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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 50/03

5. Strafsenat

5 StR 50/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revi-

sionsbegründung wird nach § 46 StPO zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisi-

onsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich

unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen

dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von

diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8

m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Zudem ist eine formgerechte

Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt

worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 11). Schließlich läßt

sich dem Vorbringen zu den Verfahrensrügen entnehmen, daß ein Verfah-

rensverstoß jeweils nicht vorgelegen hat.

Die vom Senat umfassend vorgenommene, indes auf den Inhalt des

Urteils beschränkte Sachprüfung (vgl. BGHSt 35, 238, 241) hat keinen

durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel ergeben.

Durchgreifende Gründe für eine Entpflichtung des Verteidigers sind

nicht ersichtlich, so daß der Senat nicht gehindert ist, in der Sache zu ent-

scheiden.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal