Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 3/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

in dem Verfahren

AnwZ (B) 3/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Arztes mit dem Beruf des Rechtsanwalts.

BGH, Beschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02 - AGH Koblenz

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Vereinbarkeit mit dem Arztberuf

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Schott und Dr. Wosgien

am 17. März 2003

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

vom 30. August 2001 und die Widerrufsverfügung der Antrags-

gegnerin vom 5. Februar 2001 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-

ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)

50.000,00

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 22. Juni 1983 als Rechtsanwalt bei dem

Amtsgericht R. und dem Landgericht K. zugelassen.

Er betreibt die Kanzlei an seinem ersten Wohnsitz in R. gemein-

sam mit einem Sozius. Zugleich übt der in Medizin promovierte Antragsteller

den Arztberuf aus. Seit dem 6. August 1997 ist er als Leitender Arzt in der

Anästhesie im Brüderkrankenhaus in O. (S. ) tätig.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8

BRAO wegen Unvereinbarkeit der ärztlichen und der anwaltlichen Tätigkeit des

Antragstellers. Während des Verfahrens über den hiergegen gestellten Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller

mit Bescheid vom 8. Dezember 2001, die Bezeichnung "Fachanwalt für das

Sozialrecht" zu führen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO)

und hat in der Sache Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft hat keinen Bestand. Die Tätigkeit des Antragstellers als

Arzt ist mit seinem Beruf als Rechtsanwalt unter den besonderen Umständen

dieses Falles nicht unvereinbar.

1. Der Widerruf der Anwaltszulassung wegen Ausübung einer mit dem

Anwaltsberuf nicht vereinbaren Tätigkeit (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) greift in die

Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieses Grundrecht umfaßt die

Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerf-

GE 21, 173, 179; 87, 287 unter C I 1).

Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 14

Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Das Ziel

der Regelung besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie den

ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die not-

wendige Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft zu schützen; damit dient

die Regelung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, einem Gemeinwohlbe-

lang von großer Bedeutung (BVerfGE 87, 287, aaO). Dem Betroffenen ist die

Einschränkung seiner Berufswahlfreiheit durch die als Generalklausel ausge-

staltete Unvereinbarkeitsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO jedoch nur dann

zumutbar, wenn bei der Anwendung und Konkretisierung der Generalklausel

durch die Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet

wird, der vor allem Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unverein-

barkeitsregeln gebietet (BVerfGE aaO).

2. Auf dieser Grundlage geht der angefochtene Beschluß zutreffend da-

von aus, daß der Anwaltsberuf mit dem Arztberuf nicht von vornherein unver-

einbar ist, sondern dies davon abhängt, ob eine anwaltliche Tätigkeit neben der

Tätigkeit als Arzt tatsächlich ausgeübt werden kann. Denn der Rechtsanwalts-

beruf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn

dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und

tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senats-

beschluß vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570 unter

II 1 c). Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist,

den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten

Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß gering-

fügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ

33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 16. November 1998, aaO). Dieser Grund-

satz, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechts-

anwalts sichern soll, ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt und auch für

erforderlich gehalten worden, um den reinen "Feierabend-Anwalt" auszuschlie-

ßen und die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel

werden zu lassen (BVerfGE aaO, 323).

3. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daß

die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluß bei umfassender Wür-

digung des Sachverhalts, wie er sich in der Beschwerdeinstanz darstellt, keinen

Bestand haben können.

a) Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren dargetan, daß er neben

seiner Tätigkeit als Arzt die rechtliche und auch die tatsächliche Möglichkeit zur

Ausübung des Anwaltsberufs hat. Der Rechtsträger des Brüderkrankenhauses

in O. hat dem Antragsteller unwiderruflich die Ausübung des

Anwaltsberufs gestattet und ihn für eilbedürftige und fristgebundene anwaltliche

Tätigkeiten auch während der Dienstzeit freigestellt. Aufgrund dieser Erklärung

seines Dienstherrn ist der Antragsteller befugt, seine ärztliche und seine an-

waltliche Tätigkeit nach den Erfordernissen dieser beiden Berufe eigenverant-

wortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen.

Mögliche Ausnahmesituationen, in denen gleichermaßen dringliche Auf-

gaben des Antragstellers als Arzt und als Rechtsanwalt miteinander kollidieren

und eine Entscheidung zugunsten der ärztlichen oder anwaltlichen Tätigkeit

erfordern, rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller die Ausübung des Anwalts-

berufs zu untersagen. Aufgrund der Freistellungserklärung des Krankenhaus-

trägers ist der Antragsteller seinem Dienstherrn gegenüber berechtigt, der an-

waltlichen Tätigkeit - soweit erforderlich - auch während seiner Dienstzeit als

Arzt den Vorrang einzuräumen und sich in seinen ärztlichen Aufgaben durch

einen der vier ihm nachgeordneten Fachärzte für Anästhesie vertreten zu las-

sen.

Im übrigen ist auch ein Rechtsanwalt, der keinen Zweitberuf ausübt, Kol-

lisionen zwischen verschiedenen (anwaltlichen) Aufgaben, die nicht zugleich

erledigt werden können, ausgesetzt. Auch der Rechtsanwalt muß dann der ei-

nen Aufgabe Vorrang einräumen und hinsichtlich der anderen für eine Vertre-

tung sorgen. Beim Antragsteller verhält es sich nicht anders. Für Vertretungen

kann der Antragsteller sowohl in seinem Arztberuf sorgen, in dem er dazu auf-

grund der Freistellung durch seinen Dienstherrn und aufgrund seiner Wei-

sungsbefugnis als Leitender Arzt berechtigt ist, als auch in seinem Anwaltsbe-

ruf, in dem er die Kanzlei gemeinsam mit einem Sozius betreibt.

b) Der Umstand, daß das Krankenhaus, in dem der Antragsteller als Arzt

tätig ist, etwa 280 Kilometer von seiner Kanzlei entfernt liegt, rechtfertigt im vor-

liegenden Fall keine andere Beurteilung. Die Rechtsanwaltskanzlei des An-

tragstellers ist mit dessen Sozius besetzt und arbeitet somit auch in der Zeit, in

welcher der Antragsteller sich nicht in R. , sondern in O. auf-

hält. Der Antragsteller verfügt aufgrund seiner Weisungsbefugnis als Leitender

Arzt und aufgrund der Freistellung durch seinen Dienstherrn über die erforderli-

che Flexibilität in seiner ärztlichen Tätigkeit, um diese so einzurichten, daß er in

der Lage ist, Gerichtstermine wahrzunehmen und Gespräche mit Mandanten in

seiner Kanzlei in R. zu führen. Mandantengespräche sind aber

auch im Dienstbüro des Antragstellers in O. möglich, wenn ein persönli-

ches Gespräch keinen Aufschub bis zur Rückkehr des Antragstellers nach R.

duldet. Im übrigen ist die Erreichbarkeit des Antragstellers für

Mandanten und gegnerische Anwälte sowie Behörden und Gerichte mit Hilfe

der modernen Telekommunikationsmittel in O. und R. glei-

chermaßen gewährleistet.

c) Der Antragsteller hat belegt, daß er eine anwaltliche Tätigkeit mit dem

von ihm gewählten Schwerpunkt im Sozialrecht trotz der Entfernung zwischen

seinen Arbeitsplätzen in der Kanzlei und im Krankenhaus mehr als nur gering-

fügig auszuüben imstande ist und auch tatsächlich ausübt. Ihm ist während des

laufenden Widerrufsverfahrens mit Bescheid der Antragsgegnerin vom

8. Dezember 2001 die Befugnis verliehen worden, die Fachanwaltsbezeichnung

für das Sozialrecht zu führen. Dafür hat der Antragsteller, wovon sich die An-

tragsgegnerin selbst überzeugt hat, nachgewiesen, daß er innerhalb der letzten

drei Jahre vor Antragstellung 165 Fälle im Sozialrecht mit der erforderlichen

Anzahl gerichtlicher Verfahren vor verschiedenen Sozialgerichten bis hin zum

Bundessozialgericht selbständig bearbeitet hat.

d) Beanstandungen der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers hat es

von seiten seiner Mandanten, wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet, in den

annähernd 20 Jahren, in denen der Antragsteller seinen Beruf als Rechtsanwalt

ausübt, und auch in den vergangenen 6 Jahren, in denen der Antragsteller als

Leitender Arzt am Brüderkrankenhaus in O. tätig ist, nicht gegeben. Auch

unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Widerruf der Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft wegen dessen ärztlicher Tätigkeit ein für den An-

tragsteller unzumutbarer, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu

vereinbarender Eingriff in dessen verfassungsmäßig geschütztes Recht auf

freie Berufswahl.

e) Unerheblich für den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 BRAO ist

das Vorbringen der Antragsgegnerin, daß der Antragsteller den wesentlichen

Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit von O. aus verrichte und seinen Kanzlei-

sitz in R. aufgrund der großen Entfernung von O. nur pro

forma aufrechterhalte. Im Falle einer Verletzung der Kanzleipflicht des An-

tragstellers wäre dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2

Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu widerrufen. Darauf hat die Antragsgeg-

nerin den angefochtenen Bescheid aber nicht gestützt.

4. Da der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren nähere Einzelheiten

zu seiner Tätigkeit als Leitender Arzt im Brüderkrankenhaus vorgetragen und

die Freistellungsbescheinigung seines Dienstherrn vorgelegt hat, entsprach es

nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Auslagen anzu-

ordnen (§ 13 a FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO).

Hirsch

Schlick

Otten

Frellesen

Salditt

Schott

Wosgien