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BGH Urteile vom 19.03.2003 – IV ZR 67/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 67/02

URTEIL

Verkündet am: 19. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr.

Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom

19. März 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom

30. Januar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Wegen behaupteter Berufsunfähigkeit infolge eines Tinnitusleidens

in der Zeit von Mai 1998 bis Oktober 1999 verlangt der Kläger vom be-

klagten Versicherungsunternehmen Versicherungsleistungen aus einem

Versicherungspaket, welches sich aus einer fondsgebundenen Lebens-

versicherung, einer flexiblen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und

einer weiteren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Beitragsbe-

freiung im Versicherungsfall zusammensetzt. Diesen Versicherungsver-

trägen liegen Anträge des Klägers vom 30. Januar 1998 zugrunde.

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, nachdem sie im Mai 1999

den Rücktritt von den Versicherungsverträgen erklärt und diese hilfsweise

wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Sie wirft dem Kläger vor, er

habe bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in den Versicherungsan-

trägen verschwiegen, daß er im Juli 1997 wegen eines komplexen Be-

schwerdebildes aus Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrgeräuschen und einer

Magen-Darm-Störung ärztlich behandelt und - unter Verordnung zweitägi-

ger Bettruhe, eines Tranquilizers und eines homöopathischen Medika-

ments - für zwei Tage krank geschrieben worden sei. Es habe sich inso-

weit um gefahrerhebliche, anzeigepflichtige Beschwerden gehandelt.

Der Kläger meint, die im Juli 1997 aufgetretenen Beschwerden sei-

en die kurzzeitige Folge einer einmaligen beruflichen und persönlichen

Belastungssituation gewesen. Im wesentlichen habe er Kopfschmerzen

gehabt. Sie seien alsbald wieder abgeklungen und hätten auch nicht zu

weiteren ärztlichen Behandlungen geführt. Sie seien deshalb nicht anzei-

gepflichtig gewesen.

Neben dem Zahlungsantrag auf Versicherungsleistungen aus der

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 51.540 DM nebst Zin-

sen, über den noch nicht entschieden ist, hat der Kläger gemäß § 256

Abs. 2 ZPO die Feststellung begehrt, daß die drei genannten Versiche-

rungsverträge fortbestehen. Über diesen Feststellungsantrag haben die

Vorinstanzen vorab entschieden. Das Landgericht hat ihm stattgegeben,

das Berufungsgericht hat ihn zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt

der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob über den Feststel-

lungsantrag ein Teilurteil ergehen durfte, weil es den Antrag jedenfalls in

der Sache für unbegründet hält. Es nimmt an, die drei Versicherungsver-

träge seien jeweils durch wirksamen Rücktritt der Beklagten beendet wor-

den. Denn der Kläger habe in den Versicherungsanträgen seine Be-

schwerden, die ärztliche Behandlung und die zweitägige Krankschreibung

im Juli 1997 schuldhaft verschwiegen. Es habe sich dabei - wie der Kläger

auch erkannt habe - um gefahrerhebliche Umstände gehandelt. Sie seien

nicht mehr als nur leichte Störungen einzustufen, welche die Annahmefä-

higkeit der Versicherungsanträge nicht eingeschränkt hätten, sondern als

mäßige Störungen, welche bei Kenntnis des Versicherers einen 100%igen

Risikozuschlag zur Folge gehabt hätten.

Nach der schriftlichen Zeugenaussage des Hausarztes habe dieser

beim Kläger im Juli 1997 eine depressive psychovegetative Erschöpfung

infolge einer reaktiven Symptomatik nach einer persönlichen Konfliktsi-

tuation diagnostiziert. Welcher Art die Gesundheitsstörungen des Klägers

seinerzeit auch im organischen Bereich gewesen seien, ergebe sich mit

Deutlichkeit daraus, daß der Hausarzt in diesem Zusammenhang "psycho-

somatische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Magen-Darm-Störungen,

Schwindel, Ohrgeräusche" genannt habe. Die vorgeschlagene leichte an-

tidepressive Medikation habe der Kläger gerne angenommen, was belege,

daß der Hausarzt mit dem Kläger über dessen Neigung zu depressiven

Zügen gesprochen habe. Der Arzt habe zunächst eine kurzfristige Gabe

von Benzodiazepin, eines Tranquilizers, und sodann die mittelfristige Ein-

nahme eines Johanniskraut-Präparats vorgeschlagen. Das Benzodiaze-

pin-Präparat sei rezeptiert, das Johanniskraut-Präparat ausgehändigt

worden.

Die Ausführungen des Hausarztes zeigten im übrigen, daß sich die

geklagten Beschwerden des Klägers in das Gesamtbild seiner Persönlich-

keit einfügten und er generell dazu neige, auf Überforderungen oder Kri-

sensituationen mit psychosomatischen Beschwerden zu reagieren.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der

künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular

gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grund-

sätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Ant-

wort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht be-

schränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich

weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch

findet diese weit gefaßte Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesund-

heitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald ver-

gehen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994,

1457 unter 3 b und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711

unter 3 a).

Das Berufungsgericht hat seine Wertung, die Beschwerden des

Klägers im Juli 1997 seien weder offenkundig belanglos noch kurzzeitig

gewesen und der Kläger habe dies auch erkannt, vorwiegend auch darauf

gestützt, daß sie von organischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Ma-

gen-Darm-Störungen, Schwindel und Ohrgeräuschen begleitet gewesen

seien.

Es beruft sich auf die Antworten, die der Hausarzt des Klägers

unter dem 21. April 1999 auf einem von der Beklagten übersandten Fra-

gebogen gegeben hat. Dort wird einleitend jedoch sowohl nach der Tin-

nitus-Erkrankung des Klägers aus dem Jahre 1998 als auch nach der

Behandlung im Jahre 1997 gefragt, was es im weiteren erschwert, die

einzelnen Antworten einem der beiden Ereignisse jeweils eindeutig zu-

zuordnen. Auch die hier maßgebliche Frage Nr. 6 nach begleitenden Be-

schwerden konnte man sowohl auf den Gesundheitszustand des Klägers

nach dem Tinnitus 1998 als auch auf die ärztliche Untersuchung im Juli

1997 beziehen. Die Antwort des Arztes war deshalb mehrdeutig. Er hat

aber im Rahmen seiner späteren schriftlichen Zeugenaussage vom

26. Oktober 2000 ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger am 10. Juli

1997 nicht über Schwindel, Ohrgeräusche, Kopfschmerzen oder Magen-

Darm-Störungen geklagt habe, woraus folgt, daß diese Beschwerden

erst im Zusammenhang mit der Tinnitus-Erkrankung im Jahre 1998 auf-

getreten sind.

Darüber hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft hinwegge-

setzt. Denn entweder hat es bei seiner Beweiswürdigung die schriftliche

Zeugenaussage vom 26. Oktober 2000 schlicht übersehen (§ 286 ZPO)

oder es hat - was eher fernliegt - der schriftlichen Aussage keinen Glau-

ben schenken oder eine untergeordnete Bedeutung beimessen wollen.

Dann wäre es jedoch geboten gewesen, den Zeugen zuvor in mündlicher

Verhandlung zu hören (vgl. dazu BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR

319/98 - NJW 2000, 3718 unter B II 1 a und vom 29. Oktober 1996 - VI

ZR 262/95 - NJW 1997, 466 unter III 1 b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO

24. Aufl. § 398 Rdn. 4 m.w.N.).

2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es zeichne sich ein

Gesamtbild der Persönlichkeit des Klägers ab, nach dem er generell da-

zu neige, auf Überlastung mit psychosomatischen Beschwerden zu rea-

gieren, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Den schriftlichen

Angaben des Hausarztes, auf die allein sich das Berufungsgericht stützt,

sind keinerlei Tatsachen zu entnehmen, die eine solche Wertung tragen.

3. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das angefochtene

Urteil.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei

vollständiger und rechtsfehlerfreier Würdigung des Akteninhalts und ins-

besondere der Zeugenaussage des Hausarztes die Risikoerheblichkeit

der verschwiegenen Beschwerden des Klägers anders bewertet und eine

Obliegenheit zur Anzeige - oder zumindest ihre schuldhafte Verletzung

durch den Kläger - insoweit verneint hätte. Denn der bloße Umstand, daß

dem Kläger Arbeitsunfähigkeit für nur zwei Tage attestiert und leichte

Medikamente verordnet worden sind, steht der Annahme einer Bagatell-

behandlung jedenfalls nicht von vornherein entgegen.

III. Für die neue Verhandlung weist der Senat abschließend darauf

hin, daß es für die Entscheidung auch darauf ankommen kann, was der

Zeuge T., der möglicherweise Agent der Beklagten war, dem Kläger bei

der Antragstellung erläutert hat.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO

a.F. Gebrauch gemacht.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch