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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – BLw 33/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 33/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 19. September 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin,

die der Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht als früheres Mitglied der Rechtsvorgängerin

der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-

sungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von

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22.526,28 DM (11.517,50

sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der

- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag

weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff.).

Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe

"entscheidungserheblich verkannt", daß das nachträgliche Verhalten einer

Vertragspartei von Bedeutung ist, wenn es Anhaltspunkte für den tatsächlichen

Vertragswillen enthält. Dies begründet keinen Abweichungsfall im Sinne des

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Das Beschwerdegericht hat keinen abstrakten

Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz entgegenstünde, der sich aus der

von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

ergibt. Das Beschwerdegericht ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes, davon ausgegangen, daß für die Auslegung eines Ver-

trages allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Be-

deutung sind (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997, IX ZR 164/96, NJW-RR 1998,

259; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Was die Rechtsbe-

schwerde dagegensetzt, hat mit der Frage der Auslegung eines Vertrages

nichts zu tun, sondern betrifft die Feststellung des übereinstimmenden Willens

der Parteien, der, wenn er festgestellt werden kann, jeder Auslegung vorgeht

und für den ein nachvertragliches Verhalten einer Partei Bedeutung erlangen

kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1997, XII ZR 308/95, NJW-RR 1998,

801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Über die Frage,

ob die Parteien des Abfindungsvertrages einen übereinstimmenden Willen des

Inhalts hatten, wie ihn die Antragsgegnerin dem Vertrag beimessen will, verhält

sich die angefochtene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat daher

auch keinen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuwiderlaufenden

Rechtssatz aufgestellt. Ob die Prüfung eines übereinstimmenden Willens ge-

boten gewesen wäre (setzt entsprechenden Sachvortrag voraus) und ob die

Prüfung das von der Antragsgegnerin gewünschte Ergebnis erbracht hätte, ist

ohne Belang. Falls die Entscheidung insoweit Defizite aufweisen sollte, läge

darin nur ein Rechtsfehler, der die Rechtsbeschwerde - für sich genommen -

nicht statthaft macht (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw

1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, das Beschwerdege-

richt habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, so fehlt es für die

Statthaftigkeit gleichfalls an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, den

das Beschwerdegericht gegen einen eben solchen Rechtssatz des Bundesge-

richtshofs aufgestellt hätte. Das Beschwerdegericht hat nicht die Auffassung

vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Es hat allenfalls - so man

der Rechtsbeschwerde folgt - den Anforderungen dieses Grundsatzes nicht

genügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke