BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 30/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 30/02
BESCHLUSS
vom
31. März 2003
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die
Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom
23. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der An-
trag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der An-
tragsgegnerin vom 3. Juni 2002 als unzulässig verworfen wird.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin und den weiteren
Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht H. zuge-
lassen. Er bewarb sich um eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege
2001 S. 220 ausgeschriebenen drei Stellen für Notare im Bezirk des Amtsge-
richts H. .
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Juni
2002 mit, daß sie seiner Bewerbung nicht zu entsprechen vermöge. Sie beab-
sichtige, die Notarstellen den Rechtsanwälten F. I. , U. S. und
Dr. A. B. , den weiteren Beteiligten zu 1 bis 3, zu übertragen, weil sie
bei der Auswahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO, § 3 AVNot jeweils eine höhere
Punktzahl als der Antragsteller erreicht hätten. Der Antragsteller hat gegen die
Auswahlentscheidung gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren,
der Antragsgegnerin aufzugeben, über seine Bewerbung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht
hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der
Antragsteller seinen Antrag weiter.
Die drei ausgeschriebenen Notarstellen wurden inzwischen besetzt; der
weitere Beteiligte zu 3 erhielt am 20. November 2002 die Bestallungsurkunde
für die letzte der drei Stellen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag des Antrag-
stellers ist unzulässig; denn nach der Übertragung der drei ausgeschriebenen
Notarstellen auf die weiteren Beteiligten ist das Rechtsschutzbedürfnis für das
Antragsbegehren entfallen.
Seit der Neuregelung der Notarzulassung durch das Gesetz zur Ände-
rung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991
(BGBl. I S. 150) ist es wegen der grundsätzlichen Trennung des Bestellungs-
verfahrens von der organisationsrechtlich vorgeschalteten Schaffung einer
Notarstelle rechtlich ausgeschlossen, einen abgelehnten Bewerber um ein An-
waltsnotariat nach der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zusätzlich zu
bestellen. Auf die Ausschreibung und Besetzung von Anwaltsnotarstellen sind
die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
zum Rechtsschutz konkurrierender Bewerber im Beamtenrecht zu übertragen
(vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905,
906 m.w.N.). Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergibt sich für den Streitfall,
daß sich der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2002 und
der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsanspruch des Antragstellers
erledigt haben. Denn das mit der Ausschreibung begonnene Besetzungsver-
fahren ist mit der Übertragung der ausgeschriebenen Notarstellen auf die wei-
teren Beteiligten abgeschlossen. Für den vom Antragsteller dennoch weiter-
verfolgten
Verpflichtungsantrag ist unter diesen Umständen ein Rechtsschutzinteresse
nicht mehr gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO).
Rinne
Tropf
Galke
Doyé
Ebner