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BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 34/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 34/02
BESCHLUSS
Verkündet am: 31. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter
Tropf und Galke und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am
27. März 1997 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum
Notar mit Amtssitz in P. bestellt.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 eröffnete die Antragsgegnerin dem
Antragsteller, daß sie ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er in
Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die
Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten
(§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Der vom Antragsteller hiergegen
gerichtete Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts (§ 50 Abs. 3 Satz 3
Halbs. 1 BNotO) blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte durch rechts-
kräftigen Beschluß vom 29. April 2002 fest, daß die Voraussetzungen für eine
endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.
Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller aus den am
25. Januar 2002 mitgeteilten Gründen mit Verfügung vom 25. Juni 2002 end-
gültig seines Amtes als Notar. Der Antragsteller hat gegen diese Amtsenthe-
bung gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den An-
trag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde ficht der Antragsteller die
Entscheidung des Oberlandesgerichts an.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der gegen die am 25. Juni 2002 verfügte Amtsenthebung statthafte An-
trag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) ist unbegründet. Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur dar-
auf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen
Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Das ist hier indes nicht der
Fall; die Amtsenthebung war rechtmäßig.
1.
Die Antragsgegnerin ordnete die Amtsenthebung nach Anhörung der
Notarkammer und des Antragstellers an (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO).
2.
Rechtliche Grundlage für die Amtsenthebung war § 50 Abs. 1 Nr. 6
und 8 BNotO. Danach ist ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn er in Ver-
mögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) oder wenn seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen
der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 erste und zweite Variante
BNotO). Solche Amtsenthebungsgründe wurden in bezug auf den Antragsteller
im Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt. Diese Fest-
stellung ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich
bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232). Der Antragsteller
hat hiergegen weder im Verfahren vor dem Oberlandesgericht noch im Verfah-
ren der sofortigen Beschwerde etwas vorgebracht und auch nicht geltend ge-
macht, daß sich die Sachlage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens bis zum
Ausspruch der Amtsenthebung (vgl. Senat BGHZ 149, 230, 233) geändert
hätte. Der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten-
de Grundsatz der Amtsermittlung (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 6
Satz 2
BRAO, 12 FGG) entbindet die Beteiligten nicht davon, dem Gericht nachprüf-
bares Tatsachenmaterial zu unterbreiten. Hierzu ist der Antragsteller ersichtlich
nicht in der Lage.
Rinne
Tropf
Galke
Doyé
Ebner