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BGH Urteil vom 25.04.2003 – LwZR 3/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 3/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: nein

GenG § 18 Satz 1

Die Regelung in der Satzung einer Agrargenossenschaft, daß jedes Mitglied ver-

pflichtet ist, der Genossenschaft die ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen

zur Pacht anzudienen, ist hinreichend bestimmt. Der Inhalt des abzuschließenden

Pachtvertrages richtet sich danach, was innerhalb der Genossenschaft für solche

Verträge üblich ist.

BGH, Urt. v. 25. April 2003 - LwZR 3/02 - OLG Jena

AG Gera

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 25. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundes-

gerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie

die ehrenamtlichen Richter Kreye und Andreae

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 24. Januar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, deren Zweck auf die

"Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaft-

lichen Geschäftsbetrieb" und auf die "gemeinschaftliche Erzeugung und den

Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse" gerichtet ist. Der Beklagte ist Mitglied

der Klägerin und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus ihr ausscheiden.

In § 12 der Satzung der Klägerin heißt es u.a.:

"Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere ...

d) der Genossenschaft alle in seinem Eigentum stehenden landwirt- schaftlichen Flächen, außer denen für den Eigenbedarf zur Pacht an- zudienen."

§ 12a Abs. 1 der Satzung lautet:

"Die Nutzung der Grundstücke der Mitglieder durch die Genossenschaft wird in Pachtverträgen geregelt. Für den Inhalt, die Anpassung und die Beendigung der Pachtverträge gelten die Vorschriften über die Land- pacht."

In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß hat das Landwirt-

schaftsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Dezember 1999 u.a. festge-

stellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in seinem Eigentum

stehenden landwirtschaftlichen Flächen - außer denen für seinen Eigenbedarf -

für die Zeit seiner Mitgliedschaft zur Pacht anzudienen.

Zwischen November 1999 und Februar 2000 unterbreitete die Klägerin

dem Beklagten mehrere Angebote zum Abschluß eines Pachtvertrags über ei-

ne Fläche von 12,4688 ha, die der Beklagte nicht annahm. Ein eigenes Ver-

tragsangebot gab er nicht ab. Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 teilte er der

Klägerin mit, daß er einen Pachtvertrag mit einem Dritten abgeschlossen habe.

Die Klägerin räumte daraufhin die bisher von ihr bewirtschafteten Flächen und

übergab sie Anfang März 2000 dem neuen Pächter.

Die Klägerin meint, der Beklagte habe seine Andienungspflicht verletzt

und müsse ihr deshalb für das Pachtjahr 1999/2000 Schadenersatz in Höhe

von 12.700 DM leisten. Ihrer auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung

dieses Betrags gerichteten Klage hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsge-

richt - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-

richt - Senat für Landwirtschaftssachen - die Klage abgewiesen. Mit ihrer

- zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch

daran, daß sich weder aus der Satzung der Klägerin noch aus dem in dem

Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteil eine hinreichend

konkretisierte Rechtspflicht des Beklagten zum Abschluß eines Pachtvertrags

ergibt. Soweit die Andienungspflicht des Beklagten eine Pflicht zum Vertrags-

abschluß beinhalte, sei die rechtliche Situation mit der eines Vorvertrags ver-

gleichbar. Danach müsse der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags we-

nigstens bestimmbar sein. Hier könnten jedoch die Hauptpunkte des Pachtver-

trags wie die Größe der Pachtfläche, die Vertragsdauer und die Höhe des

Pachtzinses nicht bestimmt werden. Deshalb habe die Klägerin keinen An-

spruch gegen den Beklagten auf Abschluß eines Pachtvertrags; ihr stehe somit

auch kein Schadenersatzanspruch wegen der anderweitigen Verpachtung zu.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch

wegen der Verletzung der rechtskräftig festgestellten genossenschaftlichen

Andienungspflicht zu.

1. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die in seinem Eigentum ste-

henden Flächen mit Ausnahme der Flächen, die er für den Eigenbedarf benö-

tigt, zur Pacht anzudienen. Das ergibt sich aus dem rechtskräftigen Feststel-

lungsurteil vom 8. Dezember 1999, welches in dem zwischen den Parteien ge-

führten Vorprozeß ergangen ist. Darin wird die sich aus § 12 der Satzung er-

gebende Verpflichtung tituliert. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts ist diese Verpflichtung hinreichend bestimmt. Sie ist darauf gerichtet, der

Klägerin ein Angebot zum Abschluß eines Pachtvertrags zu angemessenen,

innerhalb der Genossenschaft üblichen Bedingungen zu unterbreiten oder ein

solches Angebot der Klägerin anzunehmen.

a) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Situation insoweit

mit der des Bestehens eines Vorvertrags vergleichbar sei. Denn anders als

dort beruht die Andienungspflicht nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern ist

korporationsrechtlicher Natur und damit als solche der Geltung des reinen

Schuldrechts entzogen sind (vgl. RGZ 47, 146, 149; 72, 4, 8; OLG Köln, LZ

1919, 547; BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859;

BGHZ 103, 219, 221 f.). Sie statuiert die Verpflichtung zum Abschluß eines

individualrechtlichen Pachtvertrags (vgl. Beuthin, GenG, 13. Aufl., § 18 Rdn. 8;

Müller, GenG, 2. Aufl., § 18 Rdn. 12).

b) Diese Verpflichtung ist nicht deswegen unbestimmt, weil der Inhalt

des abzuschließenden Pachtvertrags weder in dem Urteil noch in der Satzung

der Klägerin oder anderweitig geregelt ist. Das ist nämlich nicht einmal für die

Essentialia des abzuschließenden Vertrags erforderlich. So muß z.B. die Ge-

nossenschaft auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung genossen-

schaftliche Sonderpflichten ihrer Mitglieder vergüten, wenn es sich um Leistun-

gen handelt, die nach der Verkehrsauffassung nicht ohne Entgelt gewährt zu

werden pflegen (BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, II ZR 164/58, NJW 1960, 1858,

1859). Hier enthält die Satzung sogar weitergehende Bestimmungen. Nach

§ 12a ist die Klägerin verpflichtet, mit dem Beklagten über den konkreten

Pachtgegenstand, die Höhe des Pachtzinses, die Laufzeit des Pachtvertrags

und weitere Vertragsbestimmungen zu verhandeln. Weitere Regelungen

betreffend den Inhalt des abzuschließenden Pachtvertrags, insbesondere zur

Höhe des Pachtzinses, kann die Satzung nicht enthalten; sie können auch

nicht anderweitig im voraus festgelegt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich

nämlich zum einen danach, was innerhalb der Genossenschaft für solche Ver-

träge üblich ist; jedes Mitglied muß gleich behandelt werden. Zum anderen

schwankt die Höhe des Pachtzinses aufgrund der Marktverhältnisse; außerdem

ist sie von diversen Faktoren wie Laufzeit des Vertrags, Größe und Bodenqua-

lität der Fläche usw. abhängig.

Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgericht hätte zur Folge, daß

die in der Satzung statuierte Andienungspflicht ins Leere liefe. Das liegt jedoch

weder im Interesse der Genossenschaft noch in dem Interesse ihrer Mitglieder.

Denn wenn sie keine Möglichkeit hat, die Flächen der Mitglieder zu bewirt-

schaften, kann sie ihren Zweck nicht erreichen; die Beteiligung der Mitglieder

an der Genossenschaft ist in diesem Fall sinnlos.

Nach alledem wird der Beklagte erst dann von seiner Andienungspflicht

frei, wenn die Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrags ablehnt, wenn sie

unangemessene, nicht martkübliche Vertragsbedingungen stellt oder wenn sie

ohne sachlichen Grund wesentlich von vergleichbaren Verträgen mit anderen

Mitgliedern abweicht. Das alles hat die Klägerin hier jedoch nicht getan.

2. Die Berufung auf die Andienungspflicht verstößt auch nicht gegen

Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach dem Vorbringen des Beklagten ist das

Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht in einem solchen Maß ge-

stört, daß ihm der Abschluß eines Pachtvertrags mit der Klägerin nicht zuge-

mutet werden könnte.

a) Der Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Vermögensaus-

einandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nicht geeig-

net, das Bestehen jeglicher Rechtsbeziehungen zwischen ihnen als für den

Beklagten unzumutbar anzusehen. Die gerichtliche Geltendmachung von An-

sprüchen ist nämlich der vom Rechtsstaat vorgesehene, übliche Weg zur Kon-

fliktbewältigung; sie führt nicht zur Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauens-

verhältnisses, wenn, wie hier, auf sachlicher Basis gestritten wird (vgl. OLG

Hamm, NJW-RR 1993, 16, 17).

b) Auch die zur Begründung eines weiteren Vertrauensbruchs aufge-

stellte Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe seine Flächen am 24., 25.

und 26. Februar 2000 bei nassem, aufgeweichtem Boden befahren und da-

durch die Fruchtbarkeit für das Jahr 2000 erheblich beeinträchtigt, läßt die An-

dienungspflicht nicht entfallen. Dieser Vortrag ist nämlich unerheblich, weil die

angebliche Schädigung 10 Tage nach der Verpachtung der Flächen an einen

Dritten und damit in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Beklagte bereits

gegen seine Andienungspflicht verstoßen hatte.

c) Daß der Beklagte selbst sein Verhältnis zur Klägerin nicht als uner-

träglich empfindet, zeigt sich zum einen daran, daß er das Mitgliedschaftsver-

hältnis zu keinem Zeitpunkt mit dieser Begründung fristlos gekündigt (§ 65

Abs. 2 Satz 4 GenG), sondern an seiner ordentlichen Kündigung unter Einhal-

tung der satzungsmäßig festgelegten fünfjährigen Kündigungsfrist festgehalten

hat. Zum anderen wird dies aus seinem Schreiben vom 28. Dezember 1999

deutlich, in welchem er sich trotz des angeblich zerstörten Vertrauensverhält-

nisses bei Abgabe eines "lukrativen" Angebots durch die Klägerin zum

Abschluß eines Pachtvertrags bereit erklärte.

d) Ohne Erfolg vertritt der Beklagte in der Revisionserwiderung die An-

sicht, ihm sei die Andienung seiner landwirtschaftlichen Flächen nach der Kün-

digung seiner Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar gewesen. Mit dieser Einwen-

dung ist der Beklagte nämlich nach den allgemeinen Regeln über die aus der

Rechtskraft folgende Tatsachenpräklusion ausgeschlossen, weil sie bereits im

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses, auf die das

rechtskräftige Feststellungsurteil erging, bestand (vgl. nur Senat, Urt. v.

17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758 m.w.N.).

3. Der Beklagte hat seine Andienungspflicht vorsätzlich verletzt, indem

er seine Flächen an einen Dritten verpachtet hat; er ist deshalb der Klägerin

zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

a) Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung des

Beklagten fällt die von ihm vorgenommene Fremdverpachtung nicht unter den

von der Andienungspflicht ausgenommenen Eigenbedarf. Darunter ist nämlich

zu verstehen, daß der Beklagte der Klägerin nur solche Flächen nicht zur An-

pachtung andienen muß, die er selbst bewirtschaften oder durch Dritte bewirt-

schaften lassen will, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie

bestreiten zu können. Wäre unter Eigenbedarf auch die Nutzung der Flächen

durch Verpachtung an Dritte zu verstehen, liefe die Andienungspflicht ins Lee-

re; ihr Zweck, der Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrags zu ermöglichen,

könnte jederzeit vereitelt werden.

b) Der Beklagte durfte die Vertragsangebote der Klägerin nicht ableh-

nen. Wenn er mit den Vorschlägen der Klägerin, die letztlich seine Beanstan-

dungen so weit berücksichtigten, wie es aufgrund des genossenschaftlichen

Gleichbehandlungsgebots möglich war, nicht einverstanden war, hätte er der

Klägerin ein Gegenangebot unterbreiten müssen. Von dieser Verpflichtung war

er nicht deswegen entbunden, weil sie für ihn mit Kosten verbunden gewesen

wäre. Im übrigen hätte es ausgereicht, die von ihm gewünschten Änderungen

in den von der Klägerin formulierten Vertragsentwurf einzuarbeiten. Durch sein

Verhalten hat der Beklagte jedoch zu erkennen gegeben, daß er zu keinem

Zeitpunkt ernsthaft gewillt war, einen Pachtvertrag mit der Klägerin abzuschlie-

ßen. Das wird besonders deutlich durch seine Äußerung in der mündlichen

Verhandlung vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -, daß er die streit-

gegenständlichen Flächen verpachten möchte, an wen er wolle.

c) Die Rechtsfolgen der schuldhaften Verletzung der Andienungspflicht

bestimmen sich nach den entsprechend anwendbaren allgemeinen schuld-

rechtlichen Grundsätzen (vgl. RGZ 72, 4, 8; BGH, Urt. v. 9. Juni 1960, aaO).

Danach hat der Beklagte der Klägerin Schadenersatz wegen Nichterfüllung

entsprechend §§ 280 Abs. 1 BGB a.F., 251 Abs. 1 BGB zu leisten. Zu einer

Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs ist der Senat nicht in der Lage,

weil es an den dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das Be-

rufungsgericht wird sich mit den vom Beklagten gegen das vom Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - eingeholte Sachverständigengutachten erhobenen

Einwänden auseinandersetzen müssen.

Wenzel

Krüger

Lemke