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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – BLw 33/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 33/02
BESCHLUSS
vom
3. April 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 19. September 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin,
die der Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht als früheres Mitglied der Rechtsvorgängerin
der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von
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22.526,28 DM (11.517,50
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag
weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.).
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe
"entscheidungserheblich verkannt", daß das nachträgliche Verhalten einer
Vertragspartei von Bedeutung ist, wenn es Anhaltspunkte für den tatsächlichen
Vertragswillen enthält. Dies begründet keinen Abweichungsfall im Sinne des
§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Das Beschwerdegericht hat keinen abstrakten
Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz entgegenstünde, der sich aus der
von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ergibt. Das Beschwerdegericht ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, davon ausgegangen, daß für die Auslegung eines Ver-
trages allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Be-
deutung sind (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997, IX ZR 164/96, NJW-RR 1998,
259; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Was die Rechtsbe-
schwerde dagegensetzt, hat mit der Frage der Auslegung eines Vertrages
nichts zu tun, sondern betrifft die Feststellung des übereinstimmenden Willens
der Parteien, der, wenn er festgestellt werden kann, jeder Auslegung vorgeht
und für den ein nachvertragliches Verhalten einer Partei Bedeutung erlangen
kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1997, XII ZR 308/95, NJW-RR 1998,
801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878). Über die Frage,
ob die Parteien des Abfindungsvertrages einen übereinstimmenden Willen des
Inhalts hatten, wie ihn die Antragsgegnerin dem Vertrag beimessen will, verhält
sich die angefochtene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat daher
auch keinen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuwiderlaufenden
Rechtssatz aufgestellt. Ob die Prüfung eines übereinstimmenden Willens ge-
boten gewesen wäre (setzt entsprechenden Sachvortrag voraus) und ob die
Prüfung das von der Antragsgegnerin gewünschte Ergebnis erbracht hätte, ist
ohne Belang. Falls die Entscheidung insoweit Defizite aufweisen sollte, läge
darin nur ein Rechtsfehler, der die Rechtsbeschwerde - für sich genommen -
nicht statthaft macht (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw
1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, das Beschwerdege-
richt habe den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt, so fehlt es für die
Statthaftigkeit gleichfalls an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, den
das Beschwerdegericht gegen einen eben solchen Rechtssatz des Bundesge-
richtshofs aufgestellt hätte. Das Beschwerdegericht hat nicht die Auffassung
vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Es hat allenfalls - so man
der Rechtsbeschwerde folgt - den Anforderungen dieses Grundsatzes nicht
genügt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke