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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – 4 StR 506/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 506/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur mißbräuchlichen Asylan-

tragstellung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2003 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Dortmund vom 17. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des erweiterten

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Verfalls von 57.775,98

u-

stimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus

den in § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die zu §§ 231 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO erhobene Verfahrensbe-

schwerde (RB S. 34 ff.) ist bereits unzulässig. Entgegen § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision zur geltend gemachten

Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten weder vollständig die

im Gutachten des Sachverständigen Dr. R. festgestellten

Befundtatsachen noch das Gutachten des den Angeklagten be-

handelnden HNO-Facharztes mit. Im übrigen erwähnt sie nicht,

ob die Verhandlung am 26. April 2001 durch Pausen unterbro-

chen worden ist und wie lange diese andauerten; das pauschale

Vorbringen zur Gesamtdauer des Verfahrens reicht allein nicht

aus, um dem Revisionsgericht eine erste Nachprüfung auf

(cid:0)

Grund der Rechtfertigungsschrift zu ermöglichen (vgl. auch BGH

StV 1984, 326).

2. Die Verfahrensrüge, der Antrag auf Vernehmung des Zeugen

F. sei zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt wor-

den, ist ebenfalls – entgegen der Auffassung des Generalbun-

desanwalts – gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die

Revision teilt die im Beweisantrag vom 4. Januar 2002 in Bezug

genommenen Schreiben nicht mit. Das Revisionsgericht ist des-

halb nicht in der Lage, die Erheblichkeit der Beweisbehauptung

(vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244

Rdn. 361) und somit den geltend gemachten Verfahrensfehler zu

beurteilen.

3. Die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll des Rechtspflegers

angebrachten, von der Rechtfertigungsschrift seines Verteidi-

gers nicht miterfaßten Verfahrensrügen sind jedenfalls unbe-

gründet.

Tepperwien Kuckein Athing

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