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BGH Beschluss vom 22.04.2003 – StB 3/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StE 2/02-5 (1) StB 3/03

BESCHLUSS

vom

22. April 2003

in dem Strafverfahren

gegen

1.

2.

3.

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Angeklagten am 22. April 2003 gemäß § 210 Abs. 2, § 304

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 StPO beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird

der Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar

2003 aufgehoben, soweit es abgelehnt hat, das Hauptverfah-

ren gegen die Angeklagten R. und M. hinsichtlich

des Tatvorwurfs zu eröffnen, diese Angeklagten hätten im Jah-

re 1993 eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an die-

ser bis März 1996 mitgliedschaftlich beteiligt, der Angeklagte

R. als Rädelsführer.

Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 9. September

2002 wird auch zu diesem Tatvorwurf unter Eröffnung des

Hauptverfahrens vor dem Kammergericht in Berlin zur Haupt-

verhandlung zugelassen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner unter dem 9. September 2002

zum Kammergericht erhobenen Anklage den Angeklagten R. und M.

unter anderem zur Last gelegt, sie hätten im Jahre 1993 eine kriminelle

Vereinigung gegründet und sich an dieser bis März 1996 mitgliedschaftlich

beteiligt (§ 129 Abs. 1 StGB), der Angeklagte R. in der Form der Rädels-

führerschaft (§ 129 Abs. 4 StGB). Das Kammergericht hat insoweit die Eröff-

nung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Die

hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts hat Er-

folg.

1. Der Generalbundesanwalt wirft den Angeklagten R. und M.

in diesem Anklagepunkt vor, sie hätten zusammen mit dem anderweitig

verfolgten S. als Mitglieder der im Jahr 1992 entstandenen Skinhead-

Musikgruppe "Landser" ab 1993 das Ziel verfolgt, aus dem Verborgenen her-

aus durch die Produktion und den Vertrieb von Musik-CDs politische Bot-

schaften in der rechtsradikalen Jugendszene zu verbreiten. Hierbei sei es ih-

nen vor allem darauf angekommen, die Bundesrepublik Deutschland und ihre

pluralistische Ordnung als untragbar zu diffamieren, Juden und Ausländer, vor

allem solche mit dunkler Hautfarbe, zu minderwertigen Haßobjekten herabzu-

würdigen und ihre "Beseitigung" durch Mord und Vertreibung zu propagieren.

In Umsetzung dieser Idee habe die Band ab 1993 auf öffentliche Auftritte ver-

zichtet, sei in den Untergrund abgetaucht und habe heimlich, konspirativ und

nach außen abgeschottet an der Verfolgung ihrer Ziele gearbeitet. Unter der

Leitung des Angeklagten R. sei sodann bei interner Aufgabenverteilung

das CD-Album "Republik der Strolche" produziert worden. Der gesamte Her-

stellungsprozeß, das Verfassen der Liedtexte durch den Angeklagten R. ,

das Einüben der Stücke ab 1993 in einem Kellerraum in B. , die Aufnahme

und Verbreitung eines "Demo-Tapes", die Einschaltung eines Produzenten, die

Einspielung eines Masterbandes Ende 1995 in einem Tonstudio in Schweden,

die Fertigung der CDs in einem ausländischen Preßwerk in zunächst 5000 Ex-

emplaren und deren spätere Nachpressung, die Lagerung der CDs in Schwe-

den, die Gestaltung und der Druck von Booklet und Cover nach Vorgaben der

Band, die Einfuhr der CDs und deren Absatz in der Bundesrepublik über ein

entsprechendes Vertriebsnetz, seien in konspirativer Weise arbeitsteilig orga-

nisiert worden.

In verschiedenen Liedern der CD "Republik der Strolche" werde die Ver-

nichtung des politischen Gegners im Stile der NSDAP propagiert und zum Auf-

stand gegen die Repräsentanten der als "irre" und "korrupt" geschmähten Bun-

desrepublik Deutschland aufgefordert. Die hier lebenden Vietnamesen und

Menschen mit dunkler Hautfarbe würden als kriminell und minderwertig verun-

glimpft. Es werde dazu aufgefordert, sie zu ermorden.

Die Aktivitäten der Band seien dann zunächst zum Erliegen gekommen,

als der anderweitig verfolgte S. im März 1996 bei der Einfuhr von

2000 Exemplaren der CD verhaftet worden sei und sich daraufhin von der Band

gelöst habe.

2. Das Kammergericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu diesem

Anklagevorwurf aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Durch die in der Ankla-

geschrift benannten Beweismittel werde ein hinreichender Tatverdacht, daß es

sich bei der Musikband "Landser" um eine kriminelle Vereinigung gehandelt

habe, nicht begründet. Es fehle an hinreichenden Belegen für einen verbindli-

chen Gemeinschaftswillen sowie für eine festgefügte Organisationsstruktur in-

nerhalb der Gruppe, die für die Annahme einer Vereinigung im Sinne des § 129

Abs. 1 StGB erforderlich seien. Dies beanstandet der Generalbundesanwalt im

Ergebnis mit Recht.

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Kammer-

gerichts. Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein auf Dauer

angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen,

die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamt-

heit gemeinsame kriminelle Ziele verfolgen und unter sich derart in Beziehung

stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.;

vgl. die Nachw. bei Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 2). Soweit das

Kammergericht jedoch den danach erforderlichen gemeinsamen Gruppenwillen

und ein darauf aufbauendes Mindestmaß an fester Organisation durch das Er-

mittlungsergebnis nicht als hinreichend belegt erachtet, vermag ihm der Senat

nicht zu folgen.

b) Für die Prüfung des dringenden Tatverdachts durch den Senat ist hier

ohne Belang, ob an der Rechtsprechung festgehalten werden kann, daß bei

der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß des

erstinstanzlich tätig werdenden Oberlandesgerichts, durch den die Eröffnung

des Hauptverfahrens abgelehnt wird, der vom Oberlandesgericht angelegte -

rechtlich unbedenkliche - Maßstab tatrichterlicher Überzeugungsbildung nicht

außer Betracht gelassen werden kann (BGHSt 25, 39). Ihr könnte nunmehr

bereits § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG entgegenstehen. Als Folge dieser Vorschrift

ist heute nicht mehr gewährleistet, daß die Besetzung des Strafsenats des

Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage mit

derjenigen in der Hauptverhandlung identisch ist. Gerade auf die Identität der

Besetzung bei der Eröffnungsentscheidung und in der Hauptverhandlung, wie

sie nach damaliger Gerichtsverfassung vorgesehen war, sowie auf die nach

dem Urteil des Oberlandesgerichts allein mögliche rechtliche Überprüfung der

von diesem vorgenommenen Beweiswürdigung in der Revision hat der Senat in

der genannten Entscheidung jedoch maßgeblich abgehoben (vgl. BGHSt 35,

39, 40 ff.).

Das Kammergericht hat bei seiner Eröffnungsentscheidung wesentliche

Besonderheiten des ermittelten Sachverhalts außer Betracht gelassen und die

Anforderungen überspannt, die an die Bejahung des hinreichenden Tatver-

dachts im Sinne des § 203 StPO zu stellen sind. Schon sein Prüfungsmaßstab

unterliegt daher rechtlichen Bedenken.

c) Hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tat-

bewertung (BGHSt 23, 304, 306) auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses

die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln

wahrscheinlich ist (BGH NJW 1970, 1543, 1544). Hierbei wird ein geringerer

Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatver-

dacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126 a Abs. 1 StPO der Fall ist

(BGH aaO; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 203 Rdn. 2 m. w. N.). Nach diesen

Maßstäben sind die Angeklagten R. und M. hinreichend verdäch-

tig, sich im Zeitraum von 1993 bis März 1996 nach § 129 StGB strafbar ge-

macht zu haben; denn das Ermittlungsergebnis liefert hinreichende Anhalts-

punkte dafür, daß es sich bei den Mitgliedern der Musik-Band "Landser" um

eine kriminelle Vereinigung handelte, insbesondere der hierfür erforderliche

gemeinsame Gruppenwille und das Mindestmaß an fester Organisation vorla-

gen.

Für diese, das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung konkretisierenden

Kennzeichen wird im Regelfall ein direkter Beweis nicht vorhanden sein. Sie

können daher im allgemeinen nur aus anderweitigen (Indiz-)Tatsachen er-

schlossen werden. Derartige Indizien können dem ermittelten Sachverhalt hier

in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Umfang entnom-

men werden.

Schon allgemein setzt das Zusammenwirken in einer Musikband mit der

Absicht, in Eigenregie CDs zu produzieren und auf den Markt zu bringen, ein

nicht unbeträchtliches Maß an organisatorischem Aufwand und an gemein-

schaftlicher Willensbildung unter Hintanstellung der jeweiligen Vorstellungen

des einzelnen Bandmitgliedes voraus, da ansonsten das gemeinsame Ziel

nicht erreichbar ist. Dies allein reicht zwar nicht aus, um eine Musikgruppe, die

ein derartiges Ziel verfolgt, generell als Organisation einzuordnen, die - abge-

sehen von ihrem legalen Verbandszweck - die Merkmale einer Vereinigung im

Sinne des § 129 Abs. 1 StGB erfüllen würde. Insoweit ist dem Kammergericht

beizupflichten. Es hat jedoch die hier vorliegenden Besonderheiten nur unzu-

reichend bedacht:

Nach dem Ermittlungsergebnis tauchten die Angeklagten R. und

M. sowie der anderweitig verfolgte S. als Musikband "Landser"

im Jahre 1993 in den Untergrund ab, um unbehelligt von strafrechtlicher Ver-

folgung CDs mit Liedern produzieren zu können, die in erheblichem Maße

strafbaren, insbesondere volksverhetzenden und die Bundesrepublik Deutsch-

land verleumdenden Charakter hatten. Die Wahrung der Heimlichkeit der Akti-

vitäten der Band erforderte ein hohes Maß an Konspiration, das von der Kom-

position der Lieder und den ersten Proben im Jahre 1993 bis zu dem Vertrieb

der ersten CD "Republik der Strolche" im Jahre 1996 aufrechterhalten wurde.

Darüber hinaus verband die Gruppenmitglieder nicht nur das gemeinsame In-

teresse an der Musikproduktion, sondern die gemeinschaftliche rechtsradikale

Ideologie, deren Verbreitung ihr musikalisches Wirken als Endzweck dienen

sollte.

All dies unterscheidet die Musik-Band "Landser" in hohem Maße von

sonstigen Musikgruppen und liefert zwar keine zwingenden, jedoch hinreichen-

de Indizien dafür, daß es sich bei ihr um einen organisatorisch festgefügten,

auf Dauer angelegten Zusammenschluß handelte. Ebenso ergeben sich aus

dem mehrjährigen erfolgreichen konspirativen Zusammenwirken und der ideo-

logischen Übereinstimmung durchaus Anhaltspunkte dafür, daß sich die

Bandmitglieder einem gemeinsamen Gruppenwillen unterordneten und sich als

einheitlicher Verband fühlten. Soweit das Kammergericht hier allein darauf ab-

hebt, es fehle an ausreichenden Beweisen dafür, daß ein Gruppenwille in der

Form der absprachegemäßen Unterordnung unter den Willen des Angeklagten

R. als "Bandleader" bestanden habe, greift seine Prüfung zu kurz. Der

Umstand, daß der Angeklagte R. wegen seiner herausgehobenen Positi-

on innerhalb der Gruppe als Rädelsführer nach § 129 Abs. 4 StGB in Betracht

kommt, bedeutet nicht, daß der gemeinschaftliche Gruppenwille nur in der

Form einvernehmlicher Unterordnung unter die "Leitungsgewalt" R. s

hätte gebildet werden können. In diesem Sinne ist auch die Anklageschrift nicht

zu verstehen. Vielmehr kann auch dann, wenn in einer Organisation ein Rä-

delsführer vorhanden ist, die Willensbildung in anderer Weise als durch das

von allen Gruppenmitgliedern anerkannte Prinzip von Befehl und Gehorsam

stattfinden. Denn die Existenz eines Rädelsführers schließt nicht aus, daß die-

ser die Verbandstätigkeit zwar maßgeblich beeinflußt, sich aber ebenfalls bei-

spielsweise der Entscheidung der Mehrheit unterwirft, die aufgrund entspre-

chender Vereinbarung der Gruppenmitglieder von allen als maßgeblich akzep-

tiert wird.

Bei Würdigung aller ermittelten Indiztatsachen ist demgemäß nach An-

sicht des Senats ein hinreichender Tatverdacht dafür vorhanden, daß die An-

geklagten R. und M. sowie der anderweitig verfolgte S.

mit dem Abtauchen der Band "Landser" in den Untergrund im Jahre 1993 eine

kriminelle Vereinigung gründeten und sich an dieser bis zum Ausscheiden des

S. im März 1996 mitgliedschaftlich - der Angeklagte R. als Rädels-

führer - beteiligten. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, daß die Band

"Landser", nachdem der Mitangeklagte W. Anfang 1997 für S. in die

Gruppe eingetreten war, ihre früheren Aktivitäten sofort unverändert fortführte

und bis zum September 2001 mehrere weitere CDs mit Liedern strafbaren In-

halts produzierte; denn auch hieraus lassen sich Schlüsse auf den Organisati-

onsgrad der Gruppe im Zeitraum bis März 1996 ziehen. Ob sich der Tatver-

dacht zu einer für die Verurteilung der Angeklagten erforderlichen Überzeu-

gung verdichten läßt, wird das Kammergericht nunmehr auf Grundlage der

durchzuführenden Beweisaufnahme zu entscheiden haben.

Tolksdorf Winkler Pfister

Richter am Bundesgerichtshof Becker

von Lienen ist krankheitsbe-

dingt an der Unterzeichnung

gehindert.

Tolksdorf