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BGH Beschluss vom 08.04.2003 – VI ZA 11/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 11/02

BESCHLUSS

vom

8. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

am 8. April 2003

beschlossen:

Der Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom

18. Februar 2003 wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO

dahin berichtigt, daß der vorletzte Satz richtig lautet:

"Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige

Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe zurück-

gewiesen worden ist, noch hat das Beschwerdegericht hier die

Rechtsbeschwerde zugelassen."

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr