BGH Urteil vom 01.04.2003 – X ZR 136/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 136/99
URTEIL
Verkündet am: 1. April 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 23. Februar 1999 verkündete Urteil
des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten
europäischen Patents 0 344 815 (Streitpatents), das beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nummer 589 00 904 geführt wird und "Verfahren und
Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut, insbesondere Stückgutstapeln, mit
einer Stretchfolienhaube" betrifft. Das Streitpatent ist am 5. Juni 1989 unter
Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung P 38 18 973.9-27
vom 3. Juni 1988 angemeldet und am 4. März 1992 veröffentlicht worden.
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren wurde das Streitpatent beschränkt
aufrechterhalten. Gemäß der am 15. Oktober 1997 veröffentlichten "neuen eu-
ropäischen Patentschrift" EP 0 344 815 B2 umfaßt es 20 Patentansprüche.
Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebilde- ter Stückgutstapel (2), die aus mehreren übereinander angeord- neten Stückgutlagen bestehen, wobei ein schlauchförmiger Folien- abschnitt (3'), dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zu umhüllenden Stückgutes (2), von einem (Schlauch-)Folienvorrat (3) abgezogen und an seinem freien Ende durch Aufspreizen geöffnet wird; die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') durch Reffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umhüllenden Stückgutes verlaufende Falten gelegt werden; der Schlauchfolienabschnitt (3') an seinem dem Faltenvorrat zuge- kehrten Ende abgeschweißt und die so gebildete Folienhaube (3'') vom Folienvorrat (3) abgetrennt wird; die Folienhaube (3'') in hori- zontaler Querrichtung quergestretcht wird; und die quergestretchte Folienhaube (3'') unter das Folienmaterial glättender, über das Stückgut ziehender Längsspannung über das zu umhüllende Stückgut gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Folien- haube (3'') vor dem Überziehen wenigstens im Bereich der Hau- benseitenwände zusätzlich in vertikaler Längsrichtung um minde- stens 5 % ihrer vertikaler Ausgangslänge im quergestretchten Zu- stand längsgestretcht wird."
Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf den Verfahrensanspruch 1 zu-
rückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Patentanspruch 12 lautet:
"Vorrichtung (1) zum Umhüllen von Stückgut (2) mittels Stretchfolie (3'), insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter Stück- gutstapel, die aus mehreren übereinander angeordneten Stück- gutlagen bestehen mit einer (Schlauch-)Folien-Abzugseinrichtung (5), mittels welcher schlauchförmige Stretchfolie (3) abschnittswei- se von einem (Schlauch-)Folienvorrat abzuziehen ist, einer der Ab- zugseinrichtung (5) nachgeordneten Aufspreizeinrichtung (6), mit- tels welcher die schlauchförmige Stretchfolie an ihrem freien End- abschnitt aufzuspreizen ist; einer der Aufspreizeinrichtung (6) nachgeordneten Reffeinrichtung (9) zum Reffen des Folienab- schnittes über eine vertikale Strecke, die kleiner ist als die Länge des Folienabschnittes; einer Schweißeinrichtung (10) zum Ab- schweißen eines von dem Folienvorrat abgezogenen Schlauchfoli- enabschnittes (3') an dessen dem Folienvorrat zugekehrten End- abschnitt; einer Schneideeinrichtung (12), mittels welcher jeweils eine beim Abschweißen gebildete Folienhaube (3'') von dem Foli- envorrat abzutrennen ist, einer Quer-Stretcheinrichtung (13; 14), mittels welcher der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zu stretchen ist; und einer (Haubenüberzieh-)Hubeinrichtung, mittels welcher die quer gestretchte Haube (3'') über das zu umhüllende Stückgut (2) zu ziehen ist, zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 - 11 gekennzeichnet durch eine Längsstretcheinrichtung (14, 24), mittels welcher der Folien- abschnitt/die Folienhaube (3'') in vertikaler Längsrichtung (25) um mindestens 5 %, vorzugsweise 10 - 15 % längszustretchen ist."
Die Ansprüche 13 bis 20 sind auf Anspruch 12 rückbezogen. Wegen ih-
res Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents
stelle
im Hinblick auf die deutschen Offenlegungsschriften 27 06 955,
31 01 310, 30 03 052 und 37 07 877 sowie die US-Patentschrift 4 050 219 kei-
ne patentfähige Erfindung dar oder könne nicht nachgearbeitet werden. Zudem
sei er offenkundig vorbenutzt.
Die Klägerin hat beantragt,
das europäische Patent 0 344 815 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1
bis 5, 7 bis 11, soweit nicht auf Anspruch 6 rückbezogen, und 12
bis 20 für nichtig zu erklären.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die Abänderung dieses Urteils
und die Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte bittet um Zurückwei-
sung der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit vier Anträgen
gemäß Schriftsatz vom 3. März 2003.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. G. F.,
eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-
lung erläutert und ergänzt hat.
Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. D. A., vorge-
legt.
Entscheidungsgründe
I. 1. Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren und eine Vorrich-
tung zum vollständigen Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfolienhaube.
Solche Verpackungsverfahren und Maschinen haben die Aufgabe, auf
einer Palette gestapeltes Stückgut durch eine Folie zu umhüllen, die sich nach
dem Umwickeln oder Überziehen fest an das Stückgut anlegt und dieses ein-
schließlich der Palette zu einer in sich dauerhaft formstabilen Ladeeinheit
macht. Dabei wird gefordert, daß das feste Anliegen der Folie an dem Stück-
gutstapel ohne Beaufschlagung mit Wärme erreicht und die Folie mit einer sol-
chen Spannung in horizontaler und in vertikaler Richtung versehen wird, daß
sich die Stückgutteile beim Wirken von Massenkräften nicht verschieben, und
zwar auch nicht bei nachträglicher Volumenverringerung des Stückguts. Durch
diese Maßnahmen der Ladeeinheitensicherung wird eine Ladeeinheit ge-
schaffen, die den vielfältigen Beanspruchungen während des Transports, beim
Umschlagen und beim Lagern ausreichend standhalten kann.
2. Die Streitpatentschrift schildert einleitend, daß man wegen der be-
kannten Nachteile der Verpackung von Stückgut mit Schrumpffolie dazu über-
gegangen sei, Stretchfolien zu benutzen. Dabei werde das Material vor dem
Umhüllen des Stapels gestretcht. Nach der Umhüllung ziehe es sich wieder
zusammen und lege sich - wie gewünscht - an das Stückgut fest an. Bei aus-
reichend großem "Stretchen" des Folienmaterials würden nach dem Zusam-
menziehen große Kräfte erzeugt, die bei gestapeltem Stückgut für eine ausrei-
chende Stapelfestigkeit sorgten.
Im Stand der Technik seien Verfahren und Vorrichtungen bekannt gewe-
sen, bei denen der Stückgutstapel durch Wickelstretchen von Verpackungsfolie
umhüllt werde. Als nachteilig werde beim Wickelstretchen angesehen, daß das
Handling umständlich und zeitaufwendig sei und daß der Folienverbrauch, der
insbesondere durch Überlappen benachbarter Lagen entstehe, aus Kosten-
gründen als unbefriedigend empfunden werde. Beim Wickeln mit bahnförmiger
Stretchfolie in nur einer Richtung (horizontal) werde keine befriedigende Sta-
pelfestigkeit erreicht, da keine erheblichen Normalkräfte zwischen einander
benachbarten Stückgutlagen erzeugt würden, die ein Verschieben sicher ver-
hindern könnten. Bei diagonaler Umwicklung entstünden innere Vertikalkräfte,
die aber nicht ausreichten, die erforderlichen Reibkräfte zu erzeugen. Vertika-
les Wickeln ermögliche zwar die Erzeugung der erforderlichen Kräfte, um ein
Verschieben der Teile gegeneinander zu verhindern. Das dann erforderliche
Abdecken der Seitenflächen mit Blattfolien sei aber aufwendig und schwierig.
Das in der europäischen Offenlegungsschrift 0 081 328 vorgeschlagene Hand-
Wickelstretchen mit einer zweidimensional gestretchten Folie (d.h. Dehnen der
Folie in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen) sei nicht praktika-
bel. Wickelstretchen führe häufig nicht zu einer hinreichend witterungsbestän-
digen Verpackung, da an den Folienrändern Feuchtigkeit in die Verpackungs-
einheit eindringen könne. Die Sicht auf das verpackte Gut sei nur unvollkom-
men, wenn es beim Umwickeln zu kaum vermeidbarer Knitterbildung komme
(Sp. 2 Z. 9 bis Sp. 3 Z. 6).
Der Beschreibung der Streitpatentschrift zufolge sind deshalb Überle-
gungen dahin angestellt worden, das zu verpackende Stückgut - wie bei den
Schrumpffolien-Verpackungsverfahren bekannt - mit einer Folienhaube aus
Stretchfolie zu überziehen. Als nachteilig wird hierbei angesehen, daß diese
Verfahren mit großem Aufwand und Platzbedarf verbunden seien. Von Hand
müsse - so wird weiter ausgeführt - zunächst eine Stretchfolienhaube in eine
Reffvorrichtung eingeführt werden, um einen Reffvorgang (ein ziehharmonika-
artiges Zusammenlegen der Haubenseitenabschnitte) zu bewerkstelligen; so-
dann müsse der Reffrahmen samt Folienhaube zu einem zweiten Stell- bzw.
Arbeitsplatz überführt werden, damit die gereffte und vorgestretchte Folienhau-
be über einen Stückgutstapel gezogen werden könne. Zudem sei bei diesem
Verfahren lediglich eine geringe Arbeitsleistung zu erzielen (Sp. 3 Z. 7 bis 32).
Zur Vermeidung dieser Nachteile schlügen die deutschen Offenlegungs-
schriften 27 06 955, 31 01 310 und 30 03 052 Vorrichtungen vor, die sich auch
zum Umhüllen von Stückgut(stapeln) mit einer Stretchfolienhaube eigneten.
Daran wird bemängelt, durch das planmäßige Stretchen der Folienhaube in
horizontaler Querrichtung werde eine (scheinbar) befriedigende (da glatte)
Verpackungseinheit erzielt, die den Anforderungen an die Stapelfestigkeit und
an die Dichtigkeit der Umhüllung zunächst genüge. Insbesondere bei Stück-
gutstapeln, die aus nicht vollständig mit Schüttgut gefüllten Säcken bestünden,
komme es aber bei wiederholtem Umschlag mit verhältnismäßig stoßartigem
Aufsetzen des Stapels zu einer verzögerten Nachentlüftung. Diese führe bei
eindimensional gestretchtem Folienmaterial zwangsläufig zumindest in Verti-
kalrichtung zu einer Erschlaffung und sogar zur Faltenbildung. Zwar werde
beim Überziehen der Folienhaube über den Stückgutstapel eine gewisse Verti-
kaldehnung erzielt. Diese sei aber unerheblich und ungenügend, um eine hin-
reichende Stapelfestigkeit zu schaffen (Sp. 3 Z. 33 bis Sp. 4 Z. 28).
3. Demgegenüber verfolgt die Erfindung das Ziel, die bekannten Verfah-
ren und Vorrichtungen unter Vermeidung der genannten Nachteile so zu ver-
bessern, daß unter Einsatz von Stretchfolienhauben Verpackungseinheiten
geschaffen werden können, die auch bei "Problemstückgütern" und wiederhol-
tem Umschlag ihre Formbeständigkeit nicht verlieren (Sp. 4 Z. 29 bis 40).
4. Nach Patentanspruch 1 wird das technische Problem verfahrensmä-
ßig durch folgende Merkmale gelöst:
1. Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) mit-
tels Stretchfolien,
1.1 von gestapelten Stückgutteilen,
1.2 die mittels einer Palettiervorrichtung gebildet werden und
1.3 die aus mehreren übereinander angeordneten Stückgutlagen
bestehen;
in folgenden Schritten:
2. Verwendung eines schlauchförmigen Folienabschnitts (3') zur
Bildung einer Folienhaube,
2.1 wobei der Umfang des Folienabschnitts kleiner ist als der
Umfang des zu umhüllenden Stückguts (2),
2.2 der Folienabschnitt (3) von einem (Schlauch-)Folienvorrat ab-
gezogen und
2.3 der Folienabschnitt (3) an seinem dem Folienvorrat zuge-
kehrten Ende abgeschweißt und abgetrennt wird;
3.
der Folienabschnitt wird an seinem freien Ende durch Auf-
spreizen geöffnet;
4.
die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') werden
durch Reffen in Falten gelegt,
4.1 die im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse
des zu umhüllenden Stuckguts verlaufen;
5.
die Folienhaube (3'') wird in horizontaler Querrichtung quer-
gestretcht;
6.
die Folienhaube (3'') wird in vertikaler Längsrichtung längsge-
stretcht
6.1 vor dem Überziehen über den Gutstapel
6.2 zusätzlich zur Querstretchung
6.3 wenigstens im Bereich der Haubenseitenwände
6.4 um mindestens 5 % ihrer Ausgangslänge im quergestretchten
Zustand;
7.
die quergestretchte Folienhaube (3’’) wird unter das Folien-
material glättender, über das Stückgut ziehender Längsspan-
nung über das zu umhüllende Stückgut gezogen.
5. a) Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der
hier einschlägige Durchschnittsfachmann ein Diplom-Ingenieur mit einer Fach-
hochschul- oder Universitätsausbildung im Maschinenbau, der über Praxiser-
fahrungen im Bereich der Stückgut-Fördertechnik mit Schwerpunkt auf dem
Gebiet von Maschinen zur Handhabung von festen, pulverförmigen und flüssi-
gen Gütern verfügt und der bei Bedarf einen Werkstoffachmann zu Rate zieht,
wenn es um spezifische Eigenschaften von Folien geht. Dieser Fachmann ent-
nimmt dem Streitpatent ein im Stand der Technik bekanntes Verfahren und ei-
ne entsprechend ausgestaltete Vorrichtung zum vollständigen Umhüllen von
Stückgut mit einer Stretchfolienhaube. Das in Patentanspruch 1 beschriebene
erfindungsgemäße Verfahren unterscheidet sich dem Wortlaut nach von dem
Vorbekannten dadurch, daß die Folienhaube "vor dem Überziehen über den
Gutstapel zusätzlich zur Querstretchung wenigstens im Bereich der Hauben-
seitenwände" in vertikaler Längsrichtung "um mindestens 5 % ihrer Ausgangs-
länge im quergestretchtem Zustand" längsgestretcht wird (Merkmalsgruppe 6).
b) Dem Wortlaut des Anspruchssatzes und der Beschreibung in der
Streitpatentschrift (insbesondere Sp. 8 Z. 6 bis 8) entnimmt der Fachmann, daß
im Unterschied zum Stand der Technik zusätzlich zu der bekannten Querstret-
chung der Folienhaube erfindungsgemäß ein definierter Längsstretch des Foli-
enmaterials vorgeschlagen wird, um auch bei problematischen Stückgutstapeln
ein gegenseitiges Verschieben einander benachbarter Stückgutlagen zu ver-
hindern (Sp. 8 Z. 27 bis 30). Durch zweidimensionales Stretchen der Folien-
haube sollen ausreichend große Kräfte in horizontaler und in vertikaler Rich-
tung erzielt werden, um eine formstabile Ladeeinheit auch bei Problemgütern
zu schaffen.
Dem einschlägigen Fachmann war aus dem Stand der Technik bekannt,
daß sich das Folienmaterial bei der Verwendung von Schrumpfhauben nicht
nur in horizontaler, sondern auch in vertikaler Richtung zusammenzieht und
dadurch eine formstabile Ladeeinheit erzielt wird. Ferner wußte er, daß bei
dem bekannten Haubenstretchverfahren die Ladungssicherung vornehmlich
durch Stretchen der Haube in horizontaler Richtung erzeugt wurde und daß es
beim Überziehen der Haube über das Stückgut zwangsläufig zu einer gewissen
vertikalen Dehnung des Folienmaterials kommt. Hiervon ausgehend versteht
der Fachmann das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 dahin, daß die elasti-
schen Eigenschaften der Folienwerkstoffe in zwei (Stretch-)Richtungen ausge-
nutzt werden sollen und hierfür eine Bemessungsregel in Form der Angabe von
Wertebereichen formuliert wird: Zu dem horizontalen Stretchen (bevorzugt um
15 bis 20 %, Sp. 4 Z. 56) soll das zusätzliche definierte vertikale Stretchen der
Folienhaube um mindestens 5 % (vorzugsweise etwa 10 bis 15 %, Sp. 4 Z. 59
und Sp. 5 Z. 1) ihrer Ausgangslänge in quergestretchtem Zustand hinzutreten.
Lehre des Patentanspruchs 1 ist damit die Anweisung, die Formbeständigkeit
auch bei Problemstückgütern selbst bei wiederholtem Umschlag und längerer
Lagerzeit nachhaltig (Sp. 5 Z. 1) durch Stretchen der Folienhaube in zwei im
rechten Winkel zueinander stehenden Richtungen zu sichern.
Bei Studium des Anspruchssatzes des Verfahrensanspruchs 1 des
Streitpatents erkennt der Fachmann, daß die Anordnung in Merkmal 6, die Fo-
lienhaube "vor dem Überziehen über den Gutstapel" vertikal zu stretchen, in
sich nicht schlüssig ist und deshalb weiterer Aufklärung bedarf. Zwar wird er
den einzelnen Verfahrensschritten entnehmen, daß es unter Würdigung der mit
dem Verfahren gefundenen Lösung des technischen Problems prinzipiell denk-
bar ist, das Längsstretchen der Folienhaube entsprechend dem strengen
Wortlaut des Merkmals 6.1 vollständig "vor dem Überziehen" durchzuführen;
denn es kommt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt
hat, bei dem das Verfahren betreffenden Teil des Streitpatents letzten Endes
allein darauf an, in der umhüllenden Stretchfolie einen hinreichenden Span-
nungszustand in den beiden genannten Richtungen zu erzeugen, der auch
dann noch in ausreichender Größe erhalten bleibt, wenn die Folie sich allseitig
an das Stückgut bzw. am einem Stückgutstapel angelegt hat.
Der Fachmann wird aber auf Grund der Beschreibung des Ausführungs-
beispiels und durch die Zeichnungen Figur 5 bis Figur 7 zu der Erkenntnis ge-
langen, daß die Aussage "vor dem Überziehen" nicht wörtlich, sondern in dem
Sinn von "vor dem vollständigen Überziehen" bzw. "während des Überziehens"
zu verstehen ist, wobei der Überziehvorgang, wie der gerichtliche Sachver-
ständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, anfängt, wenn die
Folienhaube in senkrechter Richtung die Oberkante des Gutstapels zu über-
fahren beginnt, dem dann der weitere Verfahrensschritt des Einhüllens, des
Anlegens der Folienhaube an die Seitenwände des Gutstapels mit (zeitlicher)
Verzögerung folgt. Nach der Beschreibung wird zunächst die Folienhaube her-
gestellt (Sp. 5 Z. 18 bis 36, Figuren 1 bis 4). Sodann wird die Folie gerefft und
horizontal mittels der Reffeinrichtung gestretcht (Figur 5), wobei der das Reffen
bewirkende Teil der Vorrichtung ausgeschwenkt wird (Sp. 5 Z. 36 bis 40; Sp. 7
Z. 2 bis 11). Figur 6 wird dahin beschrieben, daß die (horizontal) gestretchte
Folienhaube über einen darunter befindlichen Stückgutstapel gezogen wird,
"wobei zugleich ein vertikales Stretchen der Seitenwände der Folienhaube er-
folgt" (Sp. 5 Z. 39 bis 44). Der Fachmann erfährt aus der weiteren Beschrei-
bung, daß ein vertikales Stretchen der Folien auch beim Abziehen vom
Schlauchvorrat erfolgen kann, also vor dem Querstretchen (Sp. 7 Z. 16 bis 19),
daß dies allerdings als unzweckmäßig angesehen wird. Vorteilhaft soll hinge-
gen ein Längsstretch um mindestens 5 % nach dem Horizontalstretchen der
Folie beim Überziehen der Folienhaube über den Gutstapel sein, weil sich die
Folie beim Querstretchen ohne vorausgehenden Längsstretch einfacher hand-
haben lasse (Sp. 7 Z. 16 bis 23). Das zusätzliche vertikale Stretchen der be-
reits gerefften und in Horizontalrichtung quergestretchten Folienhaube (3'') er-
folgt beim Überziehen der Folienhaube über den Stückgutstapel. Dabei wird
die Folie über die einen Widerstand bildenden (Längs-)Stretchbügel (24) ge-
zogen und beim Absenken der Reffeinheit (16) in vertikaler Längsrichtung
(gemäß Pfeil 25 der Figur 5) gestretcht. Da die Haube mit ihrem (oben liegen-
den) Boden fest am Stückgutstapel zu halten ist und auch insoweit ein entspre-
chendes Widerlager bildet, ist es auch ohne weiteres möglich, den gewünsch-
ten, zweckmäßigen Längsstretch durch Reibrollen, Reibwalzen oder derglei-
chen aufzubringen, die auf die an einem Widerlager anliegende Haube einwir-
ken (Sp. 8 Z. 40 bis 43). Hierdurch erfolgt ein definiertes Längsstretchen um
ca. 12 % der bereits quergestretchten Folie (Sp. 7 Z. 24 bis 31).
Dieses Verständnis sieht der Fachmann durch Unteranspruch 5 bestä-
tigt, der auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist. Danach kann das Längs-
stretchen der Folienhaube wenigstens teilweise beim Überziehen der Folien-
haube über das zu umhüllende Stückgut erfolgen.
c) Der vertikale Längsstretch soll nach den Merkmalen 6.3 und 6.4 we-
nigstens im Bereich der Haubenseitenwände um mindestens 5 % ihrer Aus-
gangslänge im quergestretchten Zustand aufgebracht werden. Nach den über-
zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entnimmt der
Fachmann daraus, daß die vertikale Dehnung der Folie um wenigstens 5 % im
gesamten Bereich der Haubenseiten während des Überziehvorgangs, d.h. vor
dem vollständigen Anliegen der Folie am Stückgut eingebracht werden soll.
Diese Wertangabe verstehe der Fachmann als Anweisung dahin, bei einer be-
kannten, für das jeweilige Stückgut geeigneten Folie über die übliche vertikale
Dehnung hinaus, eine erhebliche weitere Stretchung von mindestens 5 % der
infolge der Querstretchung entstandenen Ausgangslänge aufzubringen, um
eine Kraft zu erhalten, die ausreiche, um formstabile Ladeeinheiten auch bei
Problemstückgut zu erhalten.
II. Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 des Streit-
patents ist für den Fachmann auch so deutlich und vollständig offenbart, daß er
ihn ausführen kann.
Eine Möglichkeit, wie die Folienhaube vor dem Überziehen in vertikaler
Längsrichtung gestretcht werden kann, erwähnt die Streitpatentschrift bei-
spielsweise in dem nicht angegriffenen Anspruch 6 und in Spalte 7 Zeilen 16
bis 19. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen entnimmt der Fachmann aus der Beschreibung und den Zeichnun-
gen der Streitpatentschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie er den verti-
kalen Stretch der Folienhaube bewerkstelligen kann. Der Sachverständige hat
hierzu ausgeführt, daß die Beschreibung zwar keine konkrete Anweisung dahin
entfalte, mit welchen Maßnahmen ein Längsstretch von mindestens 5 % vor
dem Anlegen der Folie auf dem Stückgut erreicht werden könne. Auf diese
Frage gehe die Streitpatentschrift ebensowenig wie auf die Frage ein, wie der
gewünschte, zweckmäßige Längsstretch durch die in der Beschreibung ge-
nannten Reibrollen, Reibwalzen oder dergleichen (Sp. 8 Z. 40 bis 44) in die
Folie einzubringen ist. Solche Angaben benötige der Fachmann aber zur Aus-
führung nicht zwingend. Er sei aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres in
der Lage, Möglichkeiten für eine vorrichtungsgemäße Durchführung des Ver-
fahrens nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zur Verfügung zu stellen.
III. Es kann nicht festgestellt werden, daß Nichtigkeitsgründe nach § 22
Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-
PatÜG, Art. 138 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit Art. 54 und 56 EPÜ vorliegen.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der Entgegen-
haltungen zeigt ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfoli-
enhaube mit sämtlichen Merkmalen seines Gegenstandes.
2. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 des Streitpatents in naheliegender Weise ohne erfinderisches
Bemühen aus dem Stand der Technik aufzufinden war.
a) Die Anweisung, in eine Folienhaube zusätzlich zu einem Horizontal-
stretch einen Stretch in vertikaler Richtung einzuprägen, um die Ladung auf
einer Palette unverrutschbar zu sichern, war dem Fachmann allerdings auf
Grund seines Fachwissens geläufig. Nach den überzeugenden Ausführungen
des gerichtlichen Sachverständigen gehörte zu den Grundkenntnissen der
technischen Mechanik die Erkenntnis, daß Verschiebekräfte in horizontaler
Richtung durch ausreichend große Reibkräfte kompensiert werden müssen und
diese Reibkräfte durch Normalkräfte auf die relativ zueinander beweglichen
Flächen erzeugt werden müssen. Ebenso gehörte zu diesen Grundkenntnis-
sen, daß die Reibkräfte erzeugenden Normalkräfte durch Spannungen in
Längsrichtung der Folienhaube zu erzeugen sind und daß sie anfänglich, d.h.
beim Überziehen der Haube über den Gutstapel größer als in diesem Zustand
notwendig sein müssen, damit bei einer späteren Volumenverringerung des
Stapelguts oder auch nur bei einer Stapelhöheverringerung auch bei dem da-
durch verursachtem Nachlassen der Spannung ausreichend große Kräfte in
vertikaler Richtung verbleiben.
b) Einen Hinweis darauf, dies gezielt bei der Verwendung von Folien-
hauben im Stretchverfahren neben dem Horizontalstretchen der Haube durch
eine in ihrem Umfang bestimmte Längsstretchung vorzunehmen, erhielt der
Fachmann jedoch nicht aus der US-Patentschrift 4,050,219 (Higgins).
Diese Druckschrift befaßt sich mit einer Haubenverpackungsmaschine
zum automatischen Anbringen einer Haube über einem Frachtstück, insbeson-
dere mit einer Haube aus elastischer Folie über einer beladenen Palette mit
veränderlichen Abmessungen. Dabei legt die Schrift, wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ihren Schwerpunkt auf die Be-
schreibung der maschinen- und steuerungstechnischen Aspekte und weniger
auf die verfahrenstechnischen Fragen und die zu erzielenden vorteilhaften Er-
gebnisse.
Bei dieser Vorrichtung wird von einem (Schlauch-)Folienvorrat (38) ein
schlauchförmiger Folienabschnitt abgezogen und durch Vakuumköpfe geöffnet.
Vier Finger werden in den Schlauch eingeführt. Mit diesen wird die Wand des
Schlauchmaterials zwischen den Sammelwalzen und den Fingern positioniert.
Die Sammelwalzen drehen sich so lange, bis sie eine ausreichende Menge an
Schlauchmaterial auf die Finger geleitet haben, worauf ein Schneid- und Ver-
schweiß-Mechanismus in Gang gesetzt wird, um die Herstellung der Haube
abzuschließen. Die richtige Menge an Schlauchmaterial, die auf die Finger
aufzubringen ist, wird von dem Sensor bestimmt, der die Maße der beladenen
Palette mißt. Nachdem die Haube hergestellt und auf den Fingern gesammelt
worden ist, wird über eine Bewegung der Finger die Haube so gedehnt, daß sie
über das Frachtstück gezogen werden kann. Anschließend wird eine vertikale
Bewegung des Frachtstücks und der Finger zueinander ausgeführt, so daß die
Haube auf dem Frachtstück aufgebracht wird. Beim Überziehen über das
Frachtstück wird die Haube allerdings auch in vertikaler Richtung gestretcht
(Übersetzung S. 1 Abs. 3 bis S. 2 Abs. 1). Das geschieht infolge des Wider-
standes der Motoren (76) der Andruckrollen bzw. -zylinderstangen (30), welche
die Folie beim Abziehvorgang gegen die Finger (28) drücken und so einen Zug
auf die Haube (24) ausüben. Eine gezielte Stretchung im Sinne der Lehre des
Streitpatents ist damit nicht verbunden.
Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung
klargestellt, daß sich sowohl die Beschreibung als auch die Zeichnungen auf
eine Vorrichtung zur Verwendung von Schrumpffolienhauben beziehen. Aus
den Figuren 12, 13, 15 und 16, welche die Verfahrensschritte des Sammelns
und Überziehens der Haube über das Frachtgut betreffen, ist zu entnehmen,
daß das um die Finger gesammelte und gereffte Folienmaterial nicht unter
Querspannung steht und daß auch vor und beim Überziehen der Haube über
den Frachtgutstapel kein horizontaler Stretch eingebracht wird. Da die Sam-
melwalzen beim Überziehen der Haube "umgekehrt leer laufen", wird ein ge-
wisser Widerstand erzeugt, wodurch eine "vertikale Stretchkraft" auf die Haube
(24) ausgeübt wird (Übersetzung S. 14 Abs. 3). Der Fachmann, dem das
Schrumpffolienverfahren bekannt ist und der daher weiß, daß die Folie bei
Wärmebeaufschlagung in horizontaler wie auch vertikaler Richtung schrumpft,
wird - so der gerichtliche Sachverständige - diese "vertikale Stretchkraft" nicht
primär mit der Sicherung der Ladeeinheit in Verbindung bringen. Vielmehr wird
er aus der Anordnung schließen, daß die vertikale Dehnung bei der Verwen-
dung von Schrumpfhauben allein dazu dient, Kraft aufzubringen, um ein glattes
Anliegen der Folie an dem Stapelgut zu bewirken.
Die Druckschrift erwähnt einleitend, die beschriebene Haubenverpak-
kungsmaschine könne nicht nur für Wärmeschrumpf-Verpackungsverfahren,
sondern auch für Stretchverfahren eingesetzt werden, wobei die Haube sowohl
in vertikaler als auch in horizontaler Richtung gestretcht werden könne (Über-
setzung S. 2 Abs. 2). Geht der Fachmann dem Gedanken nach, die Maschine
für Verpackungen mit Stretchfolienhauben zu verwenden, so wird er die Ma-
schine entsprechend den Erfordernissen von Stretchmaterial umgestalten müs-
sen. Er sieht sich aber durch die US-Patentschrift 4,050,219 allein gelassen mit
der Frage, wie er den Umbau bewerkstelligen muß, um mit dem Stretchverfah-
ren eine formstabile Ladeeinheit zu schaffen. Die Druckschrift enthält zwar den
Hinweis, die vorgeschlagene Maschine auch für Stretchverfahren anzuwenden,
gibt dem Fachmann aber keine Hilfen an die Hand, auf welche Weise die ge-
reffte Folienhaube in horizontaler und vertikaler Richtung gestretcht werden
könnte.
c) Über den Einsatz einer Haubenverpackungsmaschine im Stretchver-
fahren belehrt hingegen der Prospekt des US-amerikanischen Unternehmens
C. in H., M., der an die US-Patentschrift 4,050,219 anknüpft. Der Fachmann
erfährt, daß beim Stretch-Haubenverpackungsverfahren durch horizontale
Stretch-Kräfte Frachtgutstapel zusammengehalten und durch vertikale Stretch-
Kräfte die Fracht auf der Palette gesichert werden kann. Es wird beschrieben,
daß zu Beginn des Umhüllungsvorgangs das Schlauchmaterial mit Vakuum-
köpfe geöffnet wird. Vier Finger greifen sodann in den Schlauch hinein. Die
passende Länge an Schlauchmaterial wird auf den Fingern gesammelt und das
obere Ende der Haube vollständig oder teilweise verschlossen. Die Haube wird
auf die Oberseite des Frachtstücks abgesenkt. Die Finger werden in zwei
Richtungen ausgefahren, um die Haube entsprechend den Umrissen des
Frachtstücks zu dehnen. Wenn die Haube auf der Oberseite des Frachtstücks
aufgebracht wird, kommt das verschlossene Ende mit der Fracht in Kontakt.
Das Polymaterial wird beim Überziehen von den Fingern abgezogen, "so daß
vertikaler Stretch erzeugt wird".
Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entnimmt
der Fachmann dieser Schrift, daß der vertikale Stretch der Sicherung des Gut-
stapels dient und daß er erhebliche Kraft in vertikaler Richtung aufbringen
muß, um eine solche Sicherung gewährleisten zu können. Angaben zum Maß
des aufgewendeten Zugs fehlen hingegen. Mangels solcher Angaben wird der
Fachmann geneigt sein, einen möglichst hohen Stretch aufzubringen, soweit
das Verpackungsgut und die Folie dies erlauben. Damit offenbart der Prospekt
lediglich die Lehre, überhaupt mittels Stretch des Materials eine vertikale Kraft
aufzubringen, mit der die Fracht auf der Palette gesichert werden soll. Nicht
angesprochen wird das Problem des Streitpatents, auch bei Problemgütern, die
beim Umschlagen ihre Gestalt verändern, eine formstabile Ladeeinheit dadurch
zu gewährleisten, daß zusätzlich und in Abhängigkeit zu einem Stretch in hori-
zontaler Richtung ein definierter Längsstretch von mindestens 5 % des Aus-
gangsmaßes eingesetzt wird.
d) Eine weitergehende Offenbarung enthält auch nicht der zu den Akten
gereichte Video-Film über das "T. ..."-Verpackungssystem. Nach dem Video-
Text werden die Kanten der fertigen Stretchhaube an der Maschine befestigt.
Ein Rahmen stretcht die Haube so weit, daß sie über das Frachtgut paßt. So-
dann hebt der Rahmen die gestretchte Haube über die Palette. Der gerichtliche
Sachverständige hat zur Funktionsweise der Maschine glaubhaft ausgeführt,
die Folienhaube müsse beim Überziehen über den Stapel in allen Richtungen
gespannt werden, um eine gleichmäßige Spannung an allen Seiten und der
Oberseite der Palettenladung auszuüben. Um die Ladung auf der Palette fest-
zuhalten, müsse eine signifikante Spannung in vertikaler Richtung aufgebracht
werden. Das Einprägen einer Längsdehnung in die Haubenseitenwände erfol-
ge zwangsläufig, wenn die Folie unter der Wirkung von Reibkräften von dem
Vorratsrahmen abgezogen werde. Die Folienhaube werde damit zwar gezielt in
vertikaler Richtung gestretcht, ein definierter Längsstretch werde aber nicht
vorgeschlagen. Als Vorteil schildert der Video-Text, man könne die Stretch-
und Shrink-Folie aufschneiden, um einzelne Kartons zu entnehmen; man kön-
ne sie mit den Spitzen eines Gabelstaplers durchdringen. Die Folie reiße nicht
weiter auf und halte das Packgut weiterhin sicher auf der Palette.
Das T. ...-Verpackungssystem gibt dem Fachmann damit keinen Hin-
weis, wie bei Problemgütern verfahren werden könnte. Soweit eine allseitige
15 %ige Spannung der Folie zur Sicherung des Frachtgutes auf der Palette
angesprochen wird, erkennt der Fachmann, daß diese Spannung möglicher-
weise Folge von aufgebrachten Stretch-Maßnahmen ist. Daraus ergibt sich für
ihn aber kein Hinweis dahin, eine solche vertikal gerichtete Kraft aufzubringen,
um auch bei Problemgütern eine sichere Ladeeinheit zu gewährleisten.
e) Auch aus der Zusammenschau der genannten Druckschriften folgt für
den Fachmann kein Hinweis in Richtung auf die Lehre des Patentanspruchs 1
des Streitpatents, bei einem Folienhauben-Stretchverfahren neben der be-
kannten Horizontalstretchung eine definierte, in ihrem Umfang durch den nach
dem Querstretchen entstandenen Zustand bestimmte vertikale Stretchung der
Folie von mindestens 5 % ihrer Ausgangslänge in quergestretchtem Zustand
vorzusehen. Die weiter in das Verfahren eingeführten Druckschriften liegen
weiter ab.
3. Neben dem Patentanspruch 1 des Streitpatents haben auch die auf
ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 11 Bestand.
4. Dies gilt auch für den auf eine Vorrichtung gerichteten Patentan-
spruch 12, weil nicht festgestellt werden kann, daß er nicht neu und erfinde-
risch ist (Art. 54, 56 EPÜ). Nach den überzeugenden Ausführungen des ge-
richtlichen Sachverständigen sind bei der Vorrichtung nach der Lehre des Pa-
tentanspruchs 12 zwar die meisten Merkmale der in der US-Patentschrift
4,050,219 beschriebenen Haubenverpackungsmaschine verwirklicht. Abwei-
chend von diesem Stand der Technik sind bei der Vorrichtung nach dem Streit-
patent Mittel zum Längsstretchen und Querstretchen der Haube (14, 24, Fi-
gur 1) vorgesehen, wobei beide Stretchvorgänge von denselben Mitteln aus-
geführt werden. Die Stretchvorrichtung besteht aus den Reffbacken (13) und
dem Reffrahmen (14) (Figuren 1 und 3). Der (Längs-)Stretchbügel (24) (Figu-
ren 1 und 6) ist ein integraler Bestandteil des Reffrahmens. Der Längsstretch
wird dadurch erzeugt, daß die Folienhaube (3) beim Überziehen des Stückgut-
stapels (2) über die einen Widerstand bildenden (Längs-)Stretchbügel (24) ge-
zogen wird (Sp. 7 Z. 25 bis 28). Aus den Figuren der Streitpatentschrift geht
- abgeleitet aus der Bewegungsmöglichkeit der Reffeinheit (16) - hervor, daß
die Folie nur an vier Ecken von der Reffeinheit 16 aufgenommen oder erfaßt
wird.
Eine Anordnung von Fingern bzw. Elementen, auf denen die gereffte
Folie gehalten wird und die auseinandergefahren werden können, damit die
Haube über den Gutstapel gezogen werden kann, zeigt die US-Patentschrift
4,050,219. Die Finger (28), dargestellt in den Figuren 1, 2, 4, 10, 12, 13, 15
und 16, dienen allerdings nicht zum Stretchen der Folie in vertikaler Richtung.
Nach den glaubhaften Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind
sie infolge ihrer konkreten Ausgestaltung hierzu nicht geeignet. Der Längs-
stretch wird dadurch erzeugt, daß die Folie in der aus Figur 15 ersichtlichen
Weise über die leerlaufenden Sammelwalzen (30) und die querverlaufenden
Oberkanten der Finger (28) abgezogen wird. Finger, die so angeordnet sind,
daß sie die Haube an den Ecken halten, zeigt die C.-Maschine auf der Abbil-
dung Seite 3 des Prospekts. Einzelheiten ihrer Gestaltung sind aber weder aus
der Abbildung ersichtlich, noch wird ihre Funktion in dem Text des C.-
Prospekts angesprochen. Winkelförmige Eckelemente, über welche die Folie
abgezogen wird, offenbaren Abbildungen der Maschine im "T. ..."-Prospekt. Ob
beide Maschinen allerdings geeignet sind, neben dem Querstretch einen defi-
nierten Längsstretch von mindestens 5 % der Ausgangslänge zu erzeugen,
konnte nicht festgestellt werden. Zwar kann aufgrund der Gestaltung der Ma-
schinen nicht ausgeschlossen werden, daß beim Überziehen der Haube über
das Stapelgut ein Längsstretch erzeugt wird. Daß dabei gezielt ein Längs-
stretch von mindestens 5 % der Ausgangslänge entsprechend der Lehre des
Streitpatents tatsächlich erreicht wird, konnte der gerichtliche Sachverständige
nicht angeben.
5. Mit dem Vorrichtungsanspruch 12 haben auch die Unteransprüche 13
bis 20 Bestand.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 97 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck