BGH Urteile vom 19.03.2003 – IV ZR 67/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 67/02
URTEIL
Verkündet am: 19. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr.
Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
19. März 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom
30. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Wegen behaupteter Berufsunfähigkeit infolge eines Tinnitusleidens
in der Zeit von Mai 1998 bis Oktober 1999 verlangt der Kläger vom be-
klagten Versicherungsunternehmen Versicherungsleistungen aus einem
Versicherungspaket, welches sich aus einer fondsgebundenen Lebens-
versicherung, einer flexiblen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und
einer weiteren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Beitragsbe-
freiung im Versicherungsfall zusammensetzt. Diesen Versicherungsver-
trägen liegen Anträge des Klägers vom 30. Januar 1998 zugrunde.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, nachdem sie im Mai 1999
den Rücktritt von den Versicherungsverträgen erklärt und diese hilfsweise
wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Sie wirft dem Kläger vor, er
habe bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in den Versicherungsan-
trägen verschwiegen, daß er im Juli 1997 wegen eines komplexen Be-
schwerdebildes aus Kopfschmerzen, Schwindel, Ohrgeräuschen und einer
Magen-Darm-Störung ärztlich behandelt und - unter Verordnung zweitägi-
ger Bettruhe, eines Tranquilizers und eines homöopathischen Medika-
ments - für zwei Tage krank geschrieben worden sei. Es habe sich inso-
weit um gefahrerhebliche, anzeigepflichtige Beschwerden gehandelt.
Der Kläger meint, die im Juli 1997 aufgetretenen Beschwerden sei-
en die kurzzeitige Folge einer einmaligen beruflichen und persönlichen
Belastungssituation gewesen. Im wesentlichen habe er Kopfschmerzen
gehabt. Sie seien alsbald wieder abgeklungen und hätten auch nicht zu
weiteren ärztlichen Behandlungen geführt. Sie seien deshalb nicht anzei-
gepflichtig gewesen.
Neben dem Zahlungsantrag auf Versicherungsleistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 51.540 DM nebst Zin-
sen, über den noch nicht entschieden ist, hat der Kläger gemäß § 256
Abs. 2 ZPO die Feststellung begehrt, daß die drei genannten Versiche-
rungsverträge fortbestehen. Über diesen Feststellungsantrag haben die
Vorinstanzen vorab entschieden. Das Landgericht hat ihm stattgegeben,
das Berufungsgericht hat ihn zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob über den Feststel-
lungsantrag ein Teilurteil ergehen durfte, weil es den Antrag jedenfalls in
der Sache für unbegründet hält. Es nimmt an, die drei Versicherungsver-
träge seien jeweils durch wirksamen Rücktritt der Beklagten beendet wor-
den. Denn der Kläger habe in den Versicherungsanträgen seine Be-
schwerden, die ärztliche Behandlung und die zweitägige Krankschreibung
im Juli 1997 schuldhaft verschwiegen. Es habe sich dabei - wie der Kläger
auch erkannt habe - um gefahrerhebliche Umstände gehandelt. Sie seien
nicht mehr als nur leichte Störungen einzustufen, welche die Annahmefä-
higkeit der Versicherungsanträge nicht eingeschränkt hätten, sondern als
mäßige Störungen, welche bei Kenntnis des Versicherers einen 100%igen
Risikozuschlag zur Folge gehabt hätten.
Nach der schriftlichen Zeugenaussage des Hausarztes habe dieser
beim Kläger im Juli 1997 eine depressive psychovegetative Erschöpfung
infolge einer reaktiven Symptomatik nach einer persönlichen Konfliktsi-
tuation diagnostiziert. Welcher Art die Gesundheitsstörungen des Klägers
seinerzeit auch im organischen Bereich gewesen seien, ergebe sich mit
Deutlichkeit daraus, daß der Hausarzt in diesem Zusammenhang "psycho-
somatische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Magen-Darm-Störungen,
Schwindel, Ohrgeräusche" genannt habe. Die vorgeschlagene leichte an-
tidepressive Medikation habe der Kläger gerne angenommen, was belege,
daß der Hausarzt mit dem Kläger über dessen Neigung zu depressiven
Zügen gesprochen habe. Der Arzt habe zunächst eine kurzfristige Gabe
von Benzodiazepin, eines Tranquilizers, und sodann die mittelfristige Ein-
nahme eines Johanniskraut-Präparats vorgeschlagen. Das Benzodiaze-
pin-Präparat sei rezeptiert, das Johanniskraut-Präparat ausgehändigt
worden.
Die Ausführungen des Hausarztes zeigten im übrigen, daß sich die
geklagten Beschwerden des Klägers in das Gesamtbild seiner Persönlich-
keit einfügten und er generell dazu neige, auf Überforderungen oder Kri-
sensituationen mit psychosomatischen Beschwerden zu reagieren.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zwar hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der
künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular
gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grund-
sätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Ant-
wort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht be-
schränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich
weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch
findet diese weit gefaßte Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesund-
heitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald ver-
gehen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994,
1457 unter 3 b und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711
unter 3 a).
Das Berufungsgericht hat seine Wertung, die Beschwerden des
Klägers im Juli 1997 seien weder offenkundig belanglos noch kurzzeitig
gewesen und der Kläger habe dies auch erkannt, vorwiegend auch darauf
gestützt, daß sie von organischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Ma-
gen-Darm-Störungen, Schwindel und Ohrgeräuschen begleitet gewesen
seien.
Es beruft sich auf die Antworten, die der Hausarzt des Klägers
unter dem 21. April 1999 auf einem von der Beklagten übersandten Fra-
gebogen gegeben hat. Dort wird einleitend jedoch sowohl nach der Tin-
nitus-Erkrankung des Klägers aus dem Jahre 1998 als auch nach der
Behandlung im Jahre 1997 gefragt, was es im weiteren erschwert, die
einzelnen Antworten einem der beiden Ereignisse jeweils eindeutig zu-
zuordnen. Auch die hier maßgebliche Frage Nr. 6 nach begleitenden Be-
schwerden konnte man sowohl auf den Gesundheitszustand des Klägers
nach dem Tinnitus 1998 als auch auf die ärztliche Untersuchung im Juli
1997 beziehen. Die Antwort des Arztes war deshalb mehrdeutig. Er hat
aber im Rahmen seiner späteren schriftlichen Zeugenaussage vom
26. Oktober 2000 ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger am 10. Juli
1997 nicht über Schwindel, Ohrgeräusche, Kopfschmerzen oder Magen-
Darm-Störungen geklagt habe, woraus folgt, daß diese Beschwerden
erst im Zusammenhang mit der Tinnitus-Erkrankung im Jahre 1998 auf-
getreten sind.
Darüber hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft hinwegge-
setzt. Denn entweder hat es bei seiner Beweiswürdigung die schriftliche
Zeugenaussage vom 26. Oktober 2000 schlicht übersehen (§ 286 ZPO)
oder es hat - was eher fernliegt - der schriftlichen Aussage keinen Glau-
ben schenken oder eine untergeordnete Bedeutung beimessen wollen.
Dann wäre es jedoch geboten gewesen, den Zeugen zuvor in mündlicher
Verhandlung zu hören (vgl. dazu BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR
319/98 - NJW 2000, 3718 unter B II 1 a und vom 29. Oktober 1996 - VI
ZR 262/95 - NJW 1997, 466 unter III 1 b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO
24. Aufl. § 398 Rdn. 4 m.w.N.).
2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es zeichne sich ein
Gesamtbild der Persönlichkeit des Klägers ab, nach dem er generell da-
zu neige, auf Überlastung mit psychosomatischen Beschwerden zu rea-
gieren, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Den schriftlichen
Angaben des Hausarztes, auf die allein sich das Berufungsgericht stützt,
sind keinerlei Tatsachen zu entnehmen, die eine solche Wertung tragen.
3. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das angefochtene
Urteil.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei
vollständiger und rechtsfehlerfreier Würdigung des Akteninhalts und ins-
besondere der Zeugenaussage des Hausarztes die Risikoerheblichkeit
der verschwiegenen Beschwerden des Klägers anders bewertet und eine
Obliegenheit zur Anzeige - oder zumindest ihre schuldhafte Verletzung
durch den Kläger - insoweit verneint hätte. Denn der bloße Umstand, daß
dem Kläger Arbeitsunfähigkeit für nur zwei Tage attestiert und leichte
Medikamente verordnet worden sind, steht der Annahme einer Bagatell-
behandlung jedenfalls nicht von vornherein entgegen.
III. Für die neue Verhandlung weist der Senat abschließend darauf
hin, daß es für die Entscheidung auch darauf ankommen kann, was der
Zeuge T., der möglicherweise Agent der Beklagten war, dem Kläger bei
der Antragstellung erläutert hat.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO
a.F. Gebrauch gemacht.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch