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BGH Beschluss vom 25.04.2003 – StB 4/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 AR 266/03 StB 4/03

BESCHLUSS

vom

25. April 2003

in dem Strafvollstreckungsverfahren

gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. April 2003 gemäß § 454 Abs. 3

Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der

Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 3. März

2003 aufgehoben.

2. Die Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafen aus

dem Gesamtstrafenbeschluß des Kammergerichts in

Berlin vom 25. März 1998 - (1 a) 1 OJs 24/94 (21/96) -

und dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Fe-

bruar 2000 - 137-779/98 3101 Js 170/98 - wird zur Be-

währung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

Die Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit

der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers un-

terstellt.

Sie hat jeden Wechsel ihres Wohnsitzes dem für die

Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht im voraus mit-

zuteilen.

Sie hat jede Kontaktaufnahme zu Frau B.

, zu unterlassen.

3. Die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung

wird der Vollzugsanstalt übertragen.

4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstan-

denen notwendigen Auslagen der Verurteilten hat die

Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Das Kammergericht hat gegen die Verurteilte am 6. Februar 1997 wegen

geheimdienstlicher Agententätigkeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-

hängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat das

Amtsgericht Berlin-Tiergarten gegen die Verurteilte am 5. Juni 1997 wegen

Beleidigung in drei Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen und

am 19. September 1997 wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine zur Be-

währung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt. Aus den Ein-

zelstrafen dieser drei Verurteilungen hat das Kammergericht mit Beschluß vom

25. März 1998 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten gebildet und deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausge-

setzt. Schließlich hat das Amtsgericht Hamburg gegen die Verurteilte am

24. Februar 2000 wegen vorsätzlicher Körperverletzung "in maximal 40 Fällen",

davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe

von neun Monaten ausgesprochen. Daraufhin ist die Strafaussetzung zur Be-

währung aus dem Beschluß vom 25. März 1998 vom Kammergericht widerrufen

worden. Die Verurteilte hat bis 1. März 2003 die Gesamtfreiheitsstrafen aus

dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2000 und dem Ge-

samtstrafenbeschluß des Kammergerichts vom 25. März 1998 zu zwei Dritteln

verbüßt. Mit Beschluß vom 3. März 2003 hat es das Kammergericht abgelehnt,

die Vollstreckung der beiden Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verurteilten. Das Rechts-

mittel hat Erfolg.

Das Kammergericht ist - unter weitgehender Bezugnahme auf seinen die

Halbstrafenbewährung versagenden Beschluß vom 15. Januar 2003 - der Auf-

fassung, es könne unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der All-

gemeinheit nicht verantwortet werden, die Vollstreckung der beiden Strafreste

zur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Zwar sei bei

demjenigen, der sich erstmals im Strafvollzug befinde, im allgemeinen davon

auszugehen, daß der Vollzug ihn beeindruckt habe und der Begehung weiterer

Straftaten entgegenwirke. Ein kritischerer Maßstab sei aber dann anzulegen,

wenn der Verurteilte bereits einmal bewährungsbrüchig geworden sei. In die-

sem Fall setze eine günstige Prognose das Vorhandensein von Tatsachen vor-

aus, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß der Verurteilte die kriti-

sche Probe in Freiheit wirklich bestehe. Hierzu müsse der Verurteilte Tatsa-

chen schaffen, die seine Befähigung auswiesen, künftigen Tatanreizen zu wi-

derstehen. Dazu zähle etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten,

vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie

sie bei der Verurteilten im Urteil des Amtsgerichts Hamburg in Form einer nar-

zißtischen Persönlichkeitsstörung festgestellt seien. Hieran fehle es. Die Ver-

urteilte sei bisher nicht bereit gewesen, sich mit ihrem kriminellen Verhalten

nachhaltig auseinanderzusetzen und dieses aufzuarbeiten. Ebensowenig habe

sie sich mit ihrer Lebensgeschichte sowie ihren Persönlichkeitsmängeln be-

schäftigt und etwa Strategien entwickelt, mit kränkenden Erfahrungen besser

als in der Vergangenheit und vor allem auf legale Weise umzugehen. Hierzu

genüge das einmalige, nach dem Beschluß vom 15. Januar 2003 mit der An-

staltspsychologin geführte Gespräch nicht. Auch sei sie nicht bereit, vor Ent-

lassung aus der Strafhaft das künftige Verhältnis zu ihrem Ehemann zu klären.

Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Verurteilte psy-

chisch hinreichend stabilisiert sei, um - vor allem in von ihr als kränkend emp-

fundenen

Situa-

tionen - nicht erneut straffällig zu werden.

Diese Beurteilung vermag der Senat nicht zu teilen. Das Kammergericht

hat wesentliche Gesichtspunkte, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der

Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Strafreste zur Bewährung

zu beachten sind, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Bewer-

tung einbezogen und daher letztlich überspannte Anforderungen an eine posi-

tive Prognoseentscheidung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ge-

stellt.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Kammergerichts. Ver-

büßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung wäh-

rend des Vollzugs keinen Anlaß zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im

Regelfall (s. aber auch § 454 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, daß

die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar

ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51.

Aufl. § 57 Rdn. 12). Soweit das Kammergericht in Fällen, in denen der erstma-

ligen Strafverbüßung bereits ein Bewährungsbruch vorausgegangen ist, dem-

gegenüber generell einen engeren Beurteilungsmaßstab anlegen will und das

Vorliegen zusätzlicher Tatsachen verlangt, die eine künftige straffreie Führung

des Verurteilten "überwiegend wahrscheinlich machen", kann der Senat dem

jedoch nicht in dieser Allgemeinheit folgen.

Im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Erwartung ab, der

Verurteilte werde ohne die Einwirkung - weiteren - Strafvollzugs keine Strafta-

ten mehr begehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Haftentlassung verantwortet

werden kann. Dieser unterschiedliche Maßstab beruht darauf, daß der Verur-

teilte die gegen ihn verhängte Strafe bereits teilweise als Freiheitsentzug erlit-

ten hat und im Strafvollzug resozialisierend auf ihn eingewirkt worden ist (Stree

in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 57 Rdn. 10). Entscheidend für die Pro-

gnose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist demgemäß eine Abwägung zwi-

schen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das

künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinter-

essen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahr-

scheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten sind daher wenig hilf-

reich. Vielmehr muß stets der Bezug zu den Sicherheitsinteressen der Allge-

meinheit im Auge behalten werden. Dies bedeutet, daß je nach der Schwere

der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines

Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB), unter-

schiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künfti-

ges strafloses Leben der Verurteilten zu stellen sind (Stree aaO Rdn. 15). Da-

bei muß berücksichtigt werden, inwieweit einem Rückfallrisiko durch Auflagen

und Weisungen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 56 b, 56 c StGB) ent-

gegengewirkt werden kann (Stree aaO Rdn. 14). Das Gewicht der bei einem

Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art

und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits be-

gangen hat. All dies hat das Kammergericht nicht ausreichend in den Blick ge-

nommen.

Die Bestrafung der Verurteilten wegen geheimdienstlicher Agententätig-

keit beruhte auf ihrer Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicher-

heit der ehemaligen DDR. Es muß nicht ernsthaft befürchtet werden, daß die

Verurteilte zukünftig für einen anderen Geheimdienst erneut in gleicher Weise

tätig werden könnte. Hiervon geht auch das Kammergericht aus. Damit be-

schränkt sich die von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geforderte Prognose auf

die Frage, ob zu erwarten steht, daß die Wirkungen des Strafvollzugs die Ver-

urteilte von weiteren Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikten abhalten

werden und welche Delikte dieser Art zu erwarten stünden, falls die Verurteilte

rückfällig würde; denn Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilte in sonstiger

Weise straffällig werden könnte, bestehen nicht.

Die von ihr begangenen Körperverletzungs- und Beleidigungsdelikte

werden dadurch gekennzeichnet, daß sie aus familiären Konfliktsituationen

entstanden sind. Den Urteilen des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 5. Juni

und 19. September 1997 liegen Taten der Verurteilten gegen ihren zwischen-

zeitlich verstorbenen Schwiegervater bzw. einen Bekannten des Schwiegerva-

ters zugrunde, die ihre Wurzel in Erbstreitigkeiten hatten. Die gefährliche Kör-

perverletzung bestand in Schlägen, die die Verurteilte ihrem Schwiegervater

mit einem Regenschirm versetzte. Bei den vom Amtsgericht Hamburg abgeur-

teilten Taten handelte es sich um "Telefonterror" der Verurteilten gegen die

Geliebte ihres Ehemannes und deren Mutter, der bei diesen zu gesundheitli-

chen Schäden führte. Diese Taten der Verurteilten sind nicht der schwereren

Kriminalität zuzurechnen. Sie hat die erstmalige Strafhaft - überwiegend im of-

fenen

Voll-

zug - ohne besondere Beanstandungen durchlaufen und auch die ihr gewähr-

ten Haftlockerungen nicht mißbraucht. Daß der Vollzug seine resozialisieren-

den Wirkungen entfaltet hat, liegt demnach nahe. Demgegenüber rechtfertigt

es die narzißtische Persönlichkeit der Verurteilten nicht, die Aussetzung des

Vollzugs der Strafreste zur Bewährung zu versagen. Hierbei ist zu berücksich-

tigen, daß im Urteil des Amtsgerichts Hamburg eine erhebliche Verminderung

der Steuerungsfähigkeit der Verurteilten aufgrund dieser Persönlichkeitsstö-

rung lediglich in Anwendung des Zweifelssatzes angenommen wurde. Die übri-

gen Urteile erwähnen eine derartige Störung nicht. Sie darf demgemäß nicht

überbewertet und isoliert von den Wirkungen des Strafvollzugs betrachtet wer-

den.

Da die Taten der Verurteilten aus spezifischen Konfliktsituationen er-

wachsen sind und keine Anzeichen dafür bestehen, daß im Falle eines Bewäh-

rungsbruchs schwerwiegendere Taten zu erwarten stünden, überspannt das

Kammergericht daher die Anforderungen, wenn es allein wegen des Bewäh-

rungsversagens vor der Strafverbüßung die Aussetzung des Vollzugs der Straf-

reste zur Bewährung davon abhängig macht, daß sich die Verurteilte aktiv um

eine Bewältigung ihrer Persönlichkeitsdefizite bemüht oder gar ihre Ehepro-

bleme noch vor einer Entlassung aus der Haft löst. Vielmehr können die beste-

henden Rückfallrisiken durch die Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 57

Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 56 d StGB) und die Weisung an die Verurteilte, jede

Kontaktaufnahme zu der - ehemaligen - Geliebten ihres Ehemannes zu unter-

lassen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 56 c Abs. 2 Nr. 3 StGB), so weit einge-

dämmt werden, daß auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der

Allgemeinheit die bedingte Haftentlassung verantwortet werden kann.

Tolksdorf Winkler Becker