Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 272/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Zweites Versäumnisurteil

VII ZR 272/01

Verkündet am: 27. März 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-

ter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Se-

nats vom 27. Juni 2002 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Entscheidungsgründe

Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage ab-

gewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im Termin

vom 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Ein-

spruch war gemäß § 345 ZPO zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Bauner