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BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 30/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 30/02

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien am 17. März 2003

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Der 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft

und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Durch

Verfügung vom 19. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der

sofortigen Beschwerde gewendet.

Mit Telefax vom 4. März 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit

Schreiben vom 25. Februar 2003 gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung

zum 16. März 2003 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe;

mithin trete bis zum Terminstage eine Erledigung der Hauptsache ein. Daher

werde die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.

Mit Telefax vom 7. März 2003 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie

mit Bescheid vom 5. März 2003 aufgrund der Verzichtserklärung des Antrag-

stellers dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen habe.

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht

den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,

wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache

war mithin am 17. März 2003 trotz des bereits am 5. März 2003 ergangenen

(weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs . 5

BRAO).

Infolgedessen ist, wie vom Antragsteller auch ausdrücklich erklärt, von

einer Rücknahme des Rechtsmittels auszugehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 § BRAO, § 13a FGG.

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Schott

Wosgien