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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 90/03

5. Strafsenat

5 StR 90/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten Q gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2002 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch

mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Verfallanord-

nung (§§ 73, 73a StGB) bei diesem Angeklagten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Verfallanordnung steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Soweit auch

gegen Nichtrevidenten Verfall angeordnet wurde, findet § 357 StPO keine

Anwendung, da die Nichtrevidenten ganz oder teilweise für andere Taten, die

nicht der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterfallen, verurteilt worden

sind. Der geringe Erfolg der Revision zieht keine Kostenermäßigung nach

§ 473 Abs. 4 StPO nach sich.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal