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BGH Beschluss vom 19.03.2003 – 2 StR 530/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 530/02

BESCHLUSS

vom

19. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. März 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 24. Juni 2002 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßi-

gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahren

im Hinblick auf Ziffer 9 der Anklage eingestellt.

Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision der Angeklagten, mit

der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel

hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat rechtlich keinen Bestand. Der Senat verschließt

sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift

vom 13. Januar 2003 nicht, wonach der Tatrichter im vorliegenden Fall rechts-

fehlerhaft nicht erkennbar gemacht hat, daß maßgeblich für die Einordnung der

Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung ist, wenn auch die

Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl.

vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02; BGH, Beschl. vom 20. November 2001 - 4

StR 414/01 jeweils m.w.N.). Der Tatrichter hat hier rechtsfehlerhaft entschei-

dend auf das Gewicht der Haupttat und weniger auf die Bedeutung des Tatbei-

trags der Angeklagten abgestellt. Im übrigen kann auch ein minder schwerer

Fall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungs-

grund des § 27 StGB vorliegt (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall -

Strafrahmenwahl 3). Auch dies hat das Landgericht nicht erörtert.

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichter

ohne Rechtsfehler im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer