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BGH Beschluss vom 01.04.2003 – 4 StR 53/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. April 2003
in der Strafsache
gegen
4 StR 53/03
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. April 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des
Landgerichts Zweibrücken vom 19. Juli 2002 werden als
unzulässig verworfen.
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger haben einen bestimmten Revisionsantrag nicht gestellt und ihr Rechtsmittel lediglich mit der nicht aus- geführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unentbehr- lich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Ände- rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverlet- zung anfechten wollen, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Es bleibt offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuld- spruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung be- anstanden wollen. Die Erhebung der nicht ausgeführten Sachrüge genügt in diesem Fall nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 u. 5)."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann