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BGH Beschluss vom 19.03.2003 – 2 StR 530/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 530/02

BESCHLUSS

vom

19. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 24. Juni 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-

gen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt

und

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten

verurteilt, das Verfahren im Hinblick auf Ziffer 10 der Anklage eingestellt und

ihn im übrigen freigesprochen. Sichergestellte Gegenstände wurden eingezo-

gen und sichergestelltes Geld wurde für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil

richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen

Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung

hat zu entfallen.

Der Angeklagte, der seinem Vermieter gegenüber unter dem falschen

Namen "M. " auftrat, hatte eine Selbstauskunft und den Mietvertrag mit dem

falschen Namenszug "M. " unterzeichnet.

Der Senat folgt im Ergebnis den Ausführungen des Generalbundesan-

walts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2003 dahin, daß der Angeklagte

im vorliegenden Fall naheliegend nur über seinen Namen und nicht über seine

Identität getäuscht hat. Danach kommt hier eine Urkundenfälschung nicht in

Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 1997, 358, 359; BGHSt 33, 159 f.).

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Strafe nach

sich, da der Tatrichter ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, "daß der

Angeklagte tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat" (UA S. 62).

Da nach Auffassung des Senats hier nicht "auf eine absolut bestimmte Strafe

zu erkennen ist" (§ 354 Abs. 1 StPO), hat er nicht - wie vom Generalbundes-

anwalt beantragt - auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren durcherkannt.

Die Feststellungen - auch zum Strafausspruch - sind vom Rechtsfehler

nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, nicht in Wi-

derspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer