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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 1 StR 352/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/02

BESCHLUSS

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist

zur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag des General-

bundesanwalts vom 5. September 2002 (§ 349 Abs. 2, Abs. 3

StPO) wird verworfen.

2. Es verbleibt bei dem Beschluß des Senats vom 16. Januar

2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 als

unbegründet verworfen worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung selbst zu Protokoll des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Revision eingelegt und sein Rechtsmittel

auch auf diesem Wege begründet. Der Senat hat die Revision durch Beschluß

gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 16. Januar 2003 als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2003 macht der Angeklagte geltend, der

Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts sei ihm nicht mitgeteilt worden.

Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und meint, er sei unver-

schuldet gehindert gewesen, die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach

§ 349 Abs. 3 StPO einzuhalten. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör zur An-

tragsschrift abgeschnitten worden.

Mit Schreiben vom 2. März 2003 hat sich der Angeklagte nunmehr zu

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußert, nachdem er diese -

seinem Vortrag zufolge - zwischenzeitlich von seinem Verteidiger erhalten hat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Er-

folg. Durch den Senatsbeschluß vom 16. Januar 2003 ist das Strafverfahren

rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zuläs-

sig (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1993, 208; 1997, 45; 1999, 41).

Im übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des An-

geklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2003 zur Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts sein Bewenden beim Verwerfungsbeschluß. Eine andere

Sachentscheidung kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. § 33a StPO).

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