BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 34/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 34/02
BESCHLUSS
vom
17. März 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichthofs Berlin vom
24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1993 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landge-
richt B. zugelassen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 hat die Antrags-
gegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Verfü-
gung vom 11. Oktober 2000 die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ange-
ordnet. Diese Anordnung hat sie am 23. Januar 2001 aufgehoben, aber mit
Verfügung vom 6. Mai 2002 die sofortige Vollziehung erneut angeordnet.
Gegen die Widerrufsverfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts B. vom
16. Januar 2002 ist der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlos-
sen worden. Das zugleich ausgesprochene vorläufige Vertretungsverbot auf
dem Gebiet des Zivilrechts hat der Anwaltsgerichtshof bestätigt. Gegen den
Antragsteller ist weiterhin ein Strafverfahren (56 Js /00 StA B. ) wegen
Untreue bei dem Amtsgericht anhängig.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber
in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn
der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller hatte das Amtsgericht
Sch. auf Antrag der Rechtsanwaltskammer am 12. Januar 2000 Haftbefehl
(31 M /99) zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
erlassen. Daneben wurden u. a. weitere teils titulierte Forderungen gegen den
Antragsteller aus seiner Tätigkeit als Nachlaßpfleger geltend gemacht. Dabei
handelte es sich um Beträge, die er als Nachlaßpfleger vereinnahmt, aber nicht
ausgekehrt hatte. So war er durch Urteil des Landgerichts B. vom 22. Juni
1999 zur Zahlung von 22.624,82 DM verurteilt worden (Nachlaßsache K. ),
während die in der Verfügung aufgeführte in der Vollstreckung befindliche For-
derung in der Nachlaßsache G. offenbar bereits vor Erlaß der Widerufsverfü-
gung gezahlt worden ist. In der Nachlaßsache B. , in der er bis 1998 als
Nachlaßpfleger bestellt war, hatte er trotz jahrelanger Bemühungen des Amts-
gerichts und seines Nachfolgers im Amt als Nachlaßpfleger keine Abrechnung
über einen im Jahre 1996 erfolgten Verkauf eines Nachlaßgrundstücks zu ei-
nem Kaufpreis von 150.509,87 DM erteilt. Zu Recht konnte die Antragsgegne-
rin die Nichtzahlung bedeutender Beträge entgegen rechtlicher Verpflichtungen
jedenfalls als weiteres Indiz neben der durch den eingetragenen Haftbefehl
gesetzlich begründeten Vermutung für die Vermögenslosigkeit des Antragstel-
lers ansehen. Die angespannten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers
werden schließlich auch belegt durch eine von der Gerichtsvollzieherin erstellte
Liste über zehn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller -
im wesentlichen wegen kleinerer Beträge - in den Jahren 1998 und 1999;
Zahlung erfolgte nur in zwei Fällen.
Die Vermutung des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller
in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 22. November 2000 eine
Vermögensaufstellung überreicht hat, nach der er am 21. November 2000 über
Vermögen in Höhe von 815.496,65 DM verfügt hat. Abgesehen davon, daß
darin ein Sparbuch mit einem Guthaben über 112.062 DM enthalten ist, das er
für die auszukehrenden Nachlaßgelder in Sachen B. angelegt haben will,
ist ihm ein Wertpapierdepot über 276.325,25 DM, bei dem es sich um eine
Erbschaft handelt, erst zu diesem Zeitpunkt von seinem Vater übertragen wor-
den. Bei einem weiteren Wertpapierdepot über 208.551,53 DM war er neben
seinem Vater verfügungsberechtigt. Daß dieses gemeinschaftliche Depot auch
zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestand, hat der Antragsteller zwar
nachgewiesen. Da er diese Werte nicht eingesetzt hat, um seinen Verpflich-
tungen nachzukommen, läßt sich aber eine Bindung im Innenverhältnis nicht
ausschließen. Bei der in der Aufstellung aufgeführten Eigentumswohnung, in
der der Antragsteller wohnt, handelt es sich nicht um ohne weiteres verwertba-
res Vermögen. Soweit der Antragsteller schließlich vorgetragen hat, sein Konto
Nr. 102 001 3385 bei der B. Sparkasse habe am 14. Februar 2000 ein
Guthaben in Höhe von 51.614,02 DM aufgewiesen, ist dieser punktuelle Nach-
weis nicht geeignet, um eine positive Vermögenslage des Antragstellers zum
Zeitpunkt der Widerrufsverfügung zu belegen.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblich
ist, kann ein nachträglicher zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls auch
im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden. Einen solchen zweifels-
freien Wegfall hat der Antragsteller jedoch nicht nachgewiesen. Es ist jedoch
Sache des Antragstellers, dies zur Überzeugung des Senats nachzuweisen.
Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich einen Teil der früher bestehenden
Forderungen getilgt. In der Nachlaßsache K. ist erst aufgrund eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlung durch die B. Sparkasse
erfolgt. Die Forderungen der Rechtsanwaltskammer über 15.156,85 DM wur-
den im Dezember 2000 befriedigt, so daß die in der Widerrufsverfügung auf-
geführte Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde. In der Nachlaß-
sache B. hat er am 14. März 2001 90.000 DM an den derzeitigen Nach-
laßpfleger ausgekehrt, im übrigen macht er neben einer Nachlaßpflegervergü-
tung von über 8.000 DM Rechtsanwaltsgebührenansprüche in Höhe von ca.
34.000 DM geltend.
Andererseits kam es immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen
den Antragsteller. So wurde er mit den Haftbefehlen vom 23. Oktober 2000 und
1. November 2000 (30 M und10 M /00 AG Sch. ) erneut in das
beim Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen. Diese Eintra-
gungen wurden zwar im März und April 2001 gelöscht, hingegen wurde er am
13. August 2001 wiederum in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (30 M
/01 AG Sch. ). Die Antragsgegnerin hat daneben weitere gegen den
Antragsteller geltend gemachte Forderungen aufgeführt. Trotz der vom An-
tragsteller nachgewiesenen Vermögenswerte verbleiben unter diesen Umstän-
den Zweifel, ob ein Wegfall des Vermögensverfalls gegeben ist. Die Berück-
sichtigung geänderter Vermögensverhältnisse noch im Beschwerdeverfahren
soll dazu dienen, ein weiteres Verfahren zu vermeiden, in dem der Rechtsan-
walt aufgrund der geänderten Vermögensverhältnisse ohne weiteres und sofort
wieder zugelassen werden müßte. Dem widerspricht es, Zweifeln an dem
nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls durch zeitaufwendige Ermittlun-
gen im Beschwerdeverfahren im einzelnen nachzugehen.
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Hirsch Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien