Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.04.2003 – KZR 39/99

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 39/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ : nein

Verkündet am: 8. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Konkurrenzschutz für Schilderpräger

Ein marktbeherrschender Vermieter darf, ohne gegen das Verbot unbilliger Be-

hinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfü-

gung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Markt-

zutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen län-

geren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellung

des Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie die

Wiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen vor-

aus.

BGH, Urt. v. 8. April 2003 - KZR 39/99 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. April 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und

Dr. Raum

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 1999 auf-

gehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Potsdam vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken in K., auf denen sie das

F. -Center errichtet hat, welches eine Vielzahl von gewerblich genutzten

Räumen für Verkaufsstätten und Dienstleistungsunternehmen enthält. An die

Kläger vermietete die Beklagte im Dezember 1997 im ersten Obergeschoß des

Centers gelegene Gewerberäume, die nach dem Vertrag nur "als Verkaufs- und

Herstellungsstätte von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie zur Betrei-

bung einer Versicherungsmehrfachagentur" verwendet werden durften; eine

Änderung des Nutzungszwecks bedurfte der schriftlichen Zustimmung der Be-

klagten. Die Mietzeit betrug zehn Jahre mit einer zweimaligen Verlängerungs-

option für die Mieter von je weiteren zehn Jahren.

In dem Standard-Mietvertrag, dessen § 1 Abs. 6 allerdings das Ergebnis

längerer Verhandlungen ist, heißt es in § 1 Abs. 6 und 7:

"(6) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß der Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses Konkurrenzschutz, bezogen auf Herstellung und Verkauf von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie für eine Versicherungsmehrfachagentur, für sich in Anspruch nehmen kann.

(7) Dem Mieter ist bekannt, daß durch die Vielzahl der im Gebäudekomplex vertretenen Verkaufsgeschäfte unter Umständen eine Mehrfachbesetzung einer Branche, evtl. auch unmitttelbar benachbart erfolgen kann. Der Mieter verzichtet ferner auf jegliche Schadensersatzforderungen aus dem Grunde, daß ein anderer Mieter innerhalb eines gleichen oder innerhalb eines anders gelagerten Sortiments die gleichen Artikel führt. Sofern sich nach Abschluß des Mietvertrages Änderungen in der Zusammensetzung der Mieter bzw. Branchen ergeben, erwachsen hieraus dem Mieter keine Schadensersatz- forderungen an den Vermieter."

Mitte Februar 1998 nahmen in dem F. -Center, in ebenfalls angemie-

teten, unmittelbar an das Geschäft der Kläger angrenzenden Räumen die Füh-

rerschein- und die Kfz-Zulassungsstelle von K. ihre Tätigkeit auf. Gleichzeitig

eröffnete die Streithelferin der Beklagten, die inzwischen nach Ablehnung eines

Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöste W.

M. gesellschaft mbH, im Erdgeschoß des F. -Centers ein Ladenlokal, in

dem sie von ihr hergestellte Kfz-Schilder und außerdem Malerbedarf verkaufte.

Noch vor Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Streit-

helferin erwirkten die Kläger eine nach Widerspruch durch Urteil bestätigte

einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten aufgegeben wurde, der Streit-

helferin zu untersagen, in den von dieser benutzten Räumen Kfz-Kennzeichen

herzustellen und zu vertreiben. Das Landgericht Potsdam hat den Klägern die

Erhebung der Hauptsacheklage aufgegeben. Sie ist Gegenstand des vorliegen-

den Rechtsstreits, in dem die Kläger - gestützt auf § 1 Abs. 6 ihres mit der Be-

klagten geschlossenen Mietvertrages - der Beklagten sinngemäß verbieten las-

sen wollen, Räume im F. -Center an die Streithelferin oder Dritte zur Her-

stellung oder/und zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen zu überlassen oder die

entsprechende Nutzung weiterhin zu gestatten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat

zugunsten der Kläger erkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-

abweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des in erster

Instanz ergangenen klageabweisenden Urteils.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei

zwar ein mietrechtlicher Konkurrenzschutz nicht vereinbart worden, weil die

Regelungen in § 1 Abs. 6 und Abs. 7 des Mietvertrages zueinander in einem

unlösbaren Widerspruch stünden; die Kläger könnten jedoch auch ohne aus-

drückliche Regelung von der Beklagten verlangen, daß sie sie vor Wettbewerb

im F. -Center schütze ("vertragsimmanenter Konkurrenzschutz"). Kartell-

rechtliche Gründe stünden dem schon deswegen nicht entgegen, weil die Be-

klagte - anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen - den Bedarf

an zu prägenden Schildern nicht selbst geweckt habe, sondern nur als Vermie-

terin der Gewerberäume für den Landkreis und für die Kläger in Erscheinung

getreten sei. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

2. Mit der Regelung in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages hat die Beklagte die

Verpflichtung übernommen, die Kläger davor zu bewahren, daß ihnen ein ande-

rer Mieter oder Nutzer von Räumen im F. -Center Konkurrenz bei der Her-

stellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern macht. § 1 Abs. 7 des

Vertrages steht diesem Verständnis der vertraglichen Abreden nicht entgegen.

Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsirrtum.

Denn sie setzt sich darüber hinweg, daß es für den "unlösbaren Widerspruch"

eine naheliegende Erklärung gibt. Schon nach seinem Wortlaut regelt § 1

Abs. 7 nur den Ausschluß von Schadenersatzforderungen, behandelt aber nicht

die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Vor allem aber übergeht

das Berufungsgericht den unstreitigen Umstand, daß die Regelung des § 1

Abs. 7 Teil des Standard-Mietvertrages mit allen Mietern des F. -Centers ist,

während die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 1 Abs. 6 individuell aufgrund

längerer Verhandlungen getroffen worden ist. Dies schließt es aus, beide Ver-

tragsbestimmungen als gleichrangig anzusehen, was die Voraussetzung für

den von dem Berufungsgericht angenommenen "unlösbaren Widerspruch" wä-

re. Vielmehr kann der Vertrag nur dahin verstanden werden, daß § 1 Abs. 6 des

Mietvertrages Vorrang genießt und die Beklagte als Vermieterin hierin die

- nach dem Standardmietvertrag, der die Art der Nutzung für jedes Objekt bin-

dend festschreibt, ohne weiteres durchsetzbare - Verpflichtung gegenüber den

Klägern übernommen hat, ihnen als einzigem Unternehmen die Herstellung und

den Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern in den Räumen des F. -Centers zu

erlauben.

3. Mit dieser Auslegung, die im Ergebnis dem von dem Berufungsgericht

bejahten "vertragsimmanenten Konkurrenzschutz" nahekommt, begegnen die

mietvertraglichen Abreden jedoch durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken.

Der Vertrag verstößt insoweit gegen § 20 Abs. 1 GWB.

Das Berufungsgericht mißversteht die bisherige Rechtsprechung des

Senats zu den sog. "Schilderprägerfällen" (vgl. Urt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97,

WuW/E DE-R 201 ff.

- Schilderpräger

im Landratsamt; v. 28.9.1999

- KZR 18/98, WuW/E DE-R 395 ff. - Beteiligungsverbot für Schilderpräger I; v.

3.7.2001 - KZR 11/00, juris KORE742842001 - Beteiligungsverbot für Schilder-

präger II; v. 24.9.2002 - KZR 4/01, WuW/E DE-R 1003 - Kommunaler Schilder-

prägebetrieb), wenn es annimmt, Normadressat des aus § 20 Abs. 1 GWB fol-

genden Verbots sei allein die Stelle der öffentlichen Verwaltung, welche den

Bedarf an der Herstellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern her-

vorgerufen habe. Vielmehr richtet sich das Verbot, andere Schilderprägerunter-

nehmen i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB unbillig zu behindern, gerade an die Beklagte

als dasjenige Unternehmen, das die alleinige Verfügungsgewalt über die Über-

lassung von Gewerbeflächen für Schilderpräger auf dem hier in Rede stehen-

den relevanten Markt besitzt.

Der Markt, auf den hier abzustellen ist, umfaßt das Angebot von Gewer-

beflächen, die sich für einen Schilderpräger zur Anmietung oder sonstigen Nut-

zung eignen, der den bei den Besuchern der Kfz-Zulassungsstelle anfallenden

Bedarf an amtlichen Kfz-Schildern decken möchte. Wegen der Lage der Zulas-

sungsstelle im Gebäude des F. -Centers, sind alle in demselben Komplex

liegenden, erst recht aber die unmittelbar an die genannte Dienststelle angren-

zenden Gewerbeflächen den Standorten für Schilderpräger vorzuziehen, die

außerhalb des F. -Centers liegen und nur nach Zurücklegen einer größeren

Strecke zu erreichen sind. Der Standortvorteil des Schilderprägers im Gebäude

schlägt auf den vorgelagerten Vermietermarkt durch und verschafft der Be-

klagten damit eine überragende Marktstellung. Mit der Vermietung der Räume

an die Kläger zu dem festgelegten Zweck der Herstellung und des Verkaufs von

amtlichen Kfz-Kennzeichen hat die Beklagte einen Geschäftsverkehr eröffnet,

der Schilderprägern üblicherweise zugänglich ist.

Nach der genannten Senatsrechtsprechung liegt ein Verstoß gegen das

Verbot unbilliger Behinderung vor, wenn bei der Vermietung von für Schilder-

präger geeigneten, nur in begrenzter Zahl bereitstehenden Räumen die Aus-

wahl unter den in Frage kommenden Interessenten nicht unter angemessenen

und fairen Bedingungen vorgenommen wird. Der marktbeherrschende Vermie-

ter ist nicht nur verpflichtet, den aktuellen Bedarf auf dem Wege der Ausschrei-

bung zu ermitteln, er darf, wenn er entsprechende Gewerbeflächen vermietet,

den Marktzutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für

einen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockieren, sondern muß die Räumlich-

keiten in entsprechenden Abständen neu ausschreiben. Dem wird der hier zu

beurteilende Vertrag schon deswegen nicht gerecht, weil er ohne Ausschrei-

bung geschlossen worden ist und den Klägern ein exklusives Recht des Schil-

derverkaufs im F. -Center mit einer Erstlaufzeit von zehn Jahren eingeräumt

hat. Obendrein ist den Mietern die einseitig von ihnen auszuübende Option ei-

ner zweimaligen Verlängerung des Vertrages eröffnet worden, so daß alle

Wettbewerber der Kläger, falls diese das Optionsrecht ausüben, von der An-

mietung der genannten Gebäudeflächen für die Dauer von dreißig Jahren aus-

geschlossen und darauf verwiesen sind, ihre Leistung an anderen, weniger

günstigen Standorten anzubieten.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum