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BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 29/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 29/02
BESCHLUSS
Verkündet am: 31. März 2003 F r e i t a g , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
31. März 2003
in dem Verfahren
wegen Bestellung zur Notarin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die
Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom
11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-
rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
t-
gesetzt.
Gründe:
I.
Die 1966 geborene Antragstellerin wurde am 2. Oktober 1995 zur
Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Berlin und am
5. Januar 2001 zugleich beim Kammergericht in Berlin zugelassen. Mit Schrei-
ben vom 26. Juni 2001 bewarb sie sich um die Bestellung zur Notarin, erklärte,
ihr sei bekannt, daß derzeit eine Stellenausschreibung nicht erfolgt sei und sie
bitte gleichwohl um Bescheid. Die Präsidentin des Kammergerichts bestätigte
am 10. August 2001 den Eingang der Bewerbung und fügte bei, weiteres könne
von ihr nicht veranlaßt werden, da mangels Stellenausschreibung ein Bewer-
bungsverfahren nicht eröffnet sei. Die Antragstellerin hat Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung gestellt. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin zu ver-
pflichten, "unverzüglich in einer öffentlichen Ausschreibung diejenigen zu Be-
werbungen für das Amt des Notars aufzufordern, die bis zum 3. November
2000 wenigstens nachhaltig mit der Ausbildung zum Notar begonnen haben
und zwar unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vor dem
3. November 2002, insbesondere der AVNot 1996 (Bedürfniszahl 250) und ei-
ner Bedürfnisprüfung anhand der Urkundsgeschäfte für die Jahre 1999 und
2000". Das Kammergericht hat den Antrag als unzulässig verworfen, hiergegen
richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin an ihm fest-
hält.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4
BRAO).
2. In der Sache dringt es nicht durch.
Das Kammergericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgewie-
sen. Da die begehrte Ausschreibung keinen Verwaltungsakt darstellt (Senats-
beschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; die dagegen
eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit
Beschluß vom 15. Juli 1996 - 1 BvR 2268/95 - nicht zur Entscheidung ange-
nommen worden), kommt eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt des
§ 111 BNotO nicht in Frage. Der Senat kann es, wie schon in seiner bisherigen
Rechtsprechung, offenlassen, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
auch eine Amtshandlung zum Gegenstand haben kann, die keinen Verwal-
tungsakt darstellt. Eine über den Verpflichtungsantrag nach § 111 BNotO hi-
nausgehende allgemeine Leistungsklage würde jedenfalls voraussetzen, daß
die Antragstellerin geltend macht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen
der Amtshandlung in ihren Rechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsa-
chen müßten eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin als mög-
lich erscheinen lassen (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94
aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leis-
tungsantrag 3). Hieran fehlt es.
a) Die Ausschreibung von Notarstellen richtet sich gemäß § 4 BNotO an
den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis
nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen
Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs
zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht
der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen feh-
lerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine
Notarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht da-
zu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern;
sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der
vorsorgenden Rechtspflege
(Senatsbeschl. vom 18. September 1995,
NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97 aaO; vom 18. März
2002, NotZ 32/01, aaO). Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden
Notarstellen (§ 4 BNotO) und der anschließenden Ermittlung der Bewerber
durch Ausschreibung (§ 6b BNotO) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrer
Organisationsgewalt. In die Freiheit der Berufswahl wird (Art. 12 Abs. 1 GG)
dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom
Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; vgl. auch BVerf-
GE 80, 257/263). Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung kommt danach
grundsätzlich nicht in Frage.
b) Fallgruppen zu bestimmen, in denen es erforderlich wäre, von diesem
Grundsatz abzuweichen, bietet der Vortrag der Antragstellerin keinen hinrei-
chenden Anlaß. Sie hätten jedenfalls zur gemeinsamen Voraussetzung, daß
der Notarberuf durch Gesetz oder durch das Verständnis von dem durch die
Verfassung Gebotenen seine Berührung mit dem öffentlichen Dienst (staatlich
gebundener Beruf, vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Juli 2002,
NotZ 9/02, ZNotP 2002, 404, für BGHZ 151, 252 bestimmt) verlöre, die Vor-
stellung vom Amt des Notars (§ 1 BNotO) zurückträte und dieser der Sache
nach in den freien Berufen aufginge. Dann entfiele die Überlagerung des
Rechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der den subjektiven Anspruch auf fehler-
freie Ermessensausübung (mit)begründet, durch das Verfassungsrecht des
öffentlichen Dienstes (Art. 33 GG), darunter den auf Zugang zu den bestehen-
den Ämtern beschränkten, besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 2 GG.
Eine solche Entwicklung (zur Rechtsprechung vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. vom
23. September 2002, 1 BvR 1717 und 1747/00; Beschl. vom 8. April 1998,
BVerfGE 98, 49) ist indes bislang nicht eingetreten. Für eine dem gleich zu be-
handelnde tatsächliche Lage bietet der Vortrag der Antragstellerin keinen
Raum. Sie wirft der Antragsgegnerin nicht vor, daß sie in ihrem Bereich eine
"Privatisierung" des Notariats vorwegnehme, sich bei der Schaffung von Notar-
stellen vom öffentlichen Interesse löse und auf die Berufsinteressen von Be-
werbergruppen oder der Inhaber der bestehenden Notarämter abstelle. Ermes-
sensfehler, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, machen die Entscheidung
der Landesjustizverwaltung, Stellen auszuschreiben oder dies zu unterlassen,
ebenso die Bestimmung der Gesichtspunkte, unter denen Notarstellen zu
schaffen oder einzuziehen sind, für Interessenten nicht anfechtbar. Ob dies
auch im Falle der Willkür gilt, kann hier offenbleiben.
Wegen der Angriffe der Antragstellerin auf die Ausschreibungspraxis der
Antragsgegnerin im einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des Kammer-
gerichts, auch soweit sie sich (hilfsweise) mit der Begründetheit des Antrags
befassen, Bezug genommen. Insgesamt gilt folgendes:
aa) Zum Zeitpunkt der Bewerbung der Antragstellerin war die Bedürfnis-
zahl für die Bestellung von Notaren auf 325 Notariatsgeschäfte (Jahresdurch-
schnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des Kammergerichts unter
Berücksichtigung der zu errichtenden Notarstellen, bezogen auf die vergange-
nen zwei Jahre) festgesetzt (AVNot i.d.F. vom 13. Oktober 2000, Amtsbl.
S. 4226). Dies hatte dazu geführt, daß bei der Bewerbung eine Notarstelle
nicht ausgeschrieben war. Die Antragstellerin meint, durch die AVNot i.d.F.
vom 22. April 1996, die eine Bedürfniszahl von 250 festgelegt hatte, sei die
Antragsgegnerin eine Selbstbindung eingegangen, welche sie daran hindere,
die Vorschriften zum Nachteil potentieller Bewerber zu ändern. Dies wäre,
selbst bei einer Ermessenskontrolle, die von einer Selbstbindung der Verwal-
tung im Bewerberinteresse auszugehen hätte, verfehlt. Die mit dem Erlaß einer
Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene
Selbstbindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift
allgemein zu ändern, die maßgeblichen Meßzahlen neu festzusetzen oder
auch die bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszu-
tauschen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht (Senatsbeschl. vom
12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; vom 13. Juli 1992,
NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1). Dies war der Fall.
Grund für die Änderung der Bedürfniszahl im Jahre 2000 waren ein allgemei-
nes Absinken des Urkundsaufkommens (1998: 386.059; 1999: 357.787; 2000:
338.492) und der Umstand, daß die Mehrzahl der Notare das durchschnittliche
Urkundsaufkommen von 250 Geschäften (einschließlich einfacher Zeugnisse,
wie der Beglaubigung von Unterschriften ohne Übernahme der Verantwortung
für den dazugehörigen Text, §§ 39, 40 BeurkG, 8 DONot) nicht erreichten; ein
Drittel der Notare war unter 150 Urkundsgeschäften verblieben. Nach den
Feststellungen der Notaraufsichtsbehörde hatte der hohe Bestand von Zwerg-
notariaten einen ungünstigen Einfluß auf die Urkundsqualität ausgeübt.
bb) Für die (zeitweilige) Beseitigung einer besonderen Regelung zur
Wahrung einer geordneten Altersstruktur durch die AVNot
i.d.F. vom
13. Oktober 2000 gilt nichts anderes. Die Antragsgegnerin hatte sich von der
Erwartung leiten lassen, daß mit der Erhöhung der Bedürfniszahl der Anlaß
hierfür entfallen sei. Dies war möglich. Die Altersstrukturregelung der AVNot
i.d.F. vom 22. April 1996 hatte nicht in der Schaffung zusätzlicher Stellen, son-
dern darin bestanden, den ermittelten Bedarf nicht in einem Zuge, sondern
über mehrere Jahre verteilt zu decken. Bei einer Verminderung des Bedarfs
war die Prognose möglich, daß dessen sofortige Deckung, auch bei Berück-
sichtigung jüngerer Bewerber, nicht zu einer zeitweisen Zugangssperre führen
würde.
cc) Die Zulässigkeit des Antrags begründet auch nicht die Meinung der
Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Änderung der Verwaltungsvor-
schrift mit einer Übergangsregelung versehen müssen (vgl. die in der Antrags-
fassung wiedergegebene Vorstellung der Antragstellerin vom Inhalt einer Ü-
bergangsregelung). Als Ausgangspunkt ist festzustellen, daß die Bundesnotar-
ordnung, im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin, keine Ausbildung
zum Anwaltsnotar vorsieht; ein Vorbereitungsdienst ist nur für die hauptamtli-
che Amtsausübung eingeführt (§ 7 BNotO). Die Antragstellerin hat nicht eine
Ausbildung zur Notarin begonnen, die durch die Änderung der Richtlinie ab-
gebrochen worden wäre. Ihre Eignung für das Notaramt (§ 6 Abs. 1 BNotO)
steht außer Zweifel. Aufwendungen für Vorbereitungskurse dienten dazu, ihr
bei der Auswahl unter den Geeigneten nach § 6 Abs. 3 BNotO eine verbes-
serte Position zu verschaffen. Aber auch die Verbesserung der Konkurrenzsi-
tuation, die sich die Antragstellerin mit der Absolvierung kostenerheblicher
Lehrgänge verschafft hat, wird ihr durch die Änderung der Verwaltungsvor-
schrift nicht entzogen. Das Punktsystem zur Bemessung des Grades der Eig-
nung im Vergleich zu Mitbewerbern besteht fort. Die erworbenen Eignungs-
punkte kommen der Antragstellerin bei künftigen Bewerbungen zugute.
Abgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tä-
tigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung
von Notarstellen einzuschränken, nicht anerkannt (Senatsbeschl. vom 13. Juli
1992, NotZ 16/91, aaO). Die Aufwendungen der Antragstellerin erfolgten vor
einem ungesicherten Hintergrund. Die Antragsgegnerin ermittelt aufgrund der
Justizstatistik die Zahl der auszuschreibenden Stellen jährlich neu. Dies konnte
die Antragstellerin Abschn. I Nr. 1 Abs. 4 i.V.m. Abschn. XIV Nr. 36 Abs. 1
Satz 3 AVNot i.d.F. vom 22. April 1996 unmittelbar entnehmen; die Antrags-
gegnerin hat, wie sie mitgeteilt hat, Anfragen nach dem Weiterbestand der be-
stehenden Bedarfszahl und der Altersstrukturregelung stets mit dem Hinweis
auf die Verwaltungsvorschrift beantwortet. Auch ein langjähriges Festhalten an
Daten (die Bedürfniszahl 250 war bereits durch die AVNot i.d.F. vom
8. Dezember 1994, Amtsbl. S. 4133, eingeführt worden) schuf für den Interes-
senten keine Sicherheit. Die Bedarfszahl hängt von den aktuellen Verhältnis-
sen, nicht von den Zuständen ab, die in der Vergangenheit, wenn auch über
erhebliche Zeitspannen, bestanden hatten. Abgesehen davon konnte ein Inte-
ressent auch nicht davon ausgehen, daß die Grundsätze der Bedarfsermittlung
als solche verfestigt waren, es der Antragsgegnerin mithin versagt gewesen
wäre, aus sachlichen Gründen neue Maßstäbe zu setzen.
dd) Die Höhe der Bedürfniszahl als solche ist nicht geeignet, ihr objektiv
den Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz ge-
schützt oder der Bewerberkreis gesteuert (BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember
2002, 1 BvR 2251/02) werden. Auf ein Organisationsermessen, das ihnen ein
Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet, hatten die prak-
tizierenden Notare demgegenüber einen Anspruch (Senatsbeschl. v. 16. Juli
2001, NotZ 7/01, ZNotP 2001, 440 m.Nachw. zur std. Rspr. des Senats).
Rinne
Tropf
Galke
Doyé
Ebner