BGH Urteil vom 08.04.2003 – KZR 39/99
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 39/99
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ : nein
Verkündet am: 8. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Konkurrenzschutz für Schilderpräger
GWB § 20 Abs. 1
Ein marktbeherrschender Vermieter darf, ohne gegen das Verbot unbilliger Be-
hinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfü-
gung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Markt-
zutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen län-
geren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellung
des Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie die
Wiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen vor-
aus.
BGH, Urt. v. 8. April 2003 - KZR 39/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. April 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 1999 auf-
gehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken in K., auf denen sie das
F. -Center errichtet hat, welches eine Vielzahl von gewerblich genutzten
Räumen für Verkaufsstätten und Dienstleistungsunternehmen enthält. An die
Kläger vermietete die Beklagte im Dezember 1997 im ersten Obergeschoß des
Centers gelegene Gewerberäume, die nach dem Vertrag nur "als Verkaufs- und
Herstellungsstätte von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie zur Betrei-
bung einer Versicherungsmehrfachagentur" verwendet werden durften; eine
Änderung des Nutzungszwecks bedurfte der schriftlichen Zustimmung der Be-
klagten. Die Mietzeit betrug zehn Jahre mit einer zweimaligen Verlängerungs-
option für die Mieter von je weiteren zehn Jahren.
In dem Standard-Mietvertrag, dessen § 1 Abs. 6 allerdings das Ergebnis
längerer Verhandlungen ist, heißt es in § 1 Abs. 6 und 7:
"(6) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß der Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses Konkurrenzschutz, bezogen auf Herstellung und Verkauf von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie für eine Versicherungsmehrfachagentur, für sich in Anspruch nehmen kann.
(7) Dem Mieter ist bekannt, daß durch die Vielzahl der im Gebäudekomplex vertretenen Verkaufsgeschäfte unter Umständen eine Mehrfachbesetzung einer Branche, evtl. auch unmitttelbar benachbart erfolgen kann. Der Mieter verzichtet ferner auf jegliche Schadensersatzforderungen aus dem Grunde, daß ein anderer Mieter innerhalb eines gleichen oder innerhalb eines anders gelagerten Sortiments die gleichen Artikel führt. Sofern sich nach Abschluß des Mietvertrages Änderungen in der Zusammensetzung der Mieter bzw. Branchen ergeben, erwachsen hieraus dem Mieter keine Schadensersatz- forderungen an den Vermieter."
Mitte Februar 1998 nahmen in dem F. -Center, in ebenfalls angemie-
teten, unmittelbar an das Geschäft der Kläger angrenzenden Räumen die Füh-
rerschein- und die Kfz-Zulassungsstelle von K. ihre Tätigkeit auf. Gleichzeitig
eröffnete die Streithelferin der Beklagten, die inzwischen nach Ablehnung eines
Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöste W.
M. gesellschaft mbH, im Erdgeschoß des F. -Centers ein Ladenlokal, in
dem sie von ihr hergestellte Kfz-Schilder und außerdem Malerbedarf verkaufte.
Noch vor Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Streit-
helferin erwirkten die Kläger eine nach Widerspruch durch Urteil bestätigte
einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten aufgegeben wurde, der Streit-
helferin zu untersagen, in den von dieser benutzten Räumen Kfz-Kennzeichen
herzustellen und zu vertreiben. Das Landgericht Potsdam hat den Klägern die
Erhebung der Hauptsacheklage aufgegeben. Sie ist Gegenstand des vorliegen-
den Rechtsstreits, in dem die Kläger - gestützt auf § 1 Abs. 6 ihres mit der Be-
klagten geschlossenen Mietvertrages - der Beklagten sinngemäß verbieten las-
sen wollen, Räume im F. -Center an die Streithelferin oder Dritte zur Her-
stellung oder/und zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen zu überlassen oder die
entsprechende Nutzung weiterhin zu gestatten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat
zugunsten der Kläger erkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-
abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des in erster
Instanz ergangenen klageabweisenden Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei
zwar ein mietrechtlicher Konkurrenzschutz nicht vereinbart worden, weil die
Regelungen in § 1 Abs. 6 und Abs. 7 des Mietvertrages zueinander in einem
unlösbaren Widerspruch stünden; die Kläger könnten jedoch auch ohne aus-
drückliche Regelung von der Beklagten verlangen, daß sie sie vor Wettbewerb
im F. -Center schütze ("vertragsimmanenter Konkurrenzschutz"). Kartell-
rechtliche Gründe stünden dem schon deswegen nicht entgegen, weil die Be-
klagte - anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen - den Bedarf
an zu prägenden Schildern nicht selbst geweckt habe, sondern nur als Vermie-
terin der Gewerberäume für den Landkreis und für die Kläger in Erscheinung
getreten sei. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. Mit der Regelung in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages hat die Beklagte die
Verpflichtung übernommen, die Kläger davor zu bewahren, daß ihnen ein ande-
rer Mieter oder Nutzer von Räumen im F. -Center Konkurrenz bei der Her-
stellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern macht. § 1 Abs. 7 des
Vertrages steht diesem Verständnis der vertraglichen Abreden nicht entgegen.
Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsirrtum.
Denn sie setzt sich darüber hinweg, daß es für den "unlösbaren Widerspruch"
eine naheliegende Erklärung gibt. Schon nach seinem Wortlaut regelt § 1
Abs. 7 nur den Ausschluß von Schadenersatzforderungen, behandelt aber nicht
die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Vor allem aber übergeht
das Berufungsgericht den unstreitigen Umstand, daß die Regelung des § 1
Abs. 7 Teil des Standard-Mietvertrages mit allen Mietern des F. -Centers ist,
während die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 1 Abs. 6 individuell aufgrund
längerer Verhandlungen getroffen worden ist. Dies schließt es aus, beide Ver-
tragsbestimmungen als gleichrangig anzusehen, was die Voraussetzung für
den von dem Berufungsgericht angenommenen "unlösbaren Widerspruch" wä-
re. Vielmehr kann der Vertrag nur dahin verstanden werden, daß § 1 Abs. 6 des
Mietvertrages Vorrang genießt und die Beklagte als Vermieterin hierin die
- nach dem Standardmietvertrag, der die Art der Nutzung für jedes Objekt bin-
dend festschreibt, ohne weiteres durchsetzbare - Verpflichtung gegenüber den
Klägern übernommen hat, ihnen als einzigem Unternehmen die Herstellung und
den Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern in den Räumen des F. -Centers zu
erlauben.
3. Mit dieser Auslegung, die im Ergebnis dem von dem Berufungsgericht
bejahten "vertragsimmanenten Konkurrenzschutz" nahekommt, begegnen die
mietvertraglichen Abreden jedoch durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken.
Der Vertrag verstößt insoweit gegen § 20 Abs. 1 GWB.
Das Berufungsgericht mißversteht die bisherige Rechtsprechung des
Senats zu den sog. "Schilderprägerfällen" (vgl. Urt. v. 14.7.1998 - KZR 1/97,
WuW/E DE-R 201 ff.
- Schilderpräger
im Landratsamt; v. 28.9.1999
- KZR 18/98, WuW/E DE-R 395 ff. - Beteiligungsverbot für Schilderpräger I; v.
3.7.2001 - KZR 11/00, juris KORE742842001 - Beteiligungsverbot für Schilder-
präger II; v. 24.9.2002 - KZR 4/01, WuW/E DE-R 1003 - Kommunaler Schilder-
prägebetrieb), wenn es annimmt, Normadressat des aus § 20 Abs. 1 GWB fol-
genden Verbots sei allein die Stelle der öffentlichen Verwaltung, welche den
Bedarf an der Herstellung und dem Verkauf von amtlichen Kfz-Schildern her-
vorgerufen habe. Vielmehr richtet sich das Verbot, andere Schilderprägerunter-
nehmen i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB unbillig zu behindern, gerade an die Beklagte
als dasjenige Unternehmen, das die alleinige Verfügungsgewalt über die Über-
lassung von Gewerbeflächen für Schilderpräger auf dem hier in Rede stehen-
den relevanten Markt besitzt.
Der Markt, auf den hier abzustellen ist, umfaßt das Angebot von Gewer-
beflächen, die sich für einen Schilderpräger zur Anmietung oder sonstigen Nut-
zung eignen, der den bei den Besuchern der Kfz-Zulassungsstelle anfallenden
Bedarf an amtlichen Kfz-Schildern decken möchte. Wegen der Lage der Zulas-
sungsstelle im Gebäude des F. -Centers, sind alle in demselben Komplex
liegenden, erst recht aber die unmittelbar an die genannte Dienststelle angren-
zenden Gewerbeflächen den Standorten für Schilderpräger vorzuziehen, die
außerhalb des F. -Centers liegen und nur nach Zurücklegen einer größeren
Strecke zu erreichen sind. Der Standortvorteil des Schilderprägers im Gebäude
schlägt auf den vorgelagerten Vermietermarkt durch und verschafft der Be-
klagten damit eine überragende Marktstellung. Mit der Vermietung der Räume
an die Kläger zu dem festgelegten Zweck der Herstellung und des Verkaufs von
amtlichen Kfz-Kennzeichen hat die Beklagte einen Geschäftsverkehr eröffnet,
der Schilderprägern üblicherweise zugänglich ist.
Nach der genannten Senatsrechtsprechung liegt ein Verstoß gegen das
Verbot unbilliger Behinderung vor, wenn bei der Vermietung von für Schilder-
präger geeigneten, nur in begrenzter Zahl bereitstehenden Räumen die Aus-
wahl unter den in Frage kommenden Interessenten nicht unter angemessenen
und fairen Bedingungen vorgenommen wird. Der marktbeherrschende Vermie-
ter ist nicht nur verpflichtet, den aktuellen Bedarf auf dem Wege der Ausschrei-
bung zu ermitteln, er darf, wenn er entsprechende Gewerbeflächen vermietet,
den Marktzutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für
einen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockieren, sondern muß die Räumlich-
keiten in entsprechenden Abständen neu ausschreiben. Dem wird der hier zu
beurteilende Vertrag schon deswegen nicht gerecht, weil er ohne Ausschrei-
bung geschlossen worden ist und den Klägern ein exklusives Recht des Schil-
derverkaufs im F. -Center mit einer Erstlaufzeit von zehn Jahren eingeräumt
hat. Obendrein ist den Mietern die einseitig von ihnen auszuübende Option ei-
ner zweimaligen Verlängerung des Vertrages eröffnet worden, so daß alle
Wettbewerber der Kläger, falls diese das Optionsrecht ausüben, von der An-
mietung der genannten Gebäudeflächen für die Dauer von dreißig Jahren aus-
geschlossen und darauf verwiesen sind, ihre Leistung an anderen, weniger
günstigen Standorten anzubieten.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum