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BGH Beschluss vom 17.03.2003 – AnwZ (B) 5/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 5/02

BESCHLUSS

vom

17. März 2003

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die

Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung

vom 17. März 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

50.000

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt bei dem

Landgericht D. zugelassen. Diese Zulassung wurde am 10. April 1985

auf das Amtsgericht D. erweitert.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung

der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gericht-

liche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

1. Das Rechtsmittel in der Hauptsache ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,

Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren im Zeitpunkt der ange-

griffenen Verfügung vom 29. März 2001 erfüllt.

aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-

nete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen

kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller wurde am 4. Januar 2001, also vor Erlaß der

Widerrufsverfügung, mit einem Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-

sicherung in das Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht D. einge-

tragen . Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermö-

gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Er ist den Aufforderun-

gen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu neh-

men, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

bb) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Ver-

mögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der

Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des

Rechtsanwalts.

b) Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des

Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre

(BGHZ 75, 356), ist nicht eingetreten. Der Antragsteller ist nach wie vor im

Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eine geordnete Aufstellung seiner Einnah-

men und laufenden Ausgaben, des Vermögens und der Belastungen hat der

Antragsteller nicht vorgelegt. Er ist den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs,

daß gegen ihn - zu erheblichem Teil titulierte - Forderungen von mehr als

550.000 DM bestehen, nicht entgegengetreten. Der Vermögensverfall besteht

deshalb fort. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist nach

wie vor gegeben. Gegen den Antragsteller ist am 1. August 2001 Anklage we-

gen Zugriffs auf Mandantengelder erhoben worden.

2. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die sofortige Vollziehung

der Widerrufsverfügung richtet, ist sie zwar als Rechtsmittel gegen die Ent-

scheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft (§ 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO),

jedoch als erneuter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszulegen. Ein solcher Antrag ist

gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6 BRAO zulässig, konnte im vorliegenden

Fall aber keinen Erfolg haben, weil die Widerrufsverfügung aus den vorstehend

dargelegten Gründen Bestandskraft erlangt.

3. Dem Antrag auf Vertagung des Termins konnte nicht entsprochen

werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein

Verschulden verhindert war, die mündliche Verhandlung wahrzunehmen. Dem

heute eingegangenen Fax-Schreiben seines Büros, in dem der Antragsteller

mitteilen ließ, daß er den Termin wegen einer akuten Erkrankung nicht wahr-

nehmen könne, war eine ärztliche Bescheinigung nicht beigefügt. Bereits den

vorangegangenen Termin vom 25. November 2002 hatte der Antragsteller

ebenfalls ohne hinreichende Entschuldigung versäumt. Eine nochmalige Verta-

gung des Termins war danach nicht geboten, um dem Antragsteller die Teil-

nahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, zumal der Antragsteller

sein Rechtsmittel weder schriftlich begründet noch mitgeteilt hat, daß er eine

Begründung in der mündlichen Verhandlung nachholen wolle.

Hirsch

Schlick

Otten

Frellesen

Salditt

Schott

Wosgien