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BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 33/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 33/02

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

in dem Verfahren

g e g e n

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick und

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,

Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-

richtshofs in Celle vom 26. November 2001 in Verbindung mit

dem Berichtigungsbeschluß vom 22. März 2002 wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht

S. und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom

21. Mai 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-

schwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber

in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschluß vom 26. November 2002 ist wirksam erlassen. Zwar ist der

Beschluß von Rechtsanwalt Prof. Dr. V. unterzeichnet worden, der auch

in der Eingangsformel des Beschlusses aufgeführt worden ist, während laut

Protokoll statt Prof. Dr. V. Frau Rechtsanwältin T. mitgewirkt

hatte. Beide Fehler konnten nachträglich - wie geschehen - entsprechend

§ 319 ZPO berichtigt werden (BGHZ 18, 350 f.; BGHR ZPO § 319 Unterschrift

1; Keidel/Schmidt, FGG, 14. Aufl. § 18 Rdn. 59).

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Vollstreckungsmaß-

nahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25 . März 1991 -

AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom 21. November

1993 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.

Das Finanzamt hatte - da der Antragsteller seit 1991 keine Steuererklärungen

abgegeben hatte - die anfallenden Steuern geschätzt und dabei Gewinne für

die einzelnen Jahre von 16.000 DM bis 40.000 DM angenommen. Wegen der

daraus resultierenden Steuerrückstände und Säumniszuschläge in Höhe von

ca. 30.000 DM betrieb es die Zwangsvollstreckung. Mehrfachen Vorladungen

zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte der Antragsteller nicht Fol-

ge geleistet. Ferner bestand ein Beitragsrückstand bei der Rechtsanwaltsver-

sorgung Niedersachsen in Höhe von 400 DM. Dies rechtfertigte die Annahme

eines bei dem Antragsteller eingetretenen Vermögensverfalls, zumal Vollstre-

ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bereits 1997 und 1998 zur Über-

prüfung der Vermögensverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geführt hat-

ten und der Antragsteller mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin,

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, nicht nachge-

kommen war.

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interes-

sen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-

gern. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-

gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen

nicht vor.

2. Von einer nachträglichen zweifelsfreien Konsolidierung der Vermö-

gensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu be-

rücksichtigen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat

selbst nicht vorgetragen, daß etwa die Steuerforderungen erheblich reduziert

worden seien. Nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kam es viel-

mehr zu einer weiteren auf die Nichtzahlung des Beitrags zur Berufshaftpflicht-

versicherung gestützten Widerrufsverfügung, die allerdings nach Zahlung des

rückständigen Beitrags wieder zurückgenommen wurde.

Hirsch Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien