BGH Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 272/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Zweites Versäumnisurteil
VII ZR 272/01
Verkündet am: 27. März 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-
ter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Se-
nats vom 27. Juni 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe
Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage ab-
gewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im Termin
vom 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Ein-
spruch war gemäß § 345 ZPO zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dressler
Hausmann
Kuffer
Kniffka
Bauner