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BGH Urteil vom 01.04.2003 – X ZR 136/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 136/99

URTEIL

Verkündet am: 1. April 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Patentnichtigkeitsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 23. Februar 1999 verkündete Urteil

des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung

für die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten

europäischen Patents 0 344 815 (Streitpatents), das beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Nummer 589 00 904 geführt wird und "Verfahren und

Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut, insbesondere Stückgutstapeln, mit

einer Stretchfolienhaube" betrifft. Das Streitpatent ist am 5. Juni 1989 unter

Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung P 38 18 973.9-27

vom 3. Juni 1988 angemeldet und am 4. März 1992 veröffentlicht worden.

Im Einspruchsbeschwerdeverfahren wurde das Streitpatent beschränkt

aufrechterhalten. Gemäß der am 15. Oktober 1997 veröffentlichten "neuen eu-

ropäischen Patentschrift" EP 0 344 815 B2 umfaßt es 20 Patentansprüche.

Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebilde- ter Stückgutstapel (2), die aus mehreren übereinander angeord- neten Stückgutlagen bestehen, wobei ein schlauchförmiger Folien- abschnitt (3'), dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zu umhüllenden Stückgutes (2), von einem (Schlauch-)Folienvorrat (3) abgezogen und an seinem freien Ende durch Aufspreizen geöffnet wird; die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') durch Reffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umhüllenden Stückgutes verlaufende Falten gelegt werden; der Schlauchfolienabschnitt (3') an seinem dem Faltenvorrat zuge- kehrten Ende abgeschweißt und die so gebildete Folienhaube (3'') vom Folienvorrat (3) abgetrennt wird; die Folienhaube (3'') in hori- zontaler Querrichtung quergestretcht wird; und die quergestretchte Folienhaube (3'') unter das Folienmaterial glättender, über das Stückgut ziehender Längsspannung über das zu umhüllende Stückgut gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Folien- haube (3'') vor dem Überziehen wenigstens im Bereich der Hau- benseitenwände zusätzlich in vertikaler Längsrichtung um minde- stens 5 % ihrer vertikaler Ausgangslänge im quergestretchten Zu- stand längsgestretcht wird."

Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf den Verfahrensanspruch 1 zu-

rückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Patentanspruch 12 lautet:

"Vorrichtung (1) zum Umhüllen von Stückgut (2) mittels Stretchfolie (3'), insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter Stück- gutstapel, die aus mehreren übereinander angeordneten Stück- gutlagen bestehen mit einer (Schlauch-)Folien-Abzugseinrichtung (5), mittels welcher schlauchförmige Stretchfolie (3) abschnittswei- se von einem (Schlauch-)Folienvorrat abzuziehen ist, einer der Ab- zugseinrichtung (5) nachgeordneten Aufspreizeinrichtung (6), mit- tels welcher die schlauchförmige Stretchfolie an ihrem freien End- abschnitt aufzuspreizen ist; einer der Aufspreizeinrichtung (6) nachgeordneten Reffeinrichtung (9) zum Reffen des Folienab- schnittes über eine vertikale Strecke, die kleiner ist als die Länge des Folienabschnittes; einer Schweißeinrichtung (10) zum Ab- schweißen eines von dem Folienvorrat abgezogenen Schlauchfoli- enabschnittes (3') an dessen dem Folienvorrat zugekehrten End- abschnitt; einer Schneideeinrichtung (12), mittels welcher jeweils eine beim Abschweißen gebildete Folienhaube (3'') von dem Foli- envorrat abzutrennen ist, einer Quer-Stretcheinrichtung (13; 14), mittels welcher der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zu stretchen ist; und einer (Haubenüberzieh-)Hubeinrichtung, mittels welcher die quer gestretchte Haube (3'') über das zu umhüllende Stückgut (2) zu ziehen ist, zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 - 11 gekennzeichnet durch eine Längsstretcheinrichtung (14, 24), mittels welcher der Folien- abschnitt/die Folienhaube (3'') in vertikaler Längsrichtung (25) um mindestens 5 %, vorzugsweise 10 - 15 % längszustretchen ist."

Die Ansprüche 13 bis 20 sind auf Anspruch 12 rückbezogen. Wegen ih-

res Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents

stelle

im Hinblick auf die deutschen Offenlegungsschriften 27 06 955,

31 01 310, 30 03 052 und 37 07 877 sowie die US-Patentschrift 4 050 219 kei-

ne patentfähige Erfindung dar oder könne nicht nachgearbeitet werden. Zudem

sei er offenkundig vorbenutzt.

Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 0 344 815 mit Wirkung für das Hoheitsge-

biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1

bis 5, 7 bis 11, soweit nicht auf Anspruch 6 rückbezogen, und 12

bis 20 für nichtig zu erklären.

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die Abänderung dieses Urteils

und die Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte bittet um Zurückwei-

sung der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit vier Anträgen

gemäß Schriftsatz vom 3. März 2003.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. G. F.,

eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-

lung erläutert und ergänzt hat.

Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. D. A., vorge-

legt.

Entscheidungsgründe

I. 1. Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren und eine Vorrich-

tung zum vollständigen Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfolienhaube.

Solche Verpackungsverfahren und Maschinen haben die Aufgabe, auf

einer Palette gestapeltes Stückgut durch eine Folie zu umhüllen, die sich nach

dem Umwickeln oder Überziehen fest an das Stückgut anlegt und dieses ein-

schließlich der Palette zu einer in sich dauerhaft formstabilen Ladeeinheit

macht. Dabei wird gefordert, daß das feste Anliegen der Folie an dem Stück-

gutstapel ohne Beaufschlagung mit Wärme erreicht und die Folie mit einer sol-

chen Spannung in horizontaler und in vertikaler Richtung versehen wird, daß

sich die Stückgutteile beim Wirken von Massenkräften nicht verschieben, und

zwar auch nicht bei nachträglicher Volumenverringerung des Stückguts. Durch

diese Maßnahmen der Ladeeinheitensicherung wird eine Ladeeinheit ge-

schaffen, die den vielfältigen Beanspruchungen während des Transports, beim

Umschlagen und beim Lagern ausreichend standhalten kann.

2. Die Streitpatentschrift schildert einleitend, daß man wegen der be-

kannten Nachteile der Verpackung von Stückgut mit Schrumpffolie dazu über-

gegangen sei, Stretchfolien zu benutzen. Dabei werde das Material vor dem

Umhüllen des Stapels gestretcht. Nach der Umhüllung ziehe es sich wieder

zusammen und lege sich - wie gewünscht - an das Stückgut fest an. Bei aus-

reichend großem "Stretchen" des Folienmaterials würden nach dem Zusam-

menziehen große Kräfte erzeugt, die bei gestapeltem Stückgut für eine ausrei-

chende Stapelfestigkeit sorgten.

Im Stand der Technik seien Verfahren und Vorrichtungen bekannt gewe-

sen, bei denen der Stückgutstapel durch Wickelstretchen von Verpackungsfolie

umhüllt werde. Als nachteilig werde beim Wickelstretchen angesehen, daß das

Handling umständlich und zeitaufwendig sei und daß der Folienverbrauch, der

insbesondere durch Überlappen benachbarter Lagen entstehe, aus Kosten-

gründen als unbefriedigend empfunden werde. Beim Wickeln mit bahnförmiger

Stretchfolie in nur einer Richtung (horizontal) werde keine befriedigende Sta-

pelfestigkeit erreicht, da keine erheblichen Normalkräfte zwischen einander

benachbarten Stückgutlagen erzeugt würden, die ein Verschieben sicher ver-

hindern könnten. Bei diagonaler Umwicklung entstünden innere Vertikalkräfte,

die aber nicht ausreichten, die erforderlichen Reibkräfte zu erzeugen. Vertika-

les Wickeln ermögliche zwar die Erzeugung der erforderlichen Kräfte, um ein

Verschieben der Teile gegeneinander zu verhindern. Das dann erforderliche

Abdecken der Seitenflächen mit Blattfolien sei aber aufwendig und schwierig.

Das in der europäischen Offenlegungsschrift 0 081 328 vorgeschlagene Hand-

Wickelstretchen mit einer zweidimensional gestretchten Folie (d.h. Dehnen der

Folie in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen) sei nicht praktika-

bel. Wickelstretchen führe häufig nicht zu einer hinreichend witterungsbestän-

digen Verpackung, da an den Folienrändern Feuchtigkeit in die Verpackungs-

einheit eindringen könne. Die Sicht auf das verpackte Gut sei nur unvollkom-

men, wenn es beim Umwickeln zu kaum vermeidbarer Knitterbildung komme

(Sp. 2 Z. 9 bis Sp. 3 Z. 6).

Der Beschreibung der Streitpatentschrift zufolge sind deshalb Überle-

gungen dahin angestellt worden, das zu verpackende Stückgut - wie bei den

Schrumpffolien-Verpackungsverfahren bekannt - mit einer Folienhaube aus

Stretchfolie zu überziehen. Als nachteilig wird hierbei angesehen, daß diese

Verfahren mit großem Aufwand und Platzbedarf verbunden seien. Von Hand

müsse - so wird weiter ausgeführt - zunächst eine Stretchfolienhaube in eine

Reffvorrichtung eingeführt werden, um einen Reffvorgang (ein ziehharmonika-

artiges Zusammenlegen der Haubenseitenabschnitte) zu bewerkstelligen; so-

dann müsse der Reffrahmen samt Folienhaube zu einem zweiten Stell- bzw.

Arbeitsplatz überführt werden, damit die gereffte und vorgestretchte Folienhau-

be über einen Stückgutstapel gezogen werden könne. Zudem sei bei diesem

Verfahren lediglich eine geringe Arbeitsleistung zu erzielen (Sp. 3 Z. 7 bis 32).

Zur Vermeidung dieser Nachteile schlügen die deutschen Offenlegungs-

schriften 27 06 955, 31 01 310 und 30 03 052 Vorrichtungen vor, die sich auch

zum Umhüllen von Stückgut(stapeln) mit einer Stretchfolienhaube eigneten.

Daran wird bemängelt, durch das planmäßige Stretchen der Folienhaube in

horizontaler Querrichtung werde eine (scheinbar) befriedigende (da glatte)

Verpackungseinheit erzielt, die den Anforderungen an die Stapelfestigkeit und

an die Dichtigkeit der Umhüllung zunächst genüge. Insbesondere bei Stück-

gutstapeln, die aus nicht vollständig mit Schüttgut gefüllten Säcken bestünden,

komme es aber bei wiederholtem Umschlag mit verhältnismäßig stoßartigem

Aufsetzen des Stapels zu einer verzögerten Nachentlüftung. Diese führe bei

eindimensional gestretchtem Folienmaterial zwangsläufig zumindest in Verti-

kalrichtung zu einer Erschlaffung und sogar zur Faltenbildung. Zwar werde

beim Überziehen der Folienhaube über den Stückgutstapel eine gewisse Verti-

kaldehnung erzielt. Diese sei aber unerheblich und ungenügend, um eine hin-

reichende Stapelfestigkeit zu schaffen (Sp. 3 Z. 33 bis Sp. 4 Z. 28).

3. Demgegenüber verfolgt die Erfindung das Ziel, die bekannten Verfah-

ren und Vorrichtungen unter Vermeidung der genannten Nachteile so zu ver-

bessern, daß unter Einsatz von Stretchfolienhauben Verpackungseinheiten

geschaffen werden können, die auch bei "Problemstückgütern" und wiederhol-

tem Umschlag ihre Formbeständigkeit nicht verlieren (Sp. 4 Z. 29 bis 40).

4. Nach Patentanspruch 1 wird das technische Problem verfahrensmä-

ßig durch folgende Merkmale gelöst:

1. Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) mit-

tels Stretchfolien,

1.1 von gestapelten Stückgutteilen,

1.2 die mittels einer Palettiervorrichtung gebildet werden und

1.3 die aus mehreren übereinander angeordneten Stückgutlagen

bestehen;

in folgenden Schritten:

2. Verwendung eines schlauchförmigen Folienabschnitts (3') zur

Bildung einer Folienhaube,

2.1 wobei der Umfang des Folienabschnitts kleiner ist als der

Umfang des zu umhüllenden Stückguts (2),

2.2 der Folienabschnitt (3) von einem (Schlauch-)Folienvorrat ab-

gezogen und

2.3 der Folienabschnitt (3) an seinem dem Folienvorrat zuge-

kehrten Ende abgeschweißt und abgetrennt wird;

3.

der Folienabschnitt wird an seinem freien Ende durch Auf-

spreizen geöffnet;

4.

die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') werden

durch Reffen in Falten gelegt,

4.1 die im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse

des zu umhüllenden Stuckguts verlaufen;

5.

die Folienhaube (3'') wird in horizontaler Querrichtung quer-

gestretcht;

6.

die Folienhaube (3'') wird in vertikaler Längsrichtung längsge-

stretcht

6.1 vor dem Überziehen über den Gutstapel

6.2 zusätzlich zur Querstretchung

6.3 wenigstens im Bereich der Haubenseitenwände

6.4 um mindestens 5 % ihrer Ausgangslänge im quergestretchten

Zustand;

7.

die quergestretchte Folienhaube (3’’) wird unter das Folien-

material glättender, über das Stückgut ziehender Längsspan-

nung über das zu umhüllende Stückgut gezogen.

5. a) Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der

hier einschlägige Durchschnittsfachmann ein Diplom-Ingenieur mit einer Fach-

hochschul- oder Universitätsausbildung im Maschinenbau, der über Praxiser-

fahrungen im Bereich der Stückgut-Fördertechnik mit Schwerpunkt auf dem

Gebiet von Maschinen zur Handhabung von festen, pulverförmigen und flüssi-

gen Gütern verfügt und der bei Bedarf einen Werkstoffachmann zu Rate zieht,

wenn es um spezifische Eigenschaften von Folien geht. Dieser Fachmann ent-

nimmt dem Streitpatent ein im Stand der Technik bekanntes Verfahren und ei-

ne entsprechend ausgestaltete Vorrichtung zum vollständigen Umhüllen von

Stückgut mit einer Stretchfolienhaube. Das in Patentanspruch 1 beschriebene

erfindungsgemäße Verfahren unterscheidet sich dem Wortlaut nach von dem

Vorbekannten dadurch, daß die Folienhaube "vor dem Überziehen über den

Gutstapel zusätzlich zur Querstretchung wenigstens im Bereich der Hauben-

seitenwände" in vertikaler Längsrichtung "um mindestens 5 % ihrer Ausgangs-

länge im quergestretchtem Zustand" längsgestretcht wird (Merkmalsgruppe 6).

b) Dem Wortlaut des Anspruchssatzes und der Beschreibung in der

Streitpatentschrift (insbesondere Sp. 8 Z. 6 bis 8) entnimmt der Fachmann, daß

im Unterschied zum Stand der Technik zusätzlich zu der bekannten Querstret-

chung der Folienhaube erfindungsgemäß ein definierter Längsstretch des Foli-

enmaterials vorgeschlagen wird, um auch bei problematischen Stückgutstapeln

ein gegenseitiges Verschieben einander benachbarter Stückgutlagen zu ver-

hindern (Sp. 8 Z. 27 bis 30). Durch zweidimensionales Stretchen der Folien-

haube sollen ausreichend große Kräfte in horizontaler und in vertikaler Rich-

tung erzielt werden, um eine formstabile Ladeeinheit auch bei Problemgütern

zu schaffen.

Dem einschlägigen Fachmann war aus dem Stand der Technik bekannt,

daß sich das Folienmaterial bei der Verwendung von Schrumpfhauben nicht

nur in horizontaler, sondern auch in vertikaler Richtung zusammenzieht und

dadurch eine formstabile Ladeeinheit erzielt wird. Ferner wußte er, daß bei

dem bekannten Haubenstretchverfahren die Ladungssicherung vornehmlich

durch Stretchen der Haube in horizontaler Richtung erzeugt wurde und daß es

beim Überziehen der Haube über das Stückgut zwangsläufig zu einer gewissen

vertikalen Dehnung des Folienmaterials kommt. Hiervon ausgehend versteht

der Fachmann das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 dahin, daß die elasti-

schen Eigenschaften der Folienwerkstoffe in zwei (Stretch-)Richtungen ausge-

nutzt werden sollen und hierfür eine Bemessungsregel in Form der Angabe von

Wertebereichen formuliert wird: Zu dem horizontalen Stretchen (bevorzugt um

15 bis 20 %, Sp. 4 Z. 56) soll das zusätzliche definierte vertikale Stretchen der

Folienhaube um mindestens 5 % (vorzugsweise etwa 10 bis 15 %, Sp. 4 Z. 59

und Sp. 5 Z. 1) ihrer Ausgangslänge in quergestretchtem Zustand hinzutreten.

Lehre des Patentanspruchs 1 ist damit die Anweisung, die Formbeständigkeit

auch bei Problemstückgütern selbst bei wiederholtem Umschlag und längerer

Lagerzeit nachhaltig (Sp. 5 Z. 1) durch Stretchen der Folienhaube in zwei im

rechten Winkel zueinander stehenden Richtungen zu sichern.

Bei Studium des Anspruchssatzes des Verfahrensanspruchs 1 des

Streitpatents erkennt der Fachmann, daß die Anordnung in Merkmal 6, die Fo-

lienhaube "vor dem Überziehen über den Gutstapel" vertikal zu stretchen, in

sich nicht schlüssig ist und deshalb weiterer Aufklärung bedarf. Zwar wird er

den einzelnen Verfahrensschritten entnehmen, daß es unter Würdigung der mit

dem Verfahren gefundenen Lösung des technischen Problems prinzipiell denk-

bar ist, das Längsstretchen der Folienhaube entsprechend dem strengen

Wortlaut des Merkmals 6.1 vollständig "vor dem Überziehen" durchzuführen;

denn es kommt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt

hat, bei dem das Verfahren betreffenden Teil des Streitpatents letzten Endes

allein darauf an, in der umhüllenden Stretchfolie einen hinreichenden Span-

nungszustand in den beiden genannten Richtungen zu erzeugen, der auch

dann noch in ausreichender Größe erhalten bleibt, wenn die Folie sich allseitig

an das Stückgut bzw. am einem Stückgutstapel angelegt hat.

Der Fachmann wird aber auf Grund der Beschreibung des Ausführungs-

beispiels und durch die Zeichnungen Figur 5 bis Figur 7 zu der Erkenntnis ge-

langen, daß die Aussage "vor dem Überziehen" nicht wörtlich, sondern in dem

Sinn von "vor dem vollständigen Überziehen" bzw. "während des Überziehens"

zu verstehen ist, wobei der Überziehvorgang, wie der gerichtliche Sachver-

ständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, anfängt, wenn die

Folienhaube in senkrechter Richtung die Oberkante des Gutstapels zu über-

fahren beginnt, dem dann der weitere Verfahrensschritt des Einhüllens, des

Anlegens der Folienhaube an die Seitenwände des Gutstapels mit (zeitlicher)

Verzögerung folgt. Nach der Beschreibung wird zunächst die Folienhaube her-

gestellt (Sp. 5 Z. 18 bis 36, Figuren 1 bis 4). Sodann wird die Folie gerefft und

horizontal mittels der Reffeinrichtung gestretcht (Figur 5), wobei der das Reffen

bewirkende Teil der Vorrichtung ausgeschwenkt wird (Sp. 5 Z. 36 bis 40; Sp. 7

Z. 2 bis 11). Figur 6 wird dahin beschrieben, daß die (horizontal) gestretchte

Folienhaube über einen darunter befindlichen Stückgutstapel gezogen wird,

"wobei zugleich ein vertikales Stretchen der Seitenwände der Folienhaube er-

folgt" (Sp. 5 Z. 39 bis 44). Der Fachmann erfährt aus der weiteren Beschrei-

bung, daß ein vertikales Stretchen der Folien auch beim Abziehen vom

Schlauchvorrat erfolgen kann, also vor dem Querstretchen (Sp. 7 Z. 16 bis 19),

daß dies allerdings als unzweckmäßig angesehen wird. Vorteilhaft soll hinge-

gen ein Längsstretch um mindestens 5 % nach dem Horizontalstretchen der

Folie beim Überziehen der Folienhaube über den Gutstapel sein, weil sich die

Folie beim Querstretchen ohne vorausgehenden Längsstretch einfacher hand-

haben lasse (Sp. 7 Z. 16 bis 23). Das zusätzliche vertikale Stretchen der be-

reits gerefften und in Horizontalrichtung quergestretchten Folienhaube (3'') er-

folgt beim Überziehen der Folienhaube über den Stückgutstapel. Dabei wird

die Folie über die einen Widerstand bildenden (Längs-)Stretchbügel (24) ge-

zogen und beim Absenken der Reffeinheit (16) in vertikaler Längsrichtung

(gemäß Pfeil 25 der Figur 5) gestretcht. Da die Haube mit ihrem (oben liegen-

den) Boden fest am Stückgutstapel zu halten ist und auch insoweit ein entspre-

chendes Widerlager bildet, ist es auch ohne weiteres möglich, den gewünsch-

ten, zweckmäßigen Längsstretch durch Reibrollen, Reibwalzen oder derglei-

chen aufzubringen, die auf die an einem Widerlager anliegende Haube einwir-

ken (Sp. 8 Z. 40 bis 43). Hierdurch erfolgt ein definiertes Längsstretchen um

ca. 12 % der bereits quergestretchten Folie (Sp. 7 Z. 24 bis 31).

Dieses Verständnis sieht der Fachmann durch Unteranspruch 5 bestä-

tigt, der auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist. Danach kann das Längs-

stretchen der Folienhaube wenigstens teilweise beim Überziehen der Folien-

haube über das zu umhüllende Stückgut erfolgen.

c) Der vertikale Längsstretch soll nach den Merkmalen 6.3 und 6.4 we-

nigstens im Bereich der Haubenseitenwände um mindestens 5 % ihrer Aus-

gangslänge im quergestretchten Zustand aufgebracht werden. Nach den über-

zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entnimmt der

Fachmann daraus, daß die vertikale Dehnung der Folie um wenigstens 5 % im

gesamten Bereich der Haubenseiten während des Überziehvorgangs, d.h. vor

dem vollständigen Anliegen der Folie am Stückgut eingebracht werden soll.

Diese Wertangabe verstehe der Fachmann als Anweisung dahin, bei einer be-

kannten, für das jeweilige Stückgut geeigneten Folie über die übliche vertikale

Dehnung hinaus, eine erhebliche weitere Stretchung von mindestens 5 % der

infolge der Querstretchung entstandenen Ausgangslänge aufzubringen, um

eine Kraft zu erhalten, die ausreiche, um formstabile Ladeeinheiten auch bei

Problemstückgut zu erhalten.

II. Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 des Streit-

patents ist für den Fachmann auch so deutlich und vollständig offenbart, daß er

ihn ausführen kann.

Eine Möglichkeit, wie die Folienhaube vor dem Überziehen in vertikaler

Längsrichtung gestretcht werden kann, erwähnt die Streitpatentschrift bei-

spielsweise in dem nicht angegriffenen Anspruch 6 und in Spalte 7 Zeilen 16

bis 19. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen entnimmt der Fachmann aus der Beschreibung und den Zeichnun-

gen der Streitpatentschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie er den verti-

kalen Stretch der Folienhaube bewerkstelligen kann. Der Sachverständige hat

hierzu ausgeführt, daß die Beschreibung zwar keine konkrete Anweisung dahin

entfalte, mit welchen Maßnahmen ein Längsstretch von mindestens 5 % vor

dem Anlegen der Folie auf dem Stückgut erreicht werden könne. Auf diese

Frage gehe die Streitpatentschrift ebensowenig wie auf die Frage ein, wie der

gewünschte, zweckmäßige Längsstretch durch die in der Beschreibung ge-

nannten Reibrollen, Reibwalzen oder dergleichen (Sp. 8 Z. 40 bis 44) in die

Folie einzubringen ist. Solche Angaben benötige der Fachmann aber zur Aus-

führung nicht zwingend. Er sei aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres in

der Lage, Möglichkeiten für eine vorrichtungsgemäße Durchführung des Ver-

fahrens nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zur Verfügung zu stellen.

III. Es kann nicht festgestellt werden, daß Nichtigkeitsgründe nach § 22

Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-

PatÜG, Art. 138 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit Art. 54 und 56 EPÜ vorliegen.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der Entgegen-

haltungen zeigt ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfoli-

enhaube mit sämtlichen Merkmalen seines Gegenstandes.

2. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand des Pa-

tentanspruchs 1 des Streitpatents in naheliegender Weise ohne erfinderisches

Bemühen aus dem Stand der Technik aufzufinden war.

a) Die Anweisung, in eine Folienhaube zusätzlich zu einem Horizontal-

stretch einen Stretch in vertikaler Richtung einzuprägen, um die Ladung auf

einer Palette unverrutschbar zu sichern, war dem Fachmann allerdings auf

Grund seines Fachwissens geläufig. Nach den überzeugenden Ausführungen

des gerichtlichen Sachverständigen gehörte zu den Grundkenntnissen der

technischen Mechanik die Erkenntnis, daß Verschiebekräfte in horizontaler

Richtung durch ausreichend große Reibkräfte kompensiert werden müssen und

diese Reibkräfte durch Normalkräfte auf die relativ zueinander beweglichen

Flächen erzeugt werden müssen. Ebenso gehörte zu diesen Grundkenntnis-

sen, daß die Reibkräfte erzeugenden Normalkräfte durch Spannungen in

Längsrichtung der Folienhaube zu erzeugen sind und daß sie anfänglich, d.h.

beim Überziehen der Haube über den Gutstapel größer als in diesem Zustand

notwendig sein müssen, damit bei einer späteren Volumenverringerung des

Stapelguts oder auch nur bei einer Stapelhöheverringerung auch bei dem da-

durch verursachtem Nachlassen der Spannung ausreichend große Kräfte in

vertikaler Richtung verbleiben.

b) Einen Hinweis darauf, dies gezielt bei der Verwendung von Folien-

hauben im Stretchverfahren neben dem Horizontalstretchen der Haube durch

eine in ihrem Umfang bestimmte Längsstretchung vorzunehmen, erhielt der

Fachmann jedoch nicht aus der US-Patentschrift 4,050,219 (Higgins).

Diese Druckschrift befaßt sich mit einer Haubenverpackungsmaschine

zum automatischen Anbringen einer Haube über einem Frachtstück, insbeson-

dere mit einer Haube aus elastischer Folie über einer beladenen Palette mit

veränderlichen Abmessungen. Dabei legt die Schrift, wie der gerichtliche

Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ihren Schwerpunkt auf die Be-

schreibung der maschinen- und steuerungstechnischen Aspekte und weniger

auf die verfahrenstechnischen Fragen und die zu erzielenden vorteilhaften Er-

gebnisse.

Bei dieser Vorrichtung wird von einem (Schlauch-)Folienvorrat (38) ein

schlauchförmiger Folienabschnitt abgezogen und durch Vakuumköpfe geöffnet.

Vier Finger werden in den Schlauch eingeführt. Mit diesen wird die Wand des

Schlauchmaterials zwischen den Sammelwalzen und den Fingern positioniert.

Die Sammelwalzen drehen sich so lange, bis sie eine ausreichende Menge an

Schlauchmaterial auf die Finger geleitet haben, worauf ein Schneid- und Ver-

schweiß-Mechanismus in Gang gesetzt wird, um die Herstellung der Haube

abzuschließen. Die richtige Menge an Schlauchmaterial, die auf die Finger

aufzubringen ist, wird von dem Sensor bestimmt, der die Maße der beladenen

Palette mißt. Nachdem die Haube hergestellt und auf den Fingern gesammelt

worden ist, wird über eine Bewegung der Finger die Haube so gedehnt, daß sie

über das Frachtstück gezogen werden kann. Anschließend wird eine vertikale

Bewegung des Frachtstücks und der Finger zueinander ausgeführt, so daß die

Haube auf dem Frachtstück aufgebracht wird. Beim Überziehen über das

Frachtstück wird die Haube allerdings auch in vertikaler Richtung gestretcht

(Übersetzung S. 1 Abs. 3 bis S. 2 Abs. 1). Das geschieht infolge des Wider-

standes der Motoren (76) der Andruckrollen bzw. -zylinderstangen (30), welche

die Folie beim Abziehvorgang gegen die Finger (28) drücken und so einen Zug

auf die Haube (24) ausüben. Eine gezielte Stretchung im Sinne der Lehre des

Streitpatents ist damit nicht verbunden.

Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung

klargestellt, daß sich sowohl die Beschreibung als auch die Zeichnungen auf

eine Vorrichtung zur Verwendung von Schrumpffolienhauben beziehen. Aus

den Figuren 12, 13, 15 und 16, welche die Verfahrensschritte des Sammelns

und Überziehens der Haube über das Frachtgut betreffen, ist zu entnehmen,

daß das um die Finger gesammelte und gereffte Folienmaterial nicht unter

Querspannung steht und daß auch vor und beim Überziehen der Haube über

den Frachtgutstapel kein horizontaler Stretch eingebracht wird. Da die Sam-

melwalzen beim Überziehen der Haube "umgekehrt leer laufen", wird ein ge-

wisser Widerstand erzeugt, wodurch eine "vertikale Stretchkraft" auf die Haube

(24) ausgeübt wird (Übersetzung S. 14 Abs. 3). Der Fachmann, dem das

Schrumpffolienverfahren bekannt ist und der daher weiß, daß die Folie bei

Wärmebeaufschlagung in horizontaler wie auch vertikaler Richtung schrumpft,

wird - so der gerichtliche Sachverständige - diese "vertikale Stretchkraft" nicht

primär mit der Sicherung der Ladeeinheit in Verbindung bringen. Vielmehr wird

er aus der Anordnung schließen, daß die vertikale Dehnung bei der Verwen-

dung von Schrumpfhauben allein dazu dient, Kraft aufzubringen, um ein glattes

Anliegen der Folie an dem Stapelgut zu bewirken.

Die Druckschrift erwähnt einleitend, die beschriebene Haubenverpak-

kungsmaschine könne nicht nur für Wärmeschrumpf-Verpackungsverfahren,

sondern auch für Stretchverfahren eingesetzt werden, wobei die Haube sowohl

in vertikaler als auch in horizontaler Richtung gestretcht werden könne (Über-

setzung S. 2 Abs. 2). Geht der Fachmann dem Gedanken nach, die Maschine

für Verpackungen mit Stretchfolienhauben zu verwenden, so wird er die Ma-

schine entsprechend den Erfordernissen von Stretchmaterial umgestalten müs-

sen. Er sieht sich aber durch die US-Patentschrift 4,050,219 allein gelassen mit

der Frage, wie er den Umbau bewerkstelligen muß, um mit dem Stretchverfah-

ren eine formstabile Ladeeinheit zu schaffen. Die Druckschrift enthält zwar den

Hinweis, die vorgeschlagene Maschine auch für Stretchverfahren anzuwenden,

gibt dem Fachmann aber keine Hilfen an die Hand, auf welche Weise die ge-

reffte Folienhaube in horizontaler und vertikaler Richtung gestretcht werden

könnte.

c) Über den Einsatz einer Haubenverpackungsmaschine im Stretchver-

fahren belehrt hingegen der Prospekt des US-amerikanischen Unternehmens

C. in H., M., der an die US-Patentschrift 4,050,219 anknüpft. Der Fachmann

erfährt, daß beim Stretch-Haubenverpackungsverfahren durch horizontale

Stretch-Kräfte Frachtgutstapel zusammengehalten und durch vertikale Stretch-

Kräfte die Fracht auf der Palette gesichert werden kann. Es wird beschrieben,

daß zu Beginn des Umhüllungsvorgangs das Schlauchmaterial mit Vakuum-

köpfe geöffnet wird. Vier Finger greifen sodann in den Schlauch hinein. Die

passende Länge an Schlauchmaterial wird auf den Fingern gesammelt und das

obere Ende der Haube vollständig oder teilweise verschlossen. Die Haube wird

auf die Oberseite des Frachtstücks abgesenkt. Die Finger werden in zwei

Richtungen ausgefahren, um die Haube entsprechend den Umrissen des

Frachtstücks zu dehnen. Wenn die Haube auf der Oberseite des Frachtstücks

aufgebracht wird, kommt das verschlossene Ende mit der Fracht in Kontakt.

Das Polymaterial wird beim Überziehen von den Fingern abgezogen, "so daß

vertikaler Stretch erzeugt wird".

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entnimmt

der Fachmann dieser Schrift, daß der vertikale Stretch der Sicherung des Gut-

stapels dient und daß er erhebliche Kraft in vertikaler Richtung aufbringen

muß, um eine solche Sicherung gewährleisten zu können. Angaben zum Maß

des aufgewendeten Zugs fehlen hingegen. Mangels solcher Angaben wird der

Fachmann geneigt sein, einen möglichst hohen Stretch aufzubringen, soweit

das Verpackungsgut und die Folie dies erlauben. Damit offenbart der Prospekt

lediglich die Lehre, überhaupt mittels Stretch des Materials eine vertikale Kraft

aufzubringen, mit der die Fracht auf der Palette gesichert werden soll. Nicht

angesprochen wird das Problem des Streitpatents, auch bei Problemgütern, die

beim Umschlagen ihre Gestalt verändern, eine formstabile Ladeeinheit dadurch

zu gewährleisten, daß zusätzlich und in Abhängigkeit zu einem Stretch in hori-

zontaler Richtung ein definierter Längsstretch von mindestens 5 % des Aus-

gangsmaßes eingesetzt wird.

d) Eine weitergehende Offenbarung enthält auch nicht der zu den Akten

gereichte Video-Film über das "T. ..."-Verpackungssystem. Nach dem Video-

Text werden die Kanten der fertigen Stretchhaube an der Maschine befestigt.

Ein Rahmen stretcht die Haube so weit, daß sie über das Frachtgut paßt. So-

dann hebt der Rahmen die gestretchte Haube über die Palette. Der gerichtliche

Sachverständige hat zur Funktionsweise der Maschine glaubhaft ausgeführt,

die Folienhaube müsse beim Überziehen über den Stapel in allen Richtungen

gespannt werden, um eine gleichmäßige Spannung an allen Seiten und der

Oberseite der Palettenladung auszuüben. Um die Ladung auf der Palette fest-

zuhalten, müsse eine signifikante Spannung in vertikaler Richtung aufgebracht

werden. Das Einprägen einer Längsdehnung in die Haubenseitenwände erfol-

ge zwangsläufig, wenn die Folie unter der Wirkung von Reibkräften von dem

Vorratsrahmen abgezogen werde. Die Folienhaube werde damit zwar gezielt in

vertikaler Richtung gestretcht, ein definierter Längsstretch werde aber nicht

vorgeschlagen. Als Vorteil schildert der Video-Text, man könne die Stretch-

und Shrink-Folie aufschneiden, um einzelne Kartons zu entnehmen; man kön-

ne sie mit den Spitzen eines Gabelstaplers durchdringen. Die Folie reiße nicht

weiter auf und halte das Packgut weiterhin sicher auf der Palette.

Das T. ...-Verpackungssystem gibt dem Fachmann damit keinen Hin-

weis, wie bei Problemgütern verfahren werden könnte. Soweit eine allseitige

15 %ige Spannung der Folie zur Sicherung des Frachtgutes auf der Palette

angesprochen wird, erkennt der Fachmann, daß diese Spannung möglicher-

weise Folge von aufgebrachten Stretch-Maßnahmen ist. Daraus ergibt sich für

ihn aber kein Hinweis dahin, eine solche vertikal gerichtete Kraft aufzubringen,

um auch bei Problemgütern eine sichere Ladeeinheit zu gewährleisten.

e) Auch aus der Zusammenschau der genannten Druckschriften folgt für

den Fachmann kein Hinweis in Richtung auf die Lehre des Patentanspruchs 1

des Streitpatents, bei einem Folienhauben-Stretchverfahren neben der be-

kannten Horizontalstretchung eine definierte, in ihrem Umfang durch den nach

dem Querstretchen entstandenen Zustand bestimmte vertikale Stretchung der

Folie von mindestens 5 % ihrer Ausgangslänge in quergestretchtem Zustand

vorzusehen. Die weiter in das Verfahren eingeführten Druckschriften liegen

weiter ab.

3. Neben dem Patentanspruch 1 des Streitpatents haben auch die auf

ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 11 Bestand.

4. Dies gilt auch für den auf eine Vorrichtung gerichteten Patentan-

spruch 12, weil nicht festgestellt werden kann, daß er nicht neu und erfinde-

risch ist (Art. 54, 56 EPÜ). Nach den überzeugenden Ausführungen des ge-

richtlichen Sachverständigen sind bei der Vorrichtung nach der Lehre des Pa-

tentanspruchs 12 zwar die meisten Merkmale der in der US-Patentschrift

4,050,219 beschriebenen Haubenverpackungsmaschine verwirklicht. Abwei-

chend von diesem Stand der Technik sind bei der Vorrichtung nach dem Streit-

patent Mittel zum Längsstretchen und Querstretchen der Haube (14, 24, Fi-

gur 1) vorgesehen, wobei beide Stretchvorgänge von denselben Mitteln aus-

geführt werden. Die Stretchvorrichtung besteht aus den Reffbacken (13) und

dem Reffrahmen (14) (Figuren 1 und 3). Der (Längs-)Stretchbügel (24) (Figu-

ren 1 und 6) ist ein integraler Bestandteil des Reffrahmens. Der Längsstretch

wird dadurch erzeugt, daß die Folienhaube (3) beim Überziehen des Stückgut-

stapels (2) über die einen Widerstand bildenden (Längs-)Stretchbügel (24) ge-

zogen wird (Sp. 7 Z. 25 bis 28). Aus den Figuren der Streitpatentschrift geht

- abgeleitet aus der Bewegungsmöglichkeit der Reffeinheit (16) - hervor, daß

die Folie nur an vier Ecken von der Reffeinheit 16 aufgenommen oder erfaßt

wird.

Eine Anordnung von Fingern bzw. Elementen, auf denen die gereffte

Folie gehalten wird und die auseinandergefahren werden können, damit die

Haube über den Gutstapel gezogen werden kann, zeigt die US-Patentschrift

4,050,219. Die Finger (28), dargestellt in den Figuren 1, 2, 4, 10, 12, 13, 15

und 16, dienen allerdings nicht zum Stretchen der Folie in vertikaler Richtung.

Nach den glaubhaften Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind

sie infolge ihrer konkreten Ausgestaltung hierzu nicht geeignet. Der Längs-

stretch wird dadurch erzeugt, daß die Folie in der aus Figur 15 ersichtlichen

Weise über die leerlaufenden Sammelwalzen (30) und die querverlaufenden

Oberkanten der Finger (28) abgezogen wird. Finger, die so angeordnet sind,

daß sie die Haube an den Ecken halten, zeigt die C.-Maschine auf der Abbil-

dung Seite 3 des Prospekts. Einzelheiten ihrer Gestaltung sind aber weder aus

der Abbildung ersichtlich, noch wird ihre Funktion in dem Text des C.-

Prospekts angesprochen. Winkelförmige Eckelemente, über welche die Folie

abgezogen wird, offenbaren Abbildungen der Maschine im "T. ..."-Prospekt. Ob

beide Maschinen allerdings geeignet sind, neben dem Querstretch einen defi-

nierten Längsstretch von mindestens 5 % der Ausgangslänge zu erzeugen,

konnte nicht festgestellt werden. Zwar kann aufgrund der Gestaltung der Ma-

schinen nicht ausgeschlossen werden, daß beim Überziehen der Haube über

das Stapelgut ein Längsstretch erzeugt wird. Daß dabei gezielt ein Längs-

stretch von mindestens 5 % der Ausgangslänge entsprechend der Lehre des

Streitpatents tatsächlich erreicht wird, konnte der gerichtliche Sachverständige

nicht angeben.

5. Mit dem Vorrichtungsanspruch 12 haben auch die Unteransprüche 13

bis 20 Bestand.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck