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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – BLw 2/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 2/03
BESCHLUSS
vom
3. April 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2002 erlassenen Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat
für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock wird
auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 48.476
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfol-
gerin der LPG (P) G. L. eigene, ererbte und abgetretene Abfin-
dungsansprüche nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 51 a Abs. 1 LwAnpG geltend.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zah-
lung von 97.913,45 DM nebst Zinsen und zur Auskunftserteilung über die Höhe
des Betrages, den sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit den
ehemaligen Mitgliedern der LPG pro Arbeitsjahr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
(cid:0)
LwAnpG angesetzt hat, verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgeg-
nerin ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht - Senat
für Landwirtschaftssachen - die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf
47.709,07
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:3)(cid:6)(cid:14)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:2)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:3)(cid:22)(cid:10)(cid:2)(cid:10)(cid:6)(cid:14)(cid:2)(cid:23)(cid:7)(cid:25)(cid:24)(cid:14)(cid:7)(cid:26)(cid:15)(cid:17)(cid:20)(cid:17)(cid:7)
Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragt die An-
tragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die
Abweisung der Anträge der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-
nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor (dazu näher
BGHZ 89, 149 ff.).
Die Antragsgegnerin macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1997 (II ZR 217/96,
WM 1998, 384 ff.) abgewichen. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerde-
gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie die
angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht
die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht herangezogen habe. Darauf
kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes nicht gestützt
werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist näm-
(cid:0)
lich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn
ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Se-
natsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw
1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke