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BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 35/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 35/02

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und

die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,

Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des Landes

Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 1. März 2002 wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

45.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nach

zunächst anderweitiger Zulassung wurde er durch Verfügung des Präsidenten

des Oberlandesgerichts N. vom 12. Dezember 1995 bei dem Amtsge-

richt B. und dem Landgericht D. zugelassen. Seine Kanzlei be-

trieb er in überörtlicher Sozietät mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in

B. , . Durch Verfügung vom 5. November 2001, die dem An-

tragsteller unter der Adresse N. straße 3 in N. zugestellt wurde,

hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35

Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr un-

terhalte. Auf seinen Vorschlag hat sie Rechtsanwalt W. aus N. zum

amtlich bestellten Vertreter bestellt. Seinen - nicht begründeten - Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen

Beschluß zurückgewiesen.

Seine sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet.

II.

Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Beschwerde ist zulässig,

hat jedoch keinen Erfolg.

1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Ge-

richt widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne

daß er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Geschieht dies, kann

zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden. Als Rechts-

anwalt soll nur tätig sein dürfen, wer zugleich die Zulassung bei einem Gericht

besitzt. Das in § 18 BRAO geregelte Lokalisationsprinzip hat auch nach der

Änderung des § 78 ZPO durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I

S. 2448), das die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf den Zulassungs-

bezirk aufgehoben hat, weiterhin Geltung.

2. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind zutreffend da-

von ausgegangen, daß der Antragsteller in B. keine Kanzlei mehr unter-

hält. Seit Mitte des Jahres 2001 wendeten sich vermehrt Behörden und andere

Rechtsanwälte an die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller unter der ange-

gebenen Kanzleiadresse nicht mehr erreicht werden konnte. Der Antragsteller

selbst teilte der Antragsgegnerin im Juli 2001 telefonisch mit, daß er seine

Kanzlei in B. schließen und nach N. wechseln wolle, wo er einen

Antrag auf anderweitige Zulassung stellen werde. Einen solchen Antrag hat er

jedoch nicht gestellt, nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer N. ist er

dort nicht zugelassen. Zustellungen erfolgten in der Folge unter der Kanzleiad-

resse seines Verfahrensbevollmächtigten in N. , in dessen Briefkopf der

Antragsteller als Assessor aufgeführt wird. Nach Mitteilung des Verfahrensbe-

vollmächtigten befinden sich die Akten des Antragstellers in N. .

3. Da der Antragsteller unter der Kanzleiadresse in B. für das

rechtsuchende Publikum sowie Gerichte und Behörden nicht mehr erreichbar

ist, hat die Antragsgegnerin, die den Antragsteller auf die Konsequenzen der

Kanzleiaufgabe hingewiesen hat, von ihrem in § 35 BRAO eingeräumten Er-

messen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots

entsprechender Weise Gebrauch gemacht.

Hirsch Basdorf Schlick Otten

Salditt Schott Wosgien