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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – BLw 2/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 2/03

BESCHLUSS

vom

3. April 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Juli 2002 erlassenen Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat

für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock wird

auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die

außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 48.476

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfol-

gerin der LPG (P) G. L. eigene, ererbte und abgetretene Abfin-

dungsansprüche nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 51 a Abs. 1 LwAnpG geltend.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zah-

lung von 97.913,45 DM nebst Zinsen und zur Auskunftserteilung über die Höhe

des Betrages, den sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit den

ehemaligen Mitgliedern der LPG pro Arbeitsjahr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3

(cid:0)

LwAnpG angesetzt hat, verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgeg-

nerin ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht - Senat

für Landwirtschaftssachen - die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf

47.709,07

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:3)(cid:6)(cid:14)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:2)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:3)(cid:22)(cid:10)(cid:2)(cid:10)(cid:6)(cid:14)(cid:2)(cid:23)(cid:7)(cid:25)(cid:24)(cid:14)(cid:7)(cid:26)(cid:15)(cid:17)(cid:20)(cid:17)(cid:7)

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragt die An-

tragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die

Abweisung der Anträge der Antragstellerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-

nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor (dazu näher

BGHZ 89, 149 ff.).

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der

Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1997 (II ZR 217/96,

WM 1998, 384 ff.) abgewichen. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerde-

gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der Entscheidung des

Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie die

angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht

die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht herangezogen habe. Darauf

kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes nicht gestützt

werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist näm-

(cid:0)

lich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn

ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Se-

natsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw

1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke