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BGH Beschluss vom 29.04.2003 – 1 StR 412/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 412/01

BESCHLUSS

vom

29. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bankrotts u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom

5. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei; Ko-

sten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der

Kostenbeamte beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG zu

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:9)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:12)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:12)(cid:23)

(cid:16)(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:4)(cid:16)(cid:28)(cid:21)(cid:29)(cid:19)(cid:27)(cid:11)(cid:30)(cid:8)(cid:31)(cid:15)(cid:27) !(cid:11)(cid:31)(cid:19)"(cid:26)#(cid:15)(cid:27)(cid:26)%$(cid:12)(cid:19)!(cid:16)&(cid:19)(cid:4)’)(&’(cid:7)*(cid:27)+,(cid:23)(cid:25)(cid:19)

Recht Gebühren in Höhe von

Höhe dieser Gebühren ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der vorbehalte-

nen Geldstrafe von zehn Tagessätzen in Verbindung mit Ziffern 6130 und

6110 b GKG-KV.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 3 GKG bestehen

nicht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor.

Insofern verkennt der Erinnerungsführer bereits, daß seine Schuld hinsichtlich

eines Vergehens nach § 130b Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 130a, 177a

HGB seit dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. März 2001 in Verbin-

dung mit dem Beschluß des Senats vom 7. Februar 2002 rechtskräftig festge-

stellt ist. Insoweit hatte seine Revision allein bezüglich des Strafausspruches

Erfolg, im übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen. Daß das Landgericht

nach Zurückverweisung der Sache wegen dieser Tat eine Verwarnung mit

Strafvorbehalt ausgesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Wird

nach Ablauf der Bewährungszeit der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen

Strafe verurteilt, läßt dies seine Schuld, die Voraussetzung jeder Verwarnung

mit Strafvorbehalt ist, nicht nachträglich entfallen. Der Täter bleibt lediglich un-

bestraft (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 59 Rdn. 1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

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