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BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 37/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 37/02

BESCHLUSS

vom

31. März 2003

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Tropf und Galke sowie die

Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober

2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Be-

teiligten

im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er

bewarb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom

19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsno-

tarinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete die

fachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom

10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) mit 120 Punkten. Im

einzelnen erhielt der Antragsteller folgende Punkte:

Zweite juristische Staatsprüfung (18-Punkte-Skala) 6 Punkte x 5 Anwaltstätigkeit Fortbildung und Beurkundungen Besondere Qualifikation

= 30 Punkte

45 Punkte (= Maximalwert) 45 Punkte (= Maximalwert) 0 Punkte

120 Punkte =========

Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem An-

tragsteller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht be-

rücksichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen anderen Rechts-

anwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen. Der An-

tragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begeh-

ren, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der Notarstellen

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-

gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde ist bleibt ohne Erfolg.

Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegrün-

det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und

verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1.

Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Be-

stellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzun-

gen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen An-

spruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3

BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen

und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungs-

bereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen.

Bei der Rechtskontrolle hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß es

sich bei der Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt.

Das Gericht hat ihn nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob

ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrun-

de liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwä-

gungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbe-

stand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahl-

entscheidung des Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand.

2.

Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom

10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver-

waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO

332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm einge-

räumten Beurteilungsspielraums interpretiert. Die AV vom 10. September 1998

beachtet auch die gesetzlichen Vorgaben (Art. 12 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 3

BNotO).

a) Die Gewichtung der die juristische Ausbildung abschließenden

Staatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten ist nicht

zu beanstanden.

Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich)

auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren

und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem

finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungslei-

stungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich

zu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002,

705 f und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl. 1994, 330, 332; vgl.

auch BVerfGE 73, 280, 298). Dem entspricht die Gewichtung, die diesem Aus-

wahlkriterium aufgrund des in Nr. 4 lit. a Satz 3 der AV vom 10. September

1998 angenommenen Multiplikators 5 (bei Benotung nach der 18-Punkte-

Skala) zukommt. Eine gegenüber den anderen Auswahlgesichtspunkten über-

proportionale, den Beurteilungsspielraum überschreitende Berücksichtigung

liegt darin nicht. Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten juristischen

Staatsprüfung bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehe-

nen 90 Wertungspunkten (Nr. 4 lit. b-e der AV vom 10. September 1998) den

Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das No-

taramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen (vgl. Senatsbeschluß

vom 25. April 1994 aaO S. 332). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführun-

gen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden.

b) Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, dem Antragsteller "Sonder-

punkte" zuzubilligen, weil er die württembergische Notarprüfung abgelegt hat.

Gemäß Nr. 4 lit. f der AV vom 10. September 1998 können im Rahmen

der Gesamtentscheidung in Ausnahmefällen bis zu 10 weitere Punkte hinzuge-

rechnet werden, wenn Umstände, die den Bewerber für das Amt des Notars in

ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung

des Bewerbers zutreffend zu kennzeichnen. Der Antragsgegner macht von die-

ser Möglichkeit, soweit es um die Berücksichtigung der württembergischen

Notarprüfung geht, nur Gebrauch, wenn der Bewerber diese Prüfung mit über-

durchschnittlichem Erfolg bestanden hat. Dagegen ist rechtlich nichts zu erin-

nern. Einen Ausnahmefall im Sinne der Nr. 4 lit. f der AV, der durch die ganz

besondere Qualifikation des Bewerbers für das Amt des Notars gekennzeich-

net ist, wird das Prüfungsergebnis allein dann anzeigen können, wenn die

Prüfungsleistung den Anforderungen nicht bloß im allgemeinen, sondern ohne

Ein-

schränkung, mithin voll entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993

- NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870, 1873). Das war bei dem Antragsteller indes

unstreitig nicht der Fall.

Rinne

Tropf

Galke

Doyé

Ebner