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BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 34/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 34/02

BESCHLUSS

Verkündet am: 31. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter

Tropf und Galke und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle

vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am

27. März 1997 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum

Notar mit Amtssitz in P. bestellt.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 eröffnete die Antragsgegnerin dem

Antragsteller, daß sie ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er in

Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die

Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten

(§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Der vom Antragsteller hiergegen

gerichtete Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts (§ 50 Abs. 3 Satz 3

Halbs. 1 BNotO) blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte durch rechts-

kräftigen Beschluß vom 29. April 2002 fest, daß die Voraussetzungen für eine

endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.

Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller aus den am

25. Januar 2002 mitgeteilten Gründen mit Verfügung vom 25. Juni 2002 end-

gültig seines Amtes als Notar. Der Antragsteller hat gegen diese Amtsenthe-

bung gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den An-

trag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde ficht der Antragsteller die

Entscheidung des Oberlandesgerichts an.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der gegen die am 25. Juni 2002 verfügte Amtsenthebung statthafte An-

trag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) ist unbegründet. Der Antrag

auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur dar-

auf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen

Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Das ist hier indes nicht der

Fall; die Amtsenthebung war rechtmäßig.

1.

Die Antragsgegnerin ordnete die Amtsenthebung nach Anhörung der

Notarkammer und des Antragstellers an (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO).

2.

Rechtliche Grundlage für die Amtsenthebung war § 50 Abs. 1 Nr. 6

und 8 BNotO. Danach ist ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn er in Ver-

mögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) oder wenn seine wirt-

schaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen

der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 erste und zweite Variante

BNotO). Solche Amtsenthebungsgründe wurden in bezug auf den Antragsteller

im Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt. Diese Fest-

stellung ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich

bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232). Der Antragsteller

hat hiergegen weder im Verfahren vor dem Oberlandesgericht noch im Verfah-

ren der sofortigen Beschwerde etwas vorgebracht und auch nicht geltend ge-

macht, daß sich die Sachlage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens bis zum

Ausspruch der Amtsenthebung (vgl. Senat BGHZ 149, 230, 233) geändert

hätte. Der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten-

de Grundsatz der Amtsermittlung (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 6

Satz 2

BRAO, 12 FGG) entbindet die Beteiligten nicht davon, dem Gericht nachprüf-

bares Tatsachenmaterial zu unterbreiten. Hierzu ist der Antragsteller ersichtlich

nicht in der Lage.

Rinne

Tropf

Galke

Doyé

Ebner