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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – V ZB 44/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2003

in dem Rechtsstreit

V ZB 44/02

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

ZPO § 101

Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem

Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein

Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses

vom 11. November 1960, V ZR 47/55).

BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - V ZB 44/02 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2003 durch den Vi-

zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr.

Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürn-

berg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenientin

auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.

Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Festsetzungsverfah-

rens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Kläger nahmen die Beklagte vor dem Landgericht Regensburg auf

Schadensersatz wegen Mängeln des von

ihnen erworbenen Anwesens

M. weg in S. in Anspruch. Die Beklagte verkündete den Neben-

intervenienten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei-

traten. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legten die Beklagte und die

Nebenintervenienten Berufung ein. Die Parteien schlossen am 23. April 2002

vor dem Berufungsgericht im Beisein der Nebenintervenienten einen Vergleich.

In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zum Ausgleich aller wechsel-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:11)(cid:10)(cid:20)(cid:19)(cid:16)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:23)(cid:27)(cid:28)(cid:10)(cid:23)(cid:29)(cid:23)(cid:10)(cid:30)(cid:8)(cid:31)(cid:1)(cid:23)(cid:12)(cid:2)(cid:29)! (cid:23)(cid:10)(cid:23)(cid:22)

seitigen Ansprüche an die Kläger 50.000

Vergleichs lautet:

„II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“

Das Oberlandesgericht hat den Klägern auf Antrag der Nebeninterve-

nienten die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufer-

legt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der – zugelassenen – Rechtsbe-

schwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings durch Beschluß über

die Pflicht der Kläger zur Tragung der durch die Nebenintervention verursach-

ten Kosten entschieden. Denn über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Ne-

benintervenienten auf Seiten einer Partei entscheidet nach Abschluß des

Rechtsstreits durch Prozeßvergleich das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in

diesem Zeitpunkt anhängig war (Senatsbeschl. vom 11. November 1960,

V ZR 47/55, NJW 1961, 460; BGH, Beschl. vom 23. Januar 1967, III ZR 15/64,

NJW 1967, 983; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Kommentar, 61. Aufl.,

§ 101 Rdnr. 31; Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdnr. 31; Wolst in:

Musielak, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 9; Steiner in: Wieczo-

rek/Schütze, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 12). Eine Entscheidung

durch Urteil ist nach Erledigung des Rechtsstreits im Wege des Vergleichs

nicht mehr möglich.

2. Das Oberlandesgericht hat den Klägern indessen zu Unrecht die

Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. Diesen

steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gegen die Kläger nicht zu.

a) Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verur-

sachten Kosten dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten

Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98

ZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentra-

gungspflicht nach § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits ge-

geneinander aufzuheben sind, wenn nicht die Parteien etwas anderes verein-

bart haben. Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Ver-

gleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen

Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich,

und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt

(BGH wie vor; OLG Celle, OLGR 2001, 16; OLG München, OLGR 1998, 210

und NJW-RR 1995, 1403; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 260; Baumbach/Lau-

terbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 22; MünchKomm/Belz aaO., § 101

Rdnr. 22; Wieczorek/Schütze/Steiner aaO., § 101 Rdnr. 10). Das gilt nach

§ 101 Abs. 1 ZPO aber nur, soweit eine solche Regelung die Pflicht des Geg-

ners zur Tragung der Gerichts- und der Kosten der Hauptparteien betrifft. Denn

nur insoweit wird in § 101 ZPO auf § 98 Satz 1 ZPO verwiesen. Eine weiterge-

hende Disposition über den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch des Ne-

benintervenienten steht den Hauptparteien nicht zu (OLG Hamm, OLGR 2001,

146, 147; OLG München, MDR 1998, 989; OLG Oldenburg, OLGR 1998, 310;

Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 23; MünchKomm/Belz:

aaO., § 101 Rdnr. 30; Musielak/Wolst aaO., § 101 Rdnr. 7; Steiner aaO., § 101

Rdnr. 12; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 21. Aufl. 1993/1994, § 101

Rdnr. 7). Derartige Regelungen sind nur zulässig, wenn der Nebenintervenient

am Vergleich teilnimmt. Hier haben die Parteien eine Regelung ihrer Kosten-

tragungspflicht im Vergleich getroffen. Danach werden die Kosten gegeneinan-

der aufgehoben. Das entspricht der gesetzlichen Kostenregelung in § 98

Satz 1 ZPO.

b) Was eine solche Regelung für die Kosten des Nebenintervenienten

bedeutet, wird unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht ist dem Senat

gefolgt. Dieser hat sich in seinem erwähnten Beschluß vom 11. November

1960 dem Kammergericht angeschlossen, das in seinem Beschluß vom

16. Februar 1953 (NJW 1953, 1872) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung

des Reichsgerichts (JW 1938, 820) und des OLG Hamburg (SeuffA 74 (1919)

S. 167, 168; ähnlich auch: KG, OLGE 35 (1919) S. 44, 45) dem Nebeninterve-

nienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten zuerkannt hat. Zur

Begründung hatte das Kammergericht ausgeführt, die Aufhebung der Kosten

gegeneinander stelle nur eine besondere Form der technischen Abwicklung

der hälftigen Kostenteilung dar. Für den Nebenintervenienten komme diese

besondere technische Abwicklung nicht in Betracht, weshalb seine Kosten auf

der Grundlage einer hälftigen Kostenteilung abzurechnen seien. Dieser Ansicht

folgt der überwiegende Teil der Oberlandesgerichte (OLG Celle, NJW-RR

2002, 140, OLGR 2001, 16 und OLGR 2000, 60; OLG Nürnberg, OLGR 2001,

61, 62; OLG Hamburg, OLGR 2001, 35 und 1998, 215, 216; OLG Koblenz,

OLGR 2000, 443, 444; OLG Bremen, OLGR 1999, 219 und 1998, 285, 286;

OLG Dresden, OLGR 1997, 342; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1691, 1692

und OLGR 1996, 260; OLG Köln, MDR 1993, 472) und des Schrifttums (Baum-

bach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 26; Musielak/Wolst, aaO., § 101

Rdnr. 7; Egon Schneider, MDR 1983, 801, 803; Stein/Jonas/Bork, aaO., § 101

Rdnr. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. § 101 Rdnr. 4; Wieczorek/Schüt-

ze/Steiner, aaO., § 101 Rdnr. 10; Zimmermann, ZPO, Kommentar, 5. Aufl.,

§ 101 Rdnr. 3; Zöller/Herget, 23. Aufl., § 101 Rdnr. 23; wohl auch: Münch-

Komm/Belz § 101 Rdnr. 30). Andere Oberlandesgerichte wollen die Kosten

analog § 91a ZPO nach billigem Ermessen aufteilen (OLG Saarbrücken,

KostRspr. ZPO § 101 Nr. 1;OLG Hamm, MDR 1988, 325; OLG Stuttgart, MDR

1974, 937 mit abl. Anm. Stürner; OLG Schleswig, SchlHA 1957, 34). Wiederum

andere Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, HansRGZ 1939, B, 335; OLG

Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG

Franfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG

Hamm, OLGR 1994, 156) und Schwarz (MDR 1993, 1052, 1054) lehnen dem-

gegenüber einen Anspruch des Nebenintervenienten auf Erstattung seiner

Kosten in diesem Falle ab. Sie verweisen darauf, daß bei einer Aufhebung der

Kosten gegeneinander nur die Gerichtskosten hälftig geteilt, die außergerichtli-

chen Kosten aber nicht erstattet würden. Das könne beim Nebenintervenienten

nicht anders sein, der ansonsten auch besser gestellt werde als die Hauptpar-

tei.

c) Der Senat gibt seine bisherige Meinung auf und schließt sich der An-

sicht der zuletzt genannten Oberlandesgerichte an, wonach dem Nebeninter-

venienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander

ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht.

aa) Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 Abs. 1 ZPO

einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser Kosten-

erstattungsanspruch entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch,

den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren

Gegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Neben-

intervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wird

der Rechtsstreit der Hauptparteien nicht etwa „sein“ Rechtsstreit. Er bleibt der

Rechtsstreit der Hauptparteien. Dem Nebenintervenienten kommt dabei nur

eine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale

Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und

sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unter-

schied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten

Hauptpartei bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen

Anspruch ein.

bb) Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien ge-

geneinander aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältnis

zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten

Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem

richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluß eines Prozessver-

gleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessver-

gleich der Hauptparteien folgt.

Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so bedeutet das

nach allgemeiner Meinung, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und

ihre eigenen Kosten selbst (allein) trägt (Baumbauch/Lauterbach/Hartmann,

aaO., § 92 Rdnr. 40; Musielak/Wolst, aaO., § 92 Rdnr. 5; MünchKomm/Belz,

aaO., § 92 Rdnr. 9; Thomas/Putzo, aaO., § 92 Rdnr. 5; Zöller/Vollkom-

mer/Herget, aaO., § 92 Rdnr. 1). Dieser Begriffsinhalt ist zwar nur teilweise ge-

setzlich vorgegeben, entspricht aber der Rechtstradition der früheren Partiku-

larrechte, die mit dieser Regelung aufgegriffen werden sollte. Der Begriff der

Aufhebung der Kosten gegeneinander ist im Entwurf einer CPO aus dem

Rechtsinstitut der Kostenkompensation entwickelt worden, den insbesondere

das frühere preußische Zivilprozessrecht kannte. Die preußische Allgemeine

Gerichtsordnung (prAGO) hat in Teil I Titel 23 § 3 eine Reihe von Fällen be-

stimmt, in denen die Kosten „kompensiert“ werden sollte. Den Inhalt dieser

Kompensation beschreibt die prAGO in I 23 § 4 Satz 1 wie folgt:

„Das Erkenntnis auf Kompensation der Kosten hat die Wirkung, dass jeder Theil seine

eigenen Kosten tragen muss, und einigen Ersatz derselben von dem anderen weder

ganz noch zum Theil verlangen kann.“

Eine inhaltlich entsprechende Regelung hat der Entwurf einer Prozess-

ordnung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten für das Königreich Bayern von

1861 in Art. 93 Abs. 2 vorgesehen. An dieses Begriffsverständnis knüpften die

Verfasser des Entwurfs der CPO an. In den Motiven zu der Vorgängervorschrift

des heutigen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem früheren § 86 CPO, heißt es dazu

wörtlich (nach: Hahn/Stegemann, Die gesammelten Materialien zur Civilpro-

zeßordnung und zum Einführungsgesetz zu derselben, Bd. 1, 2. Aufl. 1881,

S. 198):

„Das Aufheben der Kosten gegeneinander bezeichnen die preuß. AGO I, 23 §§ 3, 4 als

Kompensation, Hannover § 47 und sächs. Entw. § 273, preuß. Entw. § 1339 als Kom-

pensation. Die nur uneigentlich als Kompensation zu bezeichnende Maßregel besteht

darin, daß jeder Theil die von ihm aufgewendeten Kosten oder noch aufzuwendenden

Kosten ohne Ersatzanspruch selbst trägt (vgl. Bayern Art. 10).“

Unklarheiten hatten sich in der Folgezeit nur bei der Behandlung der

Gerichtskosten ergeben, weil die Motive hierzu nichts ausführten und auch die

Regelungen der früheren Partikularrechte hier nur eingeschränkt aussagefähig

waren. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage hatte das

Landgericht Bremen auf den Gedanken gebracht, der Kläger könne in einem

solchen Fall die Gerichtskosten allein zu tragen haben. In seinem Beschluß

vom 11. März 1882 (RGZ 6, 398, 400) hatte das Reichsgericht diese Ansicht

verworfen und entschieden, daß die Gerichtskosten bei einer Aufhebung der

Kosten gegeneinander von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien. Dafür

ließe sich etwa auch auf Anh. § 135 zu I 23 § 4 prAGO verweisen, der bei den

Kosten einer Berufung eine ähnliche Regelung vorgesehen hatte. Diese Sicht

hat sich der Gesetzgeber zueigen gemacht und den heutigen § 92 Abs. 1

Satz 2 in die ZPO eingefügt.

cc) Weder den Motiven noch den früheren Partikularrechten lassen sich

Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Kompensation und ihr folgend die

Aufhebung der Kosten gegeneinander im Grunde nur eine hälftige Kostentei-

lung mit der technischen Erleichterung darstellen soll, daß die typischerweise

gleichen Kosten nicht abgerechnet werden soll, wie dies die herrschende Mei-

nung bei der Auslegung von § 101 ZPO (im Gegensatz zur Auslegung von

§§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 98 Satz 1 ZPO) meint. I 23 § 4 Satz 1 prAGO schnitt

den Kostenerstattungsanspruch vielmehr auch dann ab, wenn die Kosten un-

gleich waren. Gerade wegen dieser Folge ist in den heutigen § 98 Satz 1 ZPO

die Aufhebung der Kosten gegeneinander als regelmäßige Kostenfolge eines

Vergleichs vorgesehen worden. Man versprach sich gerade davon eine Förde-

rung der Vergleichsbereitschaft. An diesem Verständnis hat sich durch die Er-

gänzung des früheren § 86 Abs. 1 CPO durch den heutigen § 91 Abs. 1 Satz 2

ZPO nichts geändert. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nur die - durch

das RG in seinem Beschluß vom 11. März 1882 auch bereits im gleichen Sinne

beantwortete - Frage geklärt, bei der im Zusammenhang mit der Aufhebung der

Kosten gegeneinander kein eindeutiges und einheitliches Begriffsverständnis

vorausgesetzt werden konnte. Hätte der Gesetzgeber seinerzeit das eindeutig

vorgeprägte und heute noch herrschende Verständnis einer Aufhebung der

Kosten gegeneinander ändern wollen, hätte er dies gerade auch angesichts

des Beschlusses des RG vom 11. März 1882 ausdrücklich regeln müssen und

auch geregelt.

dd) Die von dem allgemeinen Verständnis einer Aufhebung der Kosten

gegeneinander abweichende Interpretation der Kostenfolge bei der Nebenin-

tervention läßt sich entgegen der herrschenden Meinung auch nicht auf den

Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit stützen. Versteht man diese Kostenfol-

ge - wie hier - in dem auch sonst üblichen und unbestrittenen Sinne, führt das

dazu, daß dem Nebenintervenienten bei einer vergleichsweisen oder auch

streitigen Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Anspruch auf Erstattung

seiner Kosten zusteht. Dieses Ergebnis ist aber entgegen der Ansicht vieler

Vertreter der herrschenden Meinung keineswegs ungerecht. Mit dieser Folge

wird der Nebenintervenient kostenrechtlich genauso behandelt wie die von ihm

unterstützte Hauptpartei. Diese erhält nämlich im Fall der Aufhebung der Kos-

ten gegeneinander nach unbestrittener Ansicht auch keine Kostenerstattung.

Würde man entsprechend der bisher herrschenden Meinung dem Nebeninter-

venienten demgegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner

Kosten einräumen, stünde er besser als die von ihm unterstützte Hauptpartei.

Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine solche Folge wäre gegenüber der

Hauptpartei ungerecht und würde auch dem sachlich nahe liegenden Prinzip

des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Anse-

hung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen

soll.

Dem läßt sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht entgegen-

halten, dass die Hauptpartei im angeblichen Gegensatz zum Nebeninterve-

nienten – einen Vorteil erhalte, nämlich dass der Gegner auch keine Kostener-

stattung erhält. Diesen Vorteil erhält der Nebenintervenient in gleicher Weise.

Auch er braucht sich nicht an den Kosten des Gegners der von ihm unter-

stützten Hauptpartei zu beteiligen. Dieses Argument zeigt, worauf Schwarz

(aaO) mit Recht hingewiesen hat, die Inkonsequenz der herrschenden Mei-

nung. Einerseits soll der Nebenintervenient hälftigen Ausgleich verlangen kön-

nen; seinerseits soll er aber gerade nicht zur Beteiligung an den Kosten des

Gegners der Hauptpartei verpflichtet sein. Das wäre aber unvermeidlich, wenn

§ 101 ZPO i.V.m. § 98 Satz 1 ZPO wirklich von einer hälftigen Kostenteilung

ausginge. Diesen Schluß will aber niemand ziehen. Das führt zwangsläufig da-

zu, die Aufhebung der Kosten auch bei den Kosten der Nebenintervention im

herkömmlichen Sinne zu verstehen und dem Nebenintervenienten einen Kos-

tenerstattungsanspruch zu versagen.

ee) Dem steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Hauptparteien

im Vergleich und das Gericht nicht gezwungen sind, die Kosten gegeneinander

aufzuheben, sondern auch eine z. B. hälftigen Kostenquote ausbringen dürfen,

wenn dies sachgerecht ist. Diese Möglichkeit ist dem Nebenintervenienten

nicht verschlossen. Er kann diesen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen

und sich an einer vergleichsweisen Regelung beteiligen, statt sich - wie hier -

darauf zurückzuziehen, die Parteien beim Abschluß des Vergleichs zu beo-

bachten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch