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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 90/03
5. Strafsenat
5 StR 90/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das
Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom
26. August 2002
im Strafausspruch gegen diesen
Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeän-
dert, daß er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und zwei Monaten verurteilt wird.
Im Fall II. b) 3. der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe
auf ein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe herab-
gesetzt.
Die Einbeziehung anderweits rechtskräftig erkannter
Freiheitsstrafen (§ 55 StGB) entfällt. Aufrechterhalten
bleibt damit die gegen den Angeklagten durch Urteil
des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 4. Septem-
ber 1998 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Be-
währung ausgesetzt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen.
3. Zur Entscheidung über die Aussetzung der Voll-
streckung der gegen den Angeklagten H ver-
hängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und
über die Kosten seiner Revision wird die Sache an
eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten H wegen Beihilfe zur
Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und vier Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr, zehn Monate und ein Jahr und
zwei Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Die auf die Überprüfung des
Schuldspruchs im zweiten Fall und des Strafausspruchs beschränkte
Revision des Angeklagten H ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO), hat jedoch zum Strafausspruch einen im wesentlichen den
Gesamtstrafausspruch betreffenden Teilerfolg.
Die gegen den Angeklagten H verhängten Einzelstrafen begegnen
für sich keinem durchgreifenden Rechtsfehler. Hingegen erweist sich die
Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.
Das Schwurgericht hätte keine nachträgliche Gesamtstrafbildung
im Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom
4. September 1998 vornehmen dürfen, mit dem der Angeklagte H zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war.
In
jene
Gesamtfreiheitsstrafe waren nämlich zutreffend – da die letzte abgeurteilte
Tat im Januar 1996 begangen worden war – auch die Einzelfreiheitsstrafen
aus dem
rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom
30. April 1996 einbezogen worden, das eine Zäsur im Sinne des § 55
Abs. 1 StGB begründete. Da die hier abgeurteilten Taten erst nach diesem
Zäsurzeitpunkt, in den Jahren 1997 und 1998, begangen wurden, kommt
eine nachträgliche Gesamtstrafbildung mit den Strafen aus beiden
Vorverurteilungen nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Fehler 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 12). Durch die Einbe-
ziehung sämtlicher der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Bad Freienwalde vom 4. September 1998 zugrundeliegenden Ein-
zelstrafen ist der Angeklagte H auch beschwert, weil er damit den
Vorteil der bezüglich jener Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochenen Straf-
aussetzung zur Bewährung verloren hat, die
für die neu gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe ihrer Höhe wegen ausschied (vgl. BGH, Beschl. v.
5. Juli 1990 – 1 StR 273/90; ferner BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Zäsurwirkung 9).
Die danach allein aus den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen neu zu
bildende Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechterungs-
verbot des § 358 Abs. 2 StPO die Differenz zwischen der bisher ver-
hängten
(zwei Jahre und vier Monate) und der weiteren, nun-
mehr bestehenbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zwei Monate)
nicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1 = StPO
§ 358 Abs. 2 Nachteil 4; BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 – 1 StR 273/90;
Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 19). In Höhe dieser Differenz – ein Jahr und
zwei Monate – kann der Senat die neue Gesamtfreiheitsstrafe
in
entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen
(BGH aaO); dafür muß er mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 2, § 39 StGB
die – für sich sonst im Ergebnis nicht zu beanstandende – Einsatzstrafe auf
ein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe herabsetzen.
Über die Frage der Aussetzung dieser neu
festgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung muß ein neuer Tatrichter – nunmehr
eine allgemeine Strafkammer, nicht mehr das Schwurgericht – entscheiden.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal