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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 90/03

5. Strafsenat

5 StR 90/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das

Urteil des Landgerichts Frankfurt

(Oder) vom

26. August 2002

im Strafausspruch gegen diesen

Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeän-

dert, daß er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und zwei Monaten verurteilt wird.

Im Fall II. b) 3. der Urteilsgründe wird die Einzelstrafe

auf ein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe herab-

gesetzt.

Die Einbeziehung anderweits rechtskräftig erkannter

Freiheitsstrafen (§ 55 StGB) entfällt. Aufrechterhalten

bleibt damit die gegen den Angeklagten durch Urteil

des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 4. Septem-

ber 1998 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

3. Zur Entscheidung über die Aussetzung der Voll-

streckung der gegen den Angeklagten H ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung und

über die Kosten seiner Revision wird die Sache an

eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten H wegen Beihilfe zur

Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und vier Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr, zehn Monate und ein Jahr und

zwei Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Die auf die Überprüfung des

Schuldspruchs im zweiten Fall und des Strafausspruchs beschränkte

Revision des Angeklagten H ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO), hat jedoch zum Strafausspruch einen im wesentlichen den

Gesamtstrafausspruch betreffenden Teilerfolg.

Die gegen den Angeklagten H verhängten Einzelstrafen begegnen

für sich keinem durchgreifenden Rechtsfehler. Hingegen erweist sich die

Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft.

Das Schwurgericht hätte keine nachträgliche Gesamtstrafbildung

im Blick auf das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom

4. September 1998 vornehmen dürfen, mit dem der Angeklagte H zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter

Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war.

In

jene

Gesamtfreiheitsstrafe waren nämlich zutreffend – da die letzte abgeurteilte

Tat im Januar 1996 begangen worden war – auch die Einzelfreiheitsstrafen

aus dem

rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom

30. April 1996 einbezogen worden, das eine Zäsur im Sinne des § 55

Abs. 1 StGB begründete. Da die hier abgeurteilten Taten erst nach diesem

Zäsurzeitpunkt, in den Jahren 1997 und 1998, begangen wurden, kommt

eine nachträgliche Gesamtstrafbildung mit den Strafen aus beiden

Vorverurteilungen nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

Fehler 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 12). Durch die Einbe-

ziehung sämtlicher der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-

richts Bad Freienwalde vom 4. September 1998 zugrundeliegenden Ein-

zelstrafen ist der Angeklagte H auch beschwert, weil er damit den

Vorteil der bezüglich jener Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochenen Straf-

aussetzung zur Bewährung verloren hat, die

für die neu gebildete

Gesamtfreiheitsstrafe ihrer Höhe wegen ausschied (vgl. BGH, Beschl. v.

5. Juli 1990 – 1 StR 273/90; ferner BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

Zäsurwirkung 9).

Die danach allein aus den hier verhängten Einzelfreiheitsstrafen neu zu

bildende Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechterungs-

verbot des § 358 Abs. 2 StPO die Differenz zwischen der bisher ver-

hängten

(zwei Jahre und vier Monate) und der weiteren, nun-

mehr bestehenbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und zwei Monate)

nicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1 = StPO

§ 358 Abs. 2 Nachteil 4; BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990 – 1 StR 273/90;

Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 19). In Höhe dieser Differenz – ein Jahr und

zwei Monate – kann der Senat die neue Gesamtfreiheitsstrafe

in

entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen

(BGH aaO); dafür muß er mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 2, § 39 StGB

die – für sich sonst im Ergebnis nicht zu beanstandende – Einsatzstrafe auf

ein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe herabsetzen.

Über die Frage der Aussetzung dieser neu

festgesetzten

Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung muß ein neuer Tatrichter – nunmehr

eine allgemeine Strafkammer, nicht mehr das Schwurgericht – entscheiden.

Basdorf Häger Gerhardt

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