BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 35/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/02
BESCHLUSS
vom
17. März 2003
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,
Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des Landes
Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 1. März 2002 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
45.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nach
zunächst anderweitiger Zulassung wurde er durch Verfügung des Präsidenten
des Oberlandesgerichts N. vom 12. Dezember 1995 bei dem Amtsge-
richt B. und dem Landgericht D. zugelassen. Seine Kanzlei be-
trieb er in überörtlicher Sozietät mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in
B. , . Durch Verfügung vom 5. November 2001, die dem An-
tragsteller unter der Adresse N. straße 3 in N. zugestellt wurde,
hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35
Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr un-
terhalte. Auf seinen Vorschlag hat sie Rechtsanwalt W. aus N. zum
amtlich bestellten Vertreter bestellt. Seinen - nicht begründeten - Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen
Beschluß zurückgewiesen.
Seine sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet.
II.
Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Beschwerde ist zulässig,
hat jedoch keinen Erfolg.
1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Ge-
richt widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne
daß er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Geschieht dies, kann
zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden. Als Rechts-
anwalt soll nur tätig sein dürfen, wer zugleich die Zulassung bei einem Gericht
besitzt. Das in § 18 BRAO geregelte Lokalisationsprinzip hat auch nach der
Änderung des § 78 ZPO durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2448), das die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf den Zulassungs-
bezirk aufgehoben hat, weiterhin Geltung.
2. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind zutreffend da-
von ausgegangen, daß der Antragsteller in B. keine Kanzlei mehr unter-
hält. Seit Mitte des Jahres 2001 wendeten sich vermehrt Behörden und andere
Rechtsanwälte an die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller unter der ange-
gebenen Kanzleiadresse nicht mehr erreicht werden konnte. Der Antragsteller
selbst teilte der Antragsgegnerin im Juli 2001 telefonisch mit, daß er seine
Kanzlei in B. schließen und nach N. wechseln wolle, wo er einen
Antrag auf anderweitige Zulassung stellen werde. Einen solchen Antrag hat er
jedoch nicht gestellt, nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer N. ist er
dort nicht zugelassen. Zustellungen erfolgten in der Folge unter der Kanzleiad-
resse seines Verfahrensbevollmächtigten in N. , in dessen Briefkopf der
Antragsteller als Assessor aufgeführt wird. Nach Mitteilung des Verfahrensbe-
vollmächtigten befinden sich die Akten des Antragstellers in N. .
3. Da der Antragsteller unter der Kanzleiadresse in B. für das
rechtsuchende Publikum sowie Gerichte und Behörden nicht mehr erreichbar
ist, hat die Antragsgegnerin, die den Antragsteller auf die Konsequenzen der
Kanzleiaufgabe hingewiesen hat, von ihrem in § 35 BRAO eingeräumten Er-
messen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots
entsprechender Weise Gebrauch gemacht.
Hirsch Basdorf Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien