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BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 35/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 35/02
BESCHLUSS
vom
31. März 2003
in dem Verfahren
wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und
Dr. Ebner
am 31. März 2003
beschlossen:
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert wird auf 10.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, dem Antragsteller die Nebentä-
tigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Volksbank zu erteilen. Hiergegen hat
der Antragsteller "sofortige Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, "unter Auf-
hebung der angefochtenen Entscheidung die Justizverwaltung zu verurteilen,
die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise unter der (weiteren) Aufla-
ge, neben dem von mir bereits angebotenen, daß ich jede Urkundstätigkeit für
die mit Immobiliengeschäften befaßten Tochtergesellschaften der Volksbank ...
zu unterlassen habe". Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung des weiter-
gehenden Antrags dem "hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren" stattge-
geben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat die
vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung, den Antragsteller er-
neut zu bescheiden, aufgehoben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
auch insoweit zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die
Verfassungsbeschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Senats auf-
gehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Während
des weiteren Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die be-
gehrte Genehmigung unter Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs bei
Verstößen gegen das Berufsrecht erteilt. Dies haben die Beteiligten zum Anlaß
genommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des
Verfahrens entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden;
die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111
Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13a FGG, der es erlaubt, nach Billig-
keitsgesichtspunkten eine Kostenerstattung anzuordnen (Senatsbeschl. v.
29. Dezember 1993, NotZ 26/92). In der Sache hat der Antragsteller, den die
zurückhaltend formulierten Auflagen nicht ernstlich beschweren, obsiegt. Die
billige Entscheidung über die Gerichtskosten findet nach dem Rechtsgedanken
der §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO darin Ausdruck, daß von ihrer Er-
hebung abgesehen wird. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind
von der Antragsgegnerin zu erstatten.
Rinne
Tropf
Galke
Doyé
Ebner