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BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 35/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 35/02

BESCHLUSS

vom

31. März 2003

in dem Verfahren

wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und

Dr. Ebner

am 31. März 2003

beschlossen:

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen

Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert wird auf 10.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, dem Antragsteller die Nebentä-

tigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Volksbank zu erteilen. Hiergegen hat

der Antragsteller "sofortige Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, "unter Auf-

hebung der angefochtenen Entscheidung die Justizverwaltung zu verurteilen,

die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise unter der (weiteren) Aufla-

ge, neben dem von mir bereits angebotenen, daß ich jede Urkundstätigkeit für

die mit Immobiliengeschäften befaßten Tochtergesellschaften der Volksbank ...

zu unterlassen habe". Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung des weiter-

gehenden Antrags dem "hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren" stattge-

geben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat die

vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung, den Antragsteller er-

neut zu bescheiden, aufgehoben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

auch insoweit zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die

Verfassungsbeschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Senats auf-

gehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Während

des weiteren Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die be-

gehrte Genehmigung unter Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs bei

Verstößen gegen das Berufsrecht erteilt. Dies haben die Beteiligten zum Anlaß

genommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des

Verfahrens entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden;

die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111

Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13a FGG, der es erlaubt, nach Billig-

keitsgesichtspunkten eine Kostenerstattung anzuordnen (Senatsbeschl. v.

29. Dezember 1993, NotZ 26/92). In der Sache hat der Antragsteller, den die

zurückhaltend formulierten Auflagen nicht ernstlich beschweren, obsiegt. Die

billige Entscheidung über die Gerichtskosten findet nach dem Rechtsgedanken

der §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO darin Ausdruck, daß von ihrer Er-

hebung abgesehen wird. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind

von der Antragsgegnerin zu erstatten.

Rinne

Tropf

Galke

Doyé

Ebner