R.
duldet. Im übrigen ist die Erreichbarkeit des Antragstellers für
Mandanten und gegnerische Anwälte sowie Behörden und Gerichte mit Hilfe
der modernen Telekommunikationsmittel in O. und R. glei-
chermaßen gewährleistet.
c) Der Antragsteller hat belegt, daß er eine anwaltliche Tätigkeit mit dem
von ihm gewählten Schwerpunkt im Sozialrecht trotz der Entfernung zwischen
seinen Arbeitsplätzen in der Kanzlei und im Krankenhaus mehr als nur gering-
fügig auszuüben imstande ist und auch tatsächlich ausübt. Ihm ist während des
laufenden Widerrufsverfahrens mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
8. Dezember 2001 die Befugnis verliehen worden, die Fachanwaltsbezeichnung
für das Sozialrecht zu führen. Dafür hat der Antragsteller, wovon sich die An-
tragsgegnerin selbst überzeugt hat, nachgewiesen, daß er innerhalb der letzten
drei Jahre vor Antragstellung 165 Fälle im Sozialrecht mit der erforderlichen
Anzahl gerichtlicher Verfahren vor verschiedenen Sozialgerichten bis hin zum
Bundessozialgericht selbständig bearbeitet hat.
d) Beanstandungen der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers hat es
von seiten seiner Mandanten, wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in den
annähernd 20 Jahren, in denen der Antragsteller seinen Beruf als Rechtsanwalt
ausübt, und auch in den vergangenen 6 Jahren, in denen der Antragsteller als
Leitender Arzt am Brüderkrankenhaus in O. tätig ist, nicht gegeben. Auch
unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Widerruf der Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft wegen dessen ärztlicher Tätigkeit ein für den An-
tragsteller unzumutbarer, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu
vereinbarender Eingriff in dessen verfassungsmäßig geschütztes Recht auf
freie Berufswahl.
e) Unerheblich für den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 BRAO ist
das Vorbringen der Antragsgegnerin, daß der Antragsteller den wesentlichen
Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit von O. aus verrichte und seinen Kanzlei-
sitz in R. aufgrund der großen Entfernung von O. nur pro
forma aufrechterhalte. Im Falle einer Verletzung der Kanzleipflicht des An-
tragstellers wäre dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2
Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu widerrufen. Darauf hat die Antragsgeg-
nerin den angefochtenen Bescheid aber nicht gestützt.
4. Da der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren nähere Einzelheiten
zu seiner Tätigkeit als Leitender Arzt im Brüderkrankenhaus vorgetragen und
die Freistellungsbescheinigung seines Dienstherrn vorgelegt hat, entsprach es
nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzu-
ordnen (§ 13 a FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO).
Hirsch
Schlick
Otten
Frellesen
Salditt
Schott
Wosgien