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BGH Beschluss vom 22.04.2003 – IXa ZB 32/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 32/03
BESCHLUSS
vom
22. April 2003
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kes-
sal-Wulf und Roggenbuck
am 22. April 2003
beschlossen:
Der Beteiligten zu 2 c) wird wegen Versäumung der Fristen zur
Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Die Beteiligte zu 2 c) hat gegen den Beschluß des Landgerichts Stutt-
gart vom 24. September 2002, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30.
September 2002 zugestellt worden ist, durch Schriftsatz vom 19. März 2003
Rechtsbeschwerde eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 21. März 2003
auch begründet. Mit dem Einlegungsschriftsatz hat sie zugleich beantragt, sie
in die versäumten Fristen wiedereinzusetzen.
Für das eingelegte Rechtsmittel hat die Beteiligte zu 2 c) innerhalb der
Einlegungsfrist unter Beifügung einer ordnungsmäßigen Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe beantragt,
die ihr der Senat mit Beschluß vom 28. Februar 2003 unter Beiordnung des
jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt hat. Dem zweitinstanzlichen
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 c) ist die Bewilligung am
10. März 2003 zugestellt worden.
Der Beteiligten zu 2 c) ist nach § 233 ZPO die beantragte Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer finanziellen Be-
dürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Rechtsbe-
schwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
gehindert war. Das Hindernis ist hier mit Ablauf des 10. März 2003 durch Zu-
stellung des Bewilligungsbeschlusses an den vorinstanzlichen Verfahrensbe-
vollmächtigten der Beteiligten zu 2 c) behoben worden, wodurch nach § 234
Abs. 2 ZPO die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Die
Antrags- und Nachholungsfristen des § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO
hat die Beteiligte zu 2 c) durch den am 20. März 2003 eingegangenen Einle-
gungsschriftsatz vom Vortage und die Rechtsbeschwerdebegründung vom
21. März 2003 gewahrt.
Kreft Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck