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BGH Beschluss vom 01.04.2003 – 4 StR 53/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2003

in der Strafsache

gegen

4 StR 53/03

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. April 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 19. Juli 2002 werden als

unzulässig verworfen.

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenkläger haben einen bestimmten Revisionsantrag nicht gestellt und ihr Rechtsmittel lediglich mit der nicht aus- geführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unentbehr- lich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Ände- rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverlet- zung anfechten wollen, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Es bleibt offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuld- spruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung be- anstanden wollen. Die Erhebung der nicht ausgeführten Sachrüge genügt in diesem Fall nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 u. 5)."

Dem schließt sich der Senat an.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann