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BGH Beschluß vom 31.03.2003 – NotZ 40/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 40/02
BESCHLUSS
Verkündet am: 31. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1
Zur Umrechnung von Examensergebnissen nach Änderung der Punkteskala.
BGH, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 40/02 - OLG Stuttgart
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober
2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Be-
teiligten
im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er
bewarb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom
19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnota-
rinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete die
fachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom
10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) und gestand ihm
- nach Anerkennung der Bescheinigung des Notars Dr. F. vom 1. Juni
1994 - 125 Punkte zu. Im einzelnen erhielt der Antragsteller folgende Punkte:
Zweite juristische Staatsprüfung (7 Punkte nach der 15-Punkte-Skala = 7 Punkte nach der 18-Punkte-Skala) 7 Punkte x 5 Anwaltstätigkeit Fortbildung und Beurkundungen Besondere Qualifikation
= 35 Punkte
45 Punkte (= Maximalwert) 45 Punkte (= Maximalwert) 0 Punkte
125 Punkte =========
Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antrag-
steller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berück-
sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen besser bewerteten
Rechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen.
Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem
Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Bestellung
des Antragstellers zum Notar im Bezirk des Amtsgerichts S. unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-
gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegrün-
det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und
verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1.
Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Be-
stellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzun-
gen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen An-
spruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3
BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen
und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungs-
bereich eine Ermessensentscheidung ausschließen. Bei der Rechtskontrolle
hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlent-
scheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihn
nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffen-
des Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob all-
gemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausge-
schlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrens-
fehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung des
Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand.
2.
Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom
10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver-
waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO
332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm einge-
räumten Beurteilungsermessens interpretiert.
3.
Nr. 4 lit. a der AV vom 10. September 1998 bestimmt zur Berücksichti-
gung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (§ 6 Abs. 3
Satz 1 BNotO) bei der Bewertung der fachlichen Eignung des Bewerbers:
"Das Ergebnis (Punktzahl) der die juristische Ausbildung abschlie- ßenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Bei Er- rechnung der Punktzahl ist vorerst eine Bewertung zugrunde zu legen, die der in Baden-Württemberg bis zur Herbstprüfung 1982 angewandten 15-Punkte-Skala entspricht. Ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt wird dann die Benotung nach der 18-Punkte- Skala und dem Faktor 5 berücksichtigt."
a) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung die Benotung
nach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerber nach der
18-Punkte-Skala benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002). Das nimmt
der Antragsteller hin. Er beanstandet dagegen, die von ihm nach der 15-
Punkte-Skala erzielte Prüfungsgesamtnote von 7 Punkten ("befriedigend") sei
nicht bzw. nicht richtig auf die 18-Punkte-Skala umgerechnet worden; sonst
hätte er vor dem weiteren Beteiligten zu 5 gelegen und eine Notarstelle zuge-
sprochen erhalten.
Der Einwand greift nicht durch.
b) Bei der Umrechnung von der 15-Punkte-Skala auf die 18-Punkte-
Skala ging der Antragsgegner wie folgt vor:
Die Prüfungsgesamtnote "befriedigend" wurde beibehalten, weil die No-
tenstufen und ihre Charakterisierung - unstreitig - im großen und ganzen un-
verändert blieben. Die Einordnung innerhalb der Notenstufe (oberes, mittleres
oder unteres Segment) wurde ebenfalls beibehalten. Umfaßte die - hier zu be-
urteilende - Notenstufe "befriedigend" nach der früher geltenden 15-Punkte-
Skala die Punktzahlen 7 und 8, nach der 18-Punkte-Skala die Punktzahlen 7, 8
und 9, so wurde ein nach der 15-Punkte-Skala mit 8 Punkten erzieltes "oberes"
befriedigend in 9 Punkte nach der 18-Punkte-Skala umgerechnet. Entspre-
chend war ein "unteres" befriedigend von 7 Punkten nach der 15-Punkte-Skala
als "unteres" befriedigend nach der 18-Punkte-Skala, also mit 7 Punkten, zu
bewerten.
Dieses Umrechnungsverfahren, das im Einzelfall zu gewissen Härten
führen kann, hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung zustehenden Inter-
pretationsspielraums und ist daher nicht zu beanstanden. Es beruht auf einer
entsprechenden Anwendung der in § 1 der Verordnung über die Noten- und
Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1243) für die einzelnen Leistungen vorgeschriebenen
Notenstufen und Punktzahlen. Die schematische Umrechnung der Noten ge-
währleistet - wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern
(vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ
1999, 241, 242) - die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach neuer
Notenskala Beurteilten. Sie wahrt insbesondere das Einstufungsverhältnis in
der jeweiligen Notenstufe. Demgegenüber würde die vom Antragsteller gefor-
derte (rein) mathematische Umrechnung
(Prüfungsgesamtnote nach der 15-Punkte-Skala (cid:0) 15 18 15 18)
Gesamtnote nach der 18-Punkte-Skala, also 7 = 8,4
die Benotung nach der 15-Punkte-Skala zu hoch in die entsprechende Noten-
stufe nach der 18-Punkte-Skala einordnen. Das zeigt sich auch im Streitfall. Die
vom Antragsteller erreichte Prüfungsgesamtnote von 7 Punkten, also ein "unte-
res" befriedigend nach der 15-Punkte-Skala, würde, rein mathematisch umge-
rechnet, mit 8,4 Punkten unvertretbar nahe am "oberen" befriedigend (9 Punkte)
der 18-Punkte-Skala stehen.
c) Ist somit die Bewertung des Antragstellers nach der AV-Not vom
10. September 1998 mit 125 Punkten nicht zu beanstanden, war er mit dem - für
die sechste Notarstelle vorgesehenen - weiteren Beteiligten zu 6 punktgleich. In
einem solchen Fall war die Auswahl ohne Bindung an die Verwaltungsvorschrift
anhand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 Abs. 3; 6b Abs. 4
BNotO zu treffen (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR
BNotO § 6 Abs. 3 Beurteilungsspielraum 1). Das ist hier geschehen, wie sich
aus dem oben genannten Vermerk vom 11. März 2002 ergibt. Der Antragsteller
erhebt insoweit auch keine Einwände.
Rinne
Tropf
Galke
Doyé
Ebner