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BGH Beschluss vom 06.05.2003 – VI ZR 379/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 379/02

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die aus übergegangenem Recht Ersatz von Heilbehand-

lungskosten als Folge sexuellen Mißbrauchs der Versicherungsnehmerin S.

begehrt, hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von

112.926,17 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage statt-

gegeben. Dagegen hat der Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungs-

gericht hat die gegen ihn gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Da-

gegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, zu deren Ab-

wehr der Beklagte zu 2 Prozeßkostenhilfe begehrt.

II.

Der Antrag ist abzulehnen, weil der Beklagte zu 2 seine wirtschaftlichen

Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 114, 118 Abs. 2

ZPO).

Der Beklagte zu 2, der gemeinsam mit seiner Ehefrau als Gesellschafter

bürgerlichen Rechts einen Reiterhof betreibt, hat in seinem Antrag vom

13. Februar 2003 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

angegeben, sein eigenes Einkommen bestehe aus Einnahmen in Form von

freier Wohnung und Verpflegung in Höhe von 450 DM monatlich. Grundbesitz

sei nicht vorhanden. Seine Ehefrau erziele aus selbständiger Arbeit ein monatli-

ches Einkommen von 2.250 DM. Nach Aufforderung der Rechtspflegerin, das

Einkommen zu belegen, hat er den Einkommensteuerbescheid für 2000 sowie

eine mit „Kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2002“ überschriebene Auf-

stellung eingereicht. Danach erzielt der Beklagte zu 2 monatliche Einkünfte in

Höhe von jedenfalls 549

hat.

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Zudem liegt die Vermutung nahe, daß der Beklagte zu 2 sich seines

Vermögens in der Erwartung dieses mit nicht unerheblichen Kosten verbunde-

nen Rechtsstreits entäußert hat. Aus den überreichten Grundbuchauszügen

geht nämlich hervor, daß er früher gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentü-

mer von zwei Grundstücken war und seinen hälftigen Miteigentumsanteil im

Jahre 1998 auf seine Ehefrau übertragen hat. Einen Grund für diese Vermö-

gensübertragung hat der Beklagte zu 2 nicht genannt. Nicht auszuschließen ist,

daß die Verfügung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-

densersatzansprüchen aus Anlaß der ihm zur Last gelegten Taten und in dem

Bewußtsein des bevorstehenden Rechtsstreits erfolgt ist. Das Ermittlungsver-

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fahren gegen den Beklagten zu 2 ist im November 1993 eingeleitet worden.

Spätestens seit Februar 1994 ist die Klägerin mit der Durchsetzung von Ersatz-

ansprüchen befaßt. Der Beklagte zu 2 wurde wegen der ihm zur Last gelegten

Taten durch Urteil vom 8. August 1994, rechtskräftig seit dem 28. Januar 1995,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er befand sich vom

10. Mai 1995 bis zum 6. Januar 1998 in Strafhaft. Das Grundvermögen, das zur

Finanzierung dieses Rechtsstreits hätte beliehen werden können, hat er kurze

Zeit danach, nämlich im Juni 1998, auf seine Ehefrau übertragen. Unter diesen

Umständen kann dem Prozeßkostenhilfegesuch mangels anderweitiger Darle-

gung nicht stattgegeben werden.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr