BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 30/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 30/02
BESCHLUSS
vom
17. März 2003
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien am 17. März 2003
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Der 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Durch
Verfügung vom 19. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der
sofortigen Beschwerde gewendet.
Mit Telefax vom 4. März 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit
Schreiben vom 25. Februar 2003 gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung
zum 16. März 2003 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe;
mithin trete bis zum Terminstage eine Erledigung der Hauptsache ein. Daher
werde die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.
Mit Telefax vom 7. März 2003 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie
mit Bescheid vom 5. März 2003 aufgrund der Verzichtserklärung des Antrag-
stellers dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen habe.
II.
Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht
den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,
wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache
war mithin am 17. März 2003 trotz des bereits am 5. März 2003 ergangenen
(weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs . 5
BRAO).
Infolgedessen ist, wie vom Antragsteller auch ausdrücklich erklärt, von
einer Rücknahme des Rechtsmittels auszugehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 § BRAO, § 13a FGG.
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Schott
Wosgien