BGH Beschluss vom 18.03.2003 – X ZB 31/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 31/01
BESCHLUSS
vom
18. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Es hat auch bezüglich der erneuten Gegenvorstellung des Be-
schwerdeführers bei dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001
sein Bewenden.
Gründe
Mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Be-
schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden,
weil die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung weder
schlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder
dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Die vom Senat als Gegenvorstellung gewertete
Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 2001 ist erfolglos geblieben.
Die am 15. Februar 2003 eingegangene und auf den 16. Februar 2003
datierte Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer anderweiten Entscheidung
keine Veranlassung.
1. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2001 hat der Senat über die Be-
schwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden
vom 7. Dezember 2000 entschieden. Mit diesem Beschluß hat das Oberlan-
desgericht Dresden eine Vielzahl von Beschwerden des Klägers zurückgewie-
sen, nämlich die Beschwerden 8 W 1086/00, 8 W 1314/00, 8 W 1714/00,
8 W 1750/00 und 8 W 1802/00. Ausweislich des Beschlusses des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 war die Sache dem Bundesgerichts-
hof wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer
in dem Verfahren
8 W 1086/00 eingelegten außerordentlichen Beschwerde zur Entscheidung
vorgelegt worden. Die entsprechende Eingabe des Klägers und Beschwerde-
führers datiert vom 18. Oktober 2000, befindet sich beim Senatsheft des Ver-
fahrens X ZB 31/01 und gibt an, daß sich das als "Gegenvorstellung hilfsweise
außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Dresden mit dem Aktenzeichen 8 W 1086/00 richtet.
Nachdem das Oberlandesgericht Dresden der Gegenvorstellung gegen seinen
Beschluß nicht abgeholfen hatte, war über die Beschwerde des Klägers zu ent-
scheiden; dies ist mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2000 gesche-
hen; das Verfahren ist damit abgeschlossen.
2. Mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2001 hat der Kläger und Be-
schwerdeführer geltend gemacht, er habe davon ausgehen müssen, der Senat
werde sich unter dem Aktenzeichen X ZB 31/01 seiner sofortigen Beschwerde
gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden zum Aktenzeichen
8 W 1714/00 widmen. Der Senat hat diese Eingabe als Gegenvorstellung ge-
gen seinen Beschluß vom 12. Dezember 2000 und dahin gewertet, daß sich
die Beschwerde vom 18. Oktober 2000 auch gegen die unter diesem Aktenzei-
chen getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden im Beschluß
vom 7. Dezember 2000 richten soll. Über diese Eingabe hat der Senat mit Be-
schluß vom 28. Januar 2003 entschieden. Die erneute Gegenvorstellung ergibt
keinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung.
Das Landgericht Dresden hatte im Berufungsverfahren 7 S 389/00 ge-
prüft, ob das angefochtene Urteil des Amtsgerichts
im Verfahren
115 C 12380/96 ordnungsgemäß verkündet worden ist. Das Landgericht hat
einen Verkündungsmangel verneint, weil in dem Verkündungsprotokoll des
Amtsgerichts - im Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer herangezogenen
Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 - X ZB 6/90, NJW-RR
1991, 1084 - auf das ihm anliegende Urteil verwiesen worden ist, so daß in
dem Protokoll nicht jeder Hinweis auf eine Anlage gefehlt hat. Auch im übrigen
liegt der vom Kläger geltend gemachte "Verkündungsmangel" nicht vor (vgl.
BGH, Urt. v. 11.10.1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358; Urt. v. 16.10.1984
- VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782). Das Landgericht als Berufungsgericht hatte
also die Frage geprüft, ob ein nicht verkündetes Urteil vorliegt, dies in sein sei-
nem Beschluß verneint und die Berufung zu Recht mangels Erreichens der Be-
rufungssumme verworfen. Dem Kläger war vom Landgericht insbesondere
rechtliches Gehör gewährt worden. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es
im Falle des § 519 b ZPO nicht, so daß das Landgericht nicht gehindert war
festzustellen, daß eine Berufung gegen ein verkündetes Urteil vorlag, die un-
zulässig und daher durch Beschluß zurückzuweisen war. Die Entscheidung des
Landgerichts ist daher nicht mit der außerordentlichen Beschwerde alten
Rechts, das hier noch anwendbar ist, in zulässiger Weise anfechtbar, so daß
das Oberlandesgericht die Beschwerde mit der richtigen Begründung zurück-
gewiesen hat.
Damit sind alle Eingaben, die als an den Bundesgerichtshof gerichtete
Beschwerden des Klägers in Betracht kommen, beschieden und das Be-
schwerdeverfahren X ZB 31/01 beendet.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf