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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 90/03
5. Strafsenat
5 StR 90/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Q gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2002 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Verfallanord-
nung (§§ 73, 73a StGB) bei diesem Angeklagten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Verfallanordnung steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Soweit auch
gegen Nichtrevidenten Verfall angeordnet wurde, findet § 357 StPO keine
Anwendung, da die Nichtrevidenten ganz oder teilweise für andere Taten, die
nicht der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterfallen, verurteilt worden
sind. Der geringe Erfolg der Revision zieht keine Kostenermäßigung nach
§ 473 Abs. 4 StPO nach sich.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal