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BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 30/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 30/02

BESCHLUSS

vom

31. März 2003

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die

Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom

23. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der An-

trag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der An-

tragsgegnerin vom 3. Juni 2002 als unzulässig verworfen wird.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin und den weiteren

Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht H. zuge-

lassen. Er bewarb sich um eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege

2001 S. 220 ausgeschriebenen drei Stellen für Notare im Bezirk des Amtsge-

richts H. .

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Juni

2002 mit, daß sie seiner Bewerbung nicht zu entsprechen vermöge. Sie beab-

sichtige, die Notarstellen den Rechtsanwälten F. I. , U. S. und

Dr. A. B. , den weiteren Beteiligten zu 1 bis 3, zu übertragen, weil sie

bei der Auswahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO, § 3 AVNot jeweils eine höhere

Punktzahl als der Antragsteller erreicht hätten. Der Antragsteller hat gegen die

Auswahlentscheidung gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren,

der Antragsgegnerin aufzugeben, über seine Bewerbung unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht

hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der

Antragsteller seinen Antrag weiter.

Die drei ausgeschriebenen Notarstellen wurden inzwischen besetzt; der

weitere Beteiligte zu 3 erhielt am 20. November 2002 die Bestallungsurkunde

für die letzte der drei Stellen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag des Antrag-

stellers ist unzulässig; denn nach der Übertragung der drei ausgeschriebenen

Notarstellen auf die weiteren Beteiligten ist das Rechtsschutzbedürfnis für das

Antragsbegehren entfallen.

Seit der Neuregelung der Notarzulassung durch das Gesetz zur Ände-

rung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991

(BGBl. I S. 150) ist es wegen der grundsätzlichen Trennung des Bestellungs-

verfahrens von der organisationsrechtlich vorgeschalteten Schaffung einer

Notarstelle rechtlich ausgeschlossen, einen abgelehnten Bewerber um ein An-

waltsnotariat nach der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zusätzlich zu

bestellen. Auf die Ausschreibung und Besetzung von Anwaltsnotarstellen sind

die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze

zum Rechtsschutz konkurrierender Bewerber im Beamtenrecht zu übertragen

(vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905,

906 m.w.N.). Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergibt sich für den Streitfall,

daß sich der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2002 und

der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsanspruch des Antragstellers

erledigt haben. Denn das mit der Ausschreibung begonnene Besetzungsver-

fahren ist mit der Übertragung der ausgeschriebenen Notarstellen auf die wei-

teren Beteiligten abgeschlossen. Für den vom Antragsteller dennoch weiter-

verfolgten

Verpflichtungsantrag ist unter diesen Umständen ein Rechtsschutzinteresse

nicht mehr gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO).

Rinne

Tropf

Galke

Doyé

Ebner