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BGH Beschluß vom 03.04.2003 – 4 StR 506/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 506/02
vom
3. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur mißbräuchlichen Asylan-
tragstellung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2003 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 17. Januar 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger
Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung in 13 Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
mittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 29 Abs. 1 StPO. Im übrigen
wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
10. Januar 2003 Bezug genommen.
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Die Verteidigung lehnte vor der Hauptverhandlung den Vorsitzenden der
Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsschreiben
ging per Fax am 21. März 2001 gegen 22.30 Uhr beim Landgericht ein. Am näch-
sten Morgen begann um 9.22 Uhr die Hauptverhandlung unter Vorsitz des abge-
lehnten Richters mit dem Aufruf der Sache, der Feststellung der Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten und der Vernehmung des Angeklagten zu seinen Personali-
en. Ein Hinweis der Verteidigung auf das Ablehnungsgesuch erfolgte nicht.
Kenntnis hiervon erhielt der Vorsitzende erst am 23. März 2001. Am zweiten
Hauptverhandlungstag (26. März 2001) wurde auf Anordnung des Vorsitzenden die
Anklageschrift verlesen; weiterhin wurde festgestellt, daß die Anklage durch
Eröffnungsbeschluß zugelassen worden war. Das Ablehnungsgesuch wurde durch
Beschluß vom 28. März 2001, der zu Beginn des dritten Hauptverhandlungstag
verkündet wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision ist der Auffassung, die an den ersten beiden Hauptverhand-
lungstagen gemäß § 243 StPO vorgenommenen Handlungen des für befangen
erklärten Richters seien aufschiebbar gewesen und deswegen gemäß § 29 Abs. 1
StPO nicht wirksam vorgenommen worden. Da diese Verfahrensmängel nicht durch
Wiederholung der Prozeßhandlungen geheilt worden sind, beruhe das Urteil auf
dem Fehlen wesentlicher Hauptverhandlungsteile.
2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
a) Fraglich erscheint bereits, ob der abgelehnte Tatrichter der Wartepflicht
des § 29 Abs. 1 StPO unterlag.
Geht das Ablehnungsgesuch vor der Hauptverhandlung ein, bestimmt sich die
Befugnis des abgelehnten Richters zur Vornahme richterlicher Handlungen
grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt nach § 29 Abs. 1 StPO (h.M., vgl. nur Meyer-
Goßner StPO 46. Aufl. § 29 Rdn. 1, 9). Danach hat ein abgelehnter Richter vor
Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die
keinen Aufschub gestatten. Unaufschiebbar im Sinne dieser Vorschrift sind Hand-
lungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter
eintritt (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 25.
Aufl. § 29 Rdn. 14; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 29 Rdn. 3; Meyer-Goßner aaO § 29
Rdn. 4, jeweils m. w. Nachw.).
Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn das Ablehnungsgesuch - wie hier -
unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, oder ob zur Vermei-
dung rechtsmißbräuchlichen Vorgehens in Fällen dieser Art § 29 Abs. 2 StPO
anzuwenden sein wird, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
b) Auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 29 Abs. 1 StPO verstieß
jedenfalls der Beginn der Hauptverhandlung durch Aufruf der Sache und Feststel-
lung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten nicht gegen die Wartepflicht. Das
Verfahren, das sich ursprünglich gegen vier Angeklagte richtete, war bereits einmal
ausgesetzt worden. Ein weiterer für September 2000 vorgesehener Termin konnte
nicht durchgeführt werden. Für die nunmehr terminierten 20 Verhandlungstage
waren neben den acht Verteidigern, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher und
zahlreiche, insbesondere ausländische Zeugen geladen. Angesichts des Umstan-
des, daß das Ablehnungsgesuch erst in der Nacht vor dem ersten Hauptverhand-
lungstermin angebracht worden war, stellte der Beginn der Hauptverhandlung bei
dieser Sachlage eine dringliche, keinen Aufschub gestattende Handlung im Sinne
des § 29 Abs. 1 StPO dar (anders OLG Düsseldorf StV 1994, 528 in einem Fall, in
welchem das Ablehnungsgesuch allerdings bereits eine Woche vor Beginn der
Hauptverhandlung gestellt worden war).
c) Die richterlich angeordnete Verlesung der Anklage sowie die Feststellung
ihrer Zulassung durch den Eröffnungsbeschluß am zweiten Hauptverhandlungstag,
waren allerdings unter keinem Gesichtspunkt mehr unaufschiebbar im Sinne von
Unbeschadet der aus der unterbliebenen Beanstandung der Anordnungen
des Vorsitzenden resultierenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen
Rüge (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430), bleibt die Verfahrensbeschwerde jedoch
schon deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf dem allein gerügten formalen
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO nicht beruht (§ 337 StPO).
aa) Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StPO trägt der unterschiedlichen Interes-
senlage bei der Ablehnung eines Richters Rechnung. Sie dient primär der Verfah-
rensförderung: Die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs soll für sich allein nicht
die Wirkung haben, daß der Abgelehnte sogleich von jeder Mitwirkung in der
Sache ausgeschlossen wird. Anderenfalls hätte es ein Verfahrensbeteiligter in der
Hand, „die Vornahme dringlicher Untersuchungshandlungen durch Vorbringen
eines unbegründeten Ablehnungsgesuchs zu verhindern“ (vgl. Hahn, Die gesamten
Materialien zu der Strafprozeßordnung, 1. Abt., 2. Aufl. S. 91 zu der entsprechen-
den Regelung in § 23 des Entwurfs der StPO). Andererseits hat derjenige, der das
Ablehnungsgesuch gestellt hat, regelmäßig ein Interesse daran, daß der von ihm
für befangen erachtete Richter in dem Verfahren nicht weiter mitwirkt; ein abge-
lehnter Richter, dessen Ablehnung möglicherweise für begründet erklärt werden
wird, soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozeßgeschehen
einwirken können (vgl. BGH NStZ 1996, 398). Beschwert im Sinne des Revisions-
rechts wird der Ablehnende indes nur, wenn sich herausstellt, daß der abgelehnte
Richter auch befangen war.
bb) Hat ein abgelehnter Richter, dessen Ablehnung später für begründet er-
klärt oder zu Unrecht zurückgewiesen wird, unter Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO
in dem weiteren Verfahren mitgewirkt, so kann dies der Ablehnende mit dem dafür
vorgesehenen absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend machen. Er
kann auch in dem Fall, daß ein erkennender Richter nach der Eröffnung des
Hauptverfahrens, aber noch vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt wird, mit
der Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 3 StPO rügen, daß der abgelehnte
Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat (vgl. BGHSt 31, 15). Mit dieser Regelung wäre
es jedoch wertungsmäßig nicht in Einklang zu bringen, wenn schon der formale
Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO – unabhängig von der
Begründetheit des Ablehnungsgesuchs – für sich gesehen die Revision begründen
oder gar zur Unwirksamkeit der betroffenen Prozeßhandlungen führen (so OLG
Düsseldorf StV 1994, 528) würde. Zu einer dahingehenden Auslegung des § 29
Abs. 1 StGB besteht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anlaß. Eine
solche ist angesichts des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Ablehnenden nicht geboten.
cc) Da der Beschwerdeführer mit der Verfahrensbeschwerde ausdrücklich nur
den (formalen) Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO und nicht
(auch) die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gerügt hat und das Befangenheitsge-
such als unbegründet zurückgewiesen worden ist, steht – ohne daß der Senat die
Begründetheit des Ablehnungsantrags zu überprüfen hätte - fest, daß der abge-
lehnte Richter zu keinem Zeitpunkt befangen gewesen ist (vgl. BGHSt 4, 208, 210).
Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Verstoß gegen die Wartepflicht
des § 29 Abs. 1 StPO sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH
aaO ; vgl. auch BGH NStZ 1996, 398 [zur Überschreitung der Höchstfrist des § 29
Abs. 2 Satz 1 StPO] ; ebenso wie hier im Ergebnis OLG München NStZ 1993, 354
f.; OLG Hamm NStZ 1999, 530; OLG Düsseldorf JMBlNW 1997, 223 f.; Pfeiffer
aaO § 29 Rdn. 5; a.A. OLG Düsseldorf StV 1994, 528).
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Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja ________________
StPO § 29 Abs. 1
Steht für das Revisionsgericht fest, daß der abgelehnte
Richter zu keinem Zeitpunkt befangen war, so vermag der
bloße formale Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs.
1 StPO die Revision nicht zu begründen.
BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02 - LG Dort-
mund