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BGH Beschluss vom 19.03.2003 – 2 StR 530/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 530/02
BESCHLUSS
vom
19. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 24. Juni 2002
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-
gen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt
und
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ur-
kundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt, das Verfahren im Hinblick auf Ziffer 10 der Anklage eingestellt und
ihn im übrigen freigesprochen. Sichergestellte Gegenstände wurden eingezo-
gen und sichergestelltes Geld wurde für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil
richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung
hat zu entfallen.
Der Angeklagte, der seinem Vermieter gegenüber unter dem falschen
Namen "M. " auftrat, hatte eine Selbstauskunft und den Mietvertrag mit dem
falschen Namenszug "M. " unterzeichnet.
Der Senat folgt im Ergebnis den Ausführungen des Generalbundesan-
walts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2003 dahin, daß der Angeklagte
im vorliegenden Fall naheliegend nur über seinen Namen und nicht über seine
Identität getäuscht hat. Danach kommt hier eine Urkundenfälschung nicht in
Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359; BGHSt 33, 159 f.).
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Strafe nach
sich, da der Tatrichter ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, "daß der
Angeklagte tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat" (UA S. 62).
Da nach Auffassung des Senats hier nicht "auf eine absolut bestimmte Strafe
zu erkennen ist" (§ 354 Abs. 1 StPO), hat er nicht - wie vom Generalbundes-
anwalt beantragt - auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren durcherkannt.
Die Feststellungen - auch zum Strafausspruch - sind vom Rechtsfehler
nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, nicht in Wi-
derspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer