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BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 36/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 36/02

BESCHLUSS

vom

31. März 2003

in dem Verfahren

wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und

Dr. Ebner

am 31. März 2003

beschlossen:

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen

Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert wird auf 10.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, dem Antragsteller die Nebentä-

tigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Volksbank zu erteilen. Das Oberlan-

desgericht hat den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Antragsgegne-

rin verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Auf die sofortige Be-

schwerde der Antragsgegnerin hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfas-

sungsbeschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Senats aufgehoben

und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Während des wei-

teren Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die begehrte Ge-

nehmigung unter Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs (bei Verstö-

ßen gegen das Berufsrecht) erteilt. Dies haben die Beteiligten zum Anlaß ge-

nommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des

Verfahrens entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden;

die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111

Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13a FGG, der es erlaubt, nach Billig-

keitsgesichtspunkten eine Kostenerstattung anzuordnen (Senatsbeschl. v.

29. Dezember 1993, NotZ 26/92). In der Sache hat der Antragsteller, den die

zurückhaltend formulierten Auflagen nicht ernstlich beschweren, obsiegt. Die

billige Entscheidung über die Gerichtskosten findet nach dem Rechtsgedanken

der §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO darin Ausdruck, daß von

ihrer Erhebung abgesehen wird. Die außergerichtlichen Kosten des An-

tragstellers sind von der Antragsgegnerin zu erstatten.

Rinne

Tropf

Galke

Doyé

Ebner