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BGH Beschluss vom 22.04.2003 – StB 3/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StE 2/02-5 (1) StB 3/03
BESCHLUSS
vom
22. April 2003
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Angeklagten am 22. April 2003 gemäß § 210 Abs. 2, § 304
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird
der Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar
2003 aufgehoben, soweit es abgelehnt hat, das Hauptverfah-
ren gegen die Angeklagten R. und M. hinsichtlich
des Tatvorwurfs zu eröffnen, diese Angeklagten hätten im Jah-
re 1993 eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an die-
ser bis März 1996 mitgliedschaftlich beteiligt, der Angeklagte
R. als Rädelsführer.
Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 9. September
2002 wird auch zu diesem Tatvorwurf unter Eröffnung des
Hauptverfahrens vor dem Kammergericht in Berlin zur Haupt-
verhandlung zugelassen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner unter dem 9. September 2002
zum Kammergericht erhobenen Anklage den Angeklagten R. und M.
unter anderem zur Last gelegt, sie hätten im Jahre 1993 eine kriminelle
Vereinigung gegründet und sich an dieser bis März 1996 mitgliedschaftlich
beteiligt (§ 129 Abs. 1 StGB), der Angeklagte R. in der Form der Rädels-
führerschaft (§ 129 Abs. 4 StGB). Das Kammergericht hat insoweit die Eröff-
nung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat Er-
folg.
1. Der Generalbundesanwalt wirft den Angeklagten R. und M.
in diesem Anklagepunkt vor, sie hätten zusammen mit dem anderweitig
verfolgten S. als Mitglieder der im Jahr 1992 entstandenen Skinhead-
Musikgruppe "Landser" ab 1993 das Ziel verfolgt, aus dem Verborgenen her-
aus durch die Produktion und den Vertrieb von Musik-CDs politische Bot-
schaften in der rechtsradikalen Jugendszene zu verbreiten. Hierbei sei es ih-
nen vor allem darauf angekommen, die Bundesrepublik Deutschland und ihre
pluralistische Ordnung als untragbar zu diffamieren, Juden und Ausländer, vor
allem solche mit dunkler Hautfarbe, zu minderwertigen Haßobjekten herabzu-
würdigen und ihre "Beseitigung" durch Mord und Vertreibung zu propagieren.
In Umsetzung dieser Idee habe die Band ab 1993 auf öffentliche Auftritte ver-
zichtet, sei in den Untergrund abgetaucht und habe heimlich, konspirativ und
nach außen abgeschottet an der Verfolgung ihrer Ziele gearbeitet. Unter der
Leitung des Angeklagten R. sei sodann bei interner Aufgabenverteilung
das CD-Album "Republik der Strolche" produziert worden. Der gesamte Her-
stellungsprozeß, das Verfassen der Liedtexte durch den Angeklagten R. ,
das Einüben der Stücke ab 1993 in einem Kellerraum in B. , die Aufnahme
und Verbreitung eines "Demo-Tapes", die Einschaltung eines Produzenten, die
Einspielung eines Masterbandes Ende 1995 in einem Tonstudio in Schweden,
die Fertigung der CDs in einem ausländischen Preßwerk in zunächst 5000 Ex-
emplaren und deren spätere Nachpressung, die Lagerung der CDs in Schwe-
den, die Gestaltung und der Druck von Booklet und Cover nach Vorgaben der
Band, die Einfuhr der CDs und deren Absatz in der Bundesrepublik über ein
entsprechendes Vertriebsnetz, seien in konspirativer Weise arbeitsteilig orga-
nisiert worden.
In verschiedenen Liedern der CD "Republik der Strolche" werde die Ver-
nichtung des politischen Gegners im Stile der NSDAP propagiert und zum Auf-
stand gegen die Repräsentanten der als "irre" und "korrupt" geschmähten Bun-
desrepublik Deutschland aufgefordert. Die hier lebenden Vietnamesen und
Menschen mit dunkler Hautfarbe würden als kriminell und minderwertig verun-
glimpft. Es werde dazu aufgefordert, sie zu ermorden.
Die Aktivitäten der Band seien dann zunächst zum Erliegen gekommen,
als der anderweitig verfolgte S. im März 1996 bei der Einfuhr von
2000 Exemplaren der CD verhaftet worden sei und sich daraufhin von der Band
gelöst habe.
2. Das Kammergericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu diesem
Anklagevorwurf aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Durch die in der Ankla-
geschrift benannten Beweismittel werde ein hinreichender Tatverdacht, daß es
sich bei der Musikband "Landser" um eine kriminelle Vereinigung gehandelt
habe, nicht begründet. Es fehle an hinreichenden Belegen für einen verbindli-
chen Gemeinschaftswillen sowie für eine festgefügte Organisationsstruktur in-
nerhalb der Gruppe, die für die Annahme einer Vereinigung im Sinne des § 129
Abs. 1 StGB erforderlich seien. Dies beanstandet der Generalbundesanwalt im
Ergebnis mit Recht.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Kammer-
gerichts. Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein auf Dauer
angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen,
die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamt-
heit gemeinsame kriminelle Ziele verfolgen und unter sich derart in Beziehung
stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.;
vgl. die Nachw. bei Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 2). Soweit das
Kammergericht jedoch den danach erforderlichen gemeinsamen Gruppenwillen
und ein darauf aufbauendes Mindestmaß an fester Organisation durch das Er-
mittlungsergebnis nicht als hinreichend belegt erachtet, vermag ihm der Senat
nicht zu folgen.
b) Für die Prüfung des dringenden Tatverdachts durch den Senat ist hier
ohne Belang, ob an der Rechtsprechung festgehalten werden kann, daß bei
der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß des
erstinstanzlich tätig werdenden Oberlandesgerichts, durch den die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt wird, der vom Oberlandesgericht angelegte -
rechtlich unbedenkliche - Maßstab tatrichterlicher Überzeugungsbildung nicht
außer Betracht gelassen werden kann (BGHSt 25, 39). Ihr könnte nunmehr
bereits § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG entgegenstehen. Als Folge dieser Vorschrift
ist heute nicht mehr gewährleistet, daß die Besetzung des Strafsenats des
Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage mit
derjenigen in der Hauptverhandlung identisch ist. Gerade auf die Identität der
Besetzung bei der Eröffnungsentscheidung und in der Hauptverhandlung, wie
sie nach damaliger Gerichtsverfassung vorgesehen war, sowie auf die nach
dem Urteil des Oberlandesgerichts allein mögliche rechtliche Überprüfung der
von diesem vorgenommenen Beweiswürdigung in der Revision hat der Senat in
der genannten Entscheidung jedoch maßgeblich abgehoben (vgl. BGHSt 35,
39, 40 ff.).
Das Kammergericht hat bei seiner Eröffnungsentscheidung wesentliche
Besonderheiten des ermittelten Sachverhalts außer Betracht gelassen und die
Anforderungen überspannt, die an die Bejahung des hinreichenden Tatver-
dachts im Sinne des § 203 StPO zu stellen sind. Schon sein Prüfungsmaßstab
unterliegt daher rechtlichen Bedenken.
c) Hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tat-
bewertung (BGHSt 23, 304, 306) auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses
die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln
wahrscheinlich ist (BGH NJW 1970, 1543, 1544). Hierbei wird ein geringerer
Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatver-
dacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126 a Abs. 1 StPO der Fall ist
(BGH aaO; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 203 Rdn. 2 m. w. N.). Nach diesen
Maßstäben sind die Angeklagten R. und M. hinreichend verdäch-
tig, sich im Zeitraum von 1993 bis März 1996 nach § 129 StGB strafbar ge-
macht zu haben; denn das Ermittlungsergebnis liefert hinreichende Anhalts-
punkte dafür, daß es sich bei den Mitgliedern der Musik-Band "Landser" um
eine kriminelle Vereinigung handelte, insbesondere der hierfür erforderliche
gemeinsame Gruppenwille und das Mindestmaß an fester Organisation vorla-
gen.
Für diese, das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung konkretisierenden
Kennzeichen wird im Regelfall ein direkter Beweis nicht vorhanden sein. Sie
können daher im allgemeinen nur aus anderweitigen (Indiz-)Tatsachen er-
schlossen werden. Derartige Indizien können dem ermittelten Sachverhalt hier
in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Umfang entnom-
men werden.
Schon allgemein setzt das Zusammenwirken in einer Musikband mit der
Absicht, in Eigenregie CDs zu produzieren und auf den Markt zu bringen, ein
nicht unbeträchtliches Maß an organisatorischem Aufwand und an gemein-
schaftlicher Willensbildung unter Hintanstellung der jeweiligen Vorstellungen
des einzelnen Bandmitgliedes voraus, da ansonsten das gemeinsame Ziel
nicht erreichbar ist. Dies allein reicht zwar nicht aus, um eine Musikgruppe, die
ein derartiges Ziel verfolgt, generell als Organisation einzuordnen, die - abge-
sehen von ihrem legalen Verbandszweck - die Merkmale einer Vereinigung im
Sinne des § 129 Abs. 1 StGB erfüllen würde. Insoweit ist dem Kammergericht
beizupflichten. Es hat jedoch die hier vorliegenden Besonderheiten nur unzu-
reichend bedacht:
Nach dem Ermittlungsergebnis tauchten die Angeklagten R. und
M. sowie der anderweitig verfolgte S. als Musikband "Landser"
im Jahre 1993 in den Untergrund ab, um unbehelligt von strafrechtlicher Ver-
folgung CDs mit Liedern produzieren zu können, die in erheblichem Maße
strafbaren, insbesondere volksverhetzenden und die Bundesrepublik Deutsch-
land verleumdenden Charakter hatten. Die Wahrung der Heimlichkeit der Akti-
vitäten der Band erforderte ein hohes Maß an Konspiration, das von der Kom-
position der Lieder und den ersten Proben im Jahre 1993 bis zu dem Vertrieb
der ersten CD "Republik der Strolche" im Jahre 1996 aufrechterhalten wurde.
Darüber hinaus verband die Gruppenmitglieder nicht nur das gemeinsame In-
teresse an der Musikproduktion, sondern die gemeinschaftliche rechtsradikale
Ideologie, deren Verbreitung ihr musikalisches Wirken als Endzweck dienen
sollte.
All dies unterscheidet die Musik-Band "Landser" in hohem Maße von
sonstigen Musikgruppen und liefert zwar keine zwingenden, jedoch hinreichen-
de Indizien dafür, daß es sich bei ihr um einen organisatorisch festgefügten,
auf Dauer angelegten Zusammenschluß handelte. Ebenso ergeben sich aus
dem mehrjährigen erfolgreichen konspirativen Zusammenwirken und der ideo-
logischen Übereinstimmung durchaus Anhaltspunkte dafür, daß sich die
Bandmitglieder einem gemeinsamen Gruppenwillen unterordneten und sich als
einheitlicher Verband fühlten. Soweit das Kammergericht hier allein darauf ab-
hebt, es fehle an ausreichenden Beweisen dafür, daß ein Gruppenwille in der
Form der absprachegemäßen Unterordnung unter den Willen des Angeklagten
R. als "Bandleader" bestanden habe, greift seine Prüfung zu kurz. Der
Umstand, daß der Angeklagte R. wegen seiner herausgehobenen Positi-
on innerhalb der Gruppe als Rädelsführer nach § 129 Abs. 4 StGB in Betracht
kommt, bedeutet nicht, daß der gemeinschaftliche Gruppenwille nur in der
Form einvernehmlicher Unterordnung unter die "Leitungsgewalt" R. s
hätte gebildet werden können. In diesem Sinne ist auch die Anklageschrift nicht
zu verstehen. Vielmehr kann auch dann, wenn in einer Organisation ein Rä-
delsführer vorhanden ist, die Willensbildung in anderer Weise als durch das
von allen Gruppenmitgliedern anerkannte Prinzip von Befehl und Gehorsam
stattfinden. Denn die Existenz eines Rädelsführers schließt nicht aus, daß die-
ser die Verbandstätigkeit zwar maßgeblich beeinflußt, sich aber ebenfalls bei-
spielsweise der Entscheidung der Mehrheit unterwirft, die aufgrund entspre-
chender Vereinbarung der Gruppenmitglieder von allen als maßgeblich akzep-
tiert wird.
Bei Würdigung aller ermittelten Indiztatsachen ist demgemäß nach An-
sicht des Senats ein hinreichender Tatverdacht dafür vorhanden, daß die An-
geklagten R. und M. sowie der anderweitig verfolgte S.
mit dem Abtauchen der Band "Landser" in den Untergrund im Jahre 1993 eine
kriminelle Vereinigung gründeten und sich an dieser bis zum Ausscheiden des
S. im März 1996 mitgliedschaftlich - der Angeklagte R. als Rädels-
führer - beteiligten. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, daß die Band
"Landser", nachdem der Mitangeklagte W. Anfang 1997 für S. in die
Gruppe eingetreten war, ihre früheren Aktivitäten sofort unverändert fortführte
und bis zum September 2001 mehrere weitere CDs mit Liedern strafbaren In-
halts produzierte; denn auch hieraus lassen sich Schlüsse auf den Organisati-
onsgrad der Gruppe im Zeitraum bis März 1996 ziehen. Ob sich der Tatver-
dacht zu einer für die Verurteilung der Angeklagten erforderlichen Überzeu-
gung verdichten läßt, wird das Kammergericht nunmehr auf Grundlage der
durchzuführenden Beweisaufnahme zu entscheiden haben.
Tolksdorf Winkler Pfister
Richter am Bundesgerichtshof Becker
von Lienen ist krankheitsbe-
dingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf