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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 50/03
5. Strafsenat
5 StR 50/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revi-
sionsbegründung wird nach § 46 StPO zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisi-
onsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich
unzulässig (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen
dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von
diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8
m. w. N.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Zudem ist eine formgerechte
Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt
worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 11). Schließlich läßt
sich dem Vorbringen zu den Verfahrensrügen entnehmen, daß ein Verfah-
rensverstoß jeweils nicht vorgelegen hat.
Die vom Senat umfassend vorgenommene, indes auf den Inhalt des
Urteils beschränkte Sachprüfung (vgl. BGHSt 35, 238, 241) hat keinen
durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel ergeben.
Durchgreifende Gründe für eine Entpflichtung des Verteidigers sind
nicht ersichtlich, so daß der Senat nicht gehindert ist, in der Sache zu ent-
scheiden.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal