BGH Beschluss vom 06.05.2003 – VI ZR 379/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 379/02
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die aus übergegangenem Recht Ersatz von Heilbehand-
lungskosten als Folge sexuellen Mißbrauchs der Versicherungsnehmerin S.
begehrt, hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von
112.926,17 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage statt-
gegeben. Dagegen hat der Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungs-
gericht hat die gegen ihn gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Da-
gegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, zu deren Ab-
wehr der Beklagte zu 2 Prozeßkostenhilfe begehrt.
II.
Der Antrag ist abzulehnen, weil der Beklagte zu 2 seine wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 114, 118 Abs. 2
ZPO).
Der Beklagte zu 2, der gemeinsam mit seiner Ehefrau als Gesellschafter
bürgerlichen Rechts einen Reiterhof betreibt, hat in seinem Antrag vom
13. Februar 2003 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
angegeben, sein eigenes Einkommen bestehe aus Einnahmen in Form von
freier Wohnung und Verpflegung in Höhe von 450 DM monatlich. Grundbesitz
sei nicht vorhanden. Seine Ehefrau erziele aus selbständiger Arbeit ein monatli-
ches Einkommen von 2.250 DM. Nach Aufforderung der Rechtspflegerin, das
Einkommen zu belegen, hat er den Einkommensteuerbescheid für 2000 sowie
eine mit „Kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2002“ überschriebene Auf-
stellung eingereicht. Danach erzielt der Beklagte zu 2 monatliche Einkünfte in
Höhe von jedenfalls 549
hat.
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Zudem liegt die Vermutung nahe, daß der Beklagte zu 2 sich seines
Vermögens in der Erwartung dieses mit nicht unerheblichen Kosten verbunde-
nen Rechtsstreits entäußert hat. Aus den überreichten Grundbuchauszügen
geht nämlich hervor, daß er früher gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentü-
mer von zwei Grundstücken war und seinen hälftigen Miteigentumsanteil im
Jahre 1998 auf seine Ehefrau übertragen hat. Einen Grund für diese Vermö-
gensübertragung hat der Beklagte zu 2 nicht genannt. Nicht auszuschließen ist,
daß die Verfügung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-
densersatzansprüchen aus Anlaß der ihm zur Last gelegten Taten und in dem
Bewußtsein des bevorstehenden Rechtsstreits erfolgt ist. Das Ermittlungsver-
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fahren gegen den Beklagten zu 2 ist im November 1993 eingeleitet worden.
Spätestens seit Februar 1994 ist die Klägerin mit der Durchsetzung von Ersatz-
ansprüchen befaßt. Der Beklagte zu 2 wurde wegen der ihm zur Last gelegten
Taten durch Urteil vom 8. August 1994, rechtskräftig seit dem 28. Januar 1995,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er befand sich vom
10. Mai 1995 bis zum 6. Januar 1998 in Strafhaft. Das Grundvermögen, das zur
Finanzierung dieses Rechtsstreits hätte beliehen werden können, hat er kurze
Zeit danach, nämlich im Juni 1998, auf seine Ehefrau übertragen. Unter diesen
Umständen kann dem Prozeßkostenhilfegesuch mangels anderweitiger Darle-
gung nicht stattgegeben werden.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr