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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – BLw 34/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 34/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der An-

tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 20.385,86

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgänge-

rin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitglied

der LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsge-

setz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat

ihrem auf Zahlung von

39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandes-

gericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene -

Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

(cid:0)

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu

näher BGHZ 89, 149 ff).

Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-

chung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfin-

dungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund der

Umwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach dem

Ausscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44

Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001,

BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl,

es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da das

Beschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, in-

haltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September

1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daß

nicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen

abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht

aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des

Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen geht

das Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Über-

einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April

2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammen-

schlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfin-

dungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mit-

gliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegericht

festgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R. war, kann sie nur an deren

Vermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R. , die erst

nach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R. verschmol-

zen wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke