Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.03.2003 – NotZ 41/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 41/02

BESCHLUSS

vom

31. März 2003

in der Notarsache

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Notarsenat, hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und

Dr. Ebner am 31. März 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober

2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Be-

teiligten

im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er

bewarb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom

19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnota-

rinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete die

fachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom

10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) mit 124 Punkten. Im

einzelnen erhielt der Antragsgegner folgende Punkte:

Zweite Juristische Staatsprüfung (18-Punkte-Skala) - 9,5 Punkte x 5 = Anwaltstätigkeit Fortbildung und Beurkundungen Besondere Qualifikation 124 Punkte ==========

47,5 Punkte 31,5 Punkte 45 Punkte (Maximalwert) 0 Punkte

Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antrag-

steller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berück-

sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen besser bewerteten

Rechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen.

Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem

Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Bestellung

des Antragstellers zum Notar im Bezirk des Amtsgerichts S. unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-

gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegrün-

det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und

verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1.

Die Bundesnotarordnung räumt dem Bewerber kein Recht auf Bestel-

lung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen,

unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch

hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3 BNotO für

die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachli-

chen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich ei-

ne Ermessensentscheidung ausschließen. Bei der Rechtskontrolle hat das an-

gerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlentscheidung

um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihn nicht zu wie-

derholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständ-

nis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemeingültige

Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind

und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festge-

stellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners

hält dieser Überprüfung stand.

2.

Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom

10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver-

waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO

332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm einge-

räumten Beurteilungsermessens interpretiert.

3.

Nr. 4 lit. a der AV vom 10. September 1998 bestimmt zur Berücksichti-

gung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (§ 6 Abs. 3

Satz 1 BNotO) bei der Bewertung der fachlichen Eignung des Bewerbers:

"Das Ergebnis (Punktzahl) der die juristische Ausbildung abschlie- ßenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Bei Er- rechnung der Punktzahl ist vorerst eine Bewertung zugrunde zu le- gen, die der in Baden-Württemberg bis zur Herbstprüfung 1982 angewandten 15-Punkte-Skala entspricht. Ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt wird dann die Benotung nach der 18-Punkte-Skala und dem Faktor 5 berücksichtigt."

a) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung - erstmals - die

Benotung nach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerber

nach der 18-Punkte-Skala benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002).

Das nimmt der Antragsteller hin. Er meint, der Antragsgegner habe für die Um-

rechnung der von den Mitbewerbern nach der 15-Punkte-Skala erzielten Ex-

amensnoten einen zu hohen Ausgangswert, nämlich die "Prüfungsgesamtnote"

nach der 15-Punkte-Skala, gewählt. Dadurch sei er, der Antragsteller, in der

Rangfolge der Bewerber um die sechs Notarstellen nur auf Platz 8 (124 Ge-

samtpunkte) - hinter den Beteiligten zu 6 (Platz 6 mit 125 Gesamtpunkten) und

Rechtsanwalt C. (Platz 7 mit 125 Gesamtpunkten) - statt auf Platz 6 ge-

kommen.

Der Einwand ist nicht begründet.

b) Der Antragsgegner durfte bei der Umrechnung der Benotung nach der

15-Punkte-Skala in eine Benotung nach der 18-Punkte-Skala von der "Prü-

fungsgesamtnote" (§ 40 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 JAPO in der Fassung vom

9. Mai 1975 Ges.Bl. Baden-Württemberg S. 386) des nach der 15-Punkte-

Skala benoteten Bewerbers ausgehen und diese - unter Beibehaltung der No-

tenstufe - in die 18-Punkte-Skala einordnen. Denn es handelte sich dabei je-

weils um die Endnote der zweiten juristischen Staatsprüfung. Zwar wurde die

"Prüfungsgesamtnote" der 15-Punkte-Skala ermittelt, indem die Endpunktzahl

bei mehr als einem halben Punkt auf-, im übrigen abgerundet wurde (§ 40

Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 JAPO in der Fassung vom 9. Mai 1975). Die "Ge-

samtnote" nach der 18-Punkte-Skala ergibt sich demgegenüber unmittelbar

aus der Endpunktzahl des Prüfungskandidaten (vgl. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 18

Abs. 3 Satz 1 JAPrO in der Fassung vom 7. Mai 1993 Ges.Bl. Baden-

Württemberg S. 314). Die Vergleichbarkeit der "Prüfungsgesamtnote" nach der

15-Punkte-Skala einerseits, der "Gesamtnote" nach der 18-Punkte-Skala ande-

rerseits wird durch diesen Unterschied jedoch nicht in Frage gestellt. Solche,

innerhalb bestimmter Bandbreiten zulässige, Änderungen des Prüfungsverfah-

rens oder des Benotungssystems berühren die Gleichwertigkeit der Abschluß-

noten jedenfalls dann nicht, wenn - wie es hier unstreitig der Fall war - die

prüfungsabschließenden Notenstufen und ihre Charakterisierungen im großen

und ganzen unverändert bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998

- NotZ 25/97 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 10).

Die Ermittlung der die fachliche Eignung als Notar bestimmenden Ge-

samtpunktzahl des Beteiligten zu 6 und des Rechtsanwalts C. , die jeweils

diejenige des Antragstellers übertrifft, ist mithin nicht zu beanstanden.

Rinne

Tropf

Galke

Doyé

Ebner