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BGH Beschluss vom 22.04.2003 – IXa ZB 32/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 32/03

BESCHLUSS

vom

22. April 2003

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kes-

sal-Wulf und Roggenbuck

am 22. April 2003

beschlossen:

Der Beteiligten zu 2 c) wird wegen Versäumung der Fristen zur

Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

Die Beteiligte zu 2 c) hat gegen den Beschluß des Landgerichts Stutt-

gart vom 24. September 2002, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30.

September 2002 zugestellt worden ist, durch Schriftsatz vom 19. März 2003

Rechtsbeschwerde eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 21. März 2003

auch begründet. Mit dem Einlegungsschriftsatz hat sie zugleich beantragt, sie

in die versäumten Fristen wiedereinzusetzen.

Für das eingelegte Rechtsmittel hat die Beteiligte zu 2 c) innerhalb der

Einlegungsfrist unter Beifügung einer ordnungsmäßigen Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe beantragt,

die ihr der Senat mit Beschluß vom 28. Februar 2003 unter Beiordnung des

jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt hat. Dem zweitinstanzlichen

Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 c) ist die Bewilligung am

10. März 2003 zugestellt worden.

Der Beteiligten zu 2 c) ist nach § 233 ZPO die beantragte Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer finanziellen Be-

dürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Rechtsbe-

schwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

gehindert war. Das Hindernis ist hier mit Ablauf des 10. März 2003 durch Zu-

stellung des Bewilligungsbeschlusses an den vorinstanzlichen Verfahrensbe-

vollmächtigten der Beteiligten zu 2 c) behoben worden, wodurch nach § 234

Abs. 2 ZPO die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Die

Antrags- und Nachholungsfristen des § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO

hat die Beteiligte zu 2 c) durch den am 20. März 2003 eingegangenen Einle-

gungsschriftsatz vom Vortage und die Rechtsbeschwerdebegründung vom

21. März 2003 gewahrt.

Kreft Raebel von Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck