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BGH Beschluss vom 09.04.2003 – 2 StR 421/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 421/02

BESCHLUSS

vom 9. April 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aa- chen vom 19. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem An- geklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nebenklägerin beanstandet - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - die fehlerhafte Anwendung des § 21 StGB. Damit erweist sich die Revision als unzuläs- sig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat ver- hängt wird.

Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß

Fischer Roggenbuck

ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Rissing-van Saan