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BGH Urteil vom 07.05.2003 – XII ZR 53/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. Mai 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XII ZR 53/01

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

VAHRG § 6

§ 6 VAHRG enthält lediglich eine formale Auszahlungsregelung zugunsten des

Versorgungsträgers; der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den Ehegat-

ten bleibt davon unberührt.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 53/01 - OLG Braunschweig AG Braunschweig

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

26. Januar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit gerichtlichem Unterhalts-

vergleich vom 3. Oktober 1986 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die Be-

klagte monatlich 850 DM zu zahlen, bis diese das Rentenalter erreicht. Zu-

gleich hatten die Parteien auf das Recht der Abänderung dieses Vergleichs

nach § 323 ZPO verzichtet, ausgenommen für den Fall, daß der Kläger infolge

des Versorgungsausgleichs eine gekürzte Beamtenpension bezieht, von der

ihm nach Abzug des Unterhalts weniger als 1.300 DM verbleiben.

Seit dem 1. Juli 1999 bezieht der Kläger eine Beamtenpension, die die

Besoldungsstelle in Unkenntnis seiner laufenden Unterhaltszahlungen für die

Monate Juli bis Oktober 1999 gemäß § 57 BeamtenVG um den (aktualisierten)

Betrag des durchgeführten Versorgungsausgleichs kürzte, nämlich um 4 x

1.431,65 DM = 5.726,60 DM. Nachdem der Kläger die Besoldungsstelle auf

seine Unterhaltsverpflichtung hingewiesen hatte, setzte diese die Kürzung bis

zum Rentenbezug der Beklagten aus und überwies den Parteien gemäß § 6

VAHRG jeweils die Hälfte der einbehaltenen Beträge = 2.863,30 DM.

Der Kläger stellte die Zahlung des titulierten Unterhalts ab November

1999 ein und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mit, er

verrechne den ihr überwiesenen Betrag von 2.863,30 DM mit dem ab Novem-

ber 1999 geschuldeten Unterhalt. Daraufhin erwirkte die Beklagte einen Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluß über 1.700 DM gegen den Beklagten we-

gen des Unterhalts für November und Dezember 1999.

Mit seiner Klage, die der Beklagten nach der nicht angegriffenen Fest-

stellung des Berufungsgerichts am 15. Februar 2000 zugestellt wurde, bean-

tragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich für

unzulässig zu erklären. Nachdem der Beklagten der gepfändete Betrag zuzüg-

lich 58,10 DM Kosten am 29. Februar 2000 ausgezahlt worden war, erklärte er,

er verrechne den ihm zustehenden, der Beklagten von der Besoldungsstelle

überwiesenen Betrag nunmehr mit dem monatlich geschuldeten Unterhalt ab

April 2000. Auch den Unterhalt für April und Mai 2000 hat die Beklagte inzwi-

schen mit einem weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beigetrie-

ben.

Das Amtsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhalts-

vergleich in Höhe von 1.700 DM für unzulässig und wies die weitergehende

Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht die-

ses Urteil ab und wies die Klage, die der Kläger im Berufungsverfahren auf

Zahlung vom 1.758,10 DM umgestellt hatte, ab.

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er

diesen Zahlungsantrag mit der Erklärung weiterverfolgt, er verlange ihn in er-

ster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung der

Beklagten um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfsweise im Wege

der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage.

Entscheidungsgründe

Die - auch mit dem nunmehr präzisierten Antrag zulässige - Revision hat

Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 81 ff. veröf-

fentlicht ist, hat die Klageänderung im zweiten Rechtszug unter dem Gesichts-

punkt der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage für zulässig

erachtet, nachdem die Voraussetzungen der ursprünglich erhobenen Vollstrek-

kungsabwehrklage durch die nach Rechtshängigkeit durchgeführte Vollstrek-

kung entfallen seien. Zugleich hat es ausgeführt, auf die Frage der Verrechen-

barkeit von Zahlungsansprüchen des Klägers mit Unterhaltsansprüchen der

Beklagten komme es nicht mehr an, da sich der streitgegenständliche Zah-

lungsanspruch im Falle eines Aufrechnungsverbotes unmittelbar auf Auskeh-

rung des der Beklagten von der Besoldungsstelle nach § 6 VAHRG gezahlten

Betrages richte.

Damit hat es die Klageänderung nicht nur insoweit zugelassen, als der

geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auf die Bereicherung der Beklagten

gestützt wird, die dadurch entstanden sei, daß der titulierte Unterhaltsanspruch

durch Aufrechnung erloschen, aber nach Erhebung der Vollstreckungsgegen-

klage gleichwohl noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden

sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 278, 280). Die Zulassung umfaßt vielmehr auch

einen Rückerstattungsanspruch, der daraus hergeleitet wird, daß die Beklagte

um die von der Besoldungsstelle nach § 6 VAHRG an sie ausgezahlte Summe,

die der Kläger im Innenverhältnis für sich beansprucht, ungerechtfertigt berei-

chert sei. An diese Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden, § 268 ZPO

a.F.

Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Erklärung der

Revision, der Kläger verlange den mit der Klage geltend gemachten Betrag

nunmehr in erster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Be-

reicherung der Beklagten um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfs-

weise im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage,

erweise sich als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Dies

folge daraus, daß sich der Hilfsantrag auf Rückzahlung des für November und

Dezember 1999 beigetriebenen Betrages von 1.758,10 DM richte, während mit

dem Hauptantrag nunmehr ein neuer Anspruchssachverhalt eingeführt werde,

nämlich ein Anspruch auf Auskehrung der von der Besoldungsstelle hälftig an

die Beklagte gezahlten Einbehaltung für die Monate Juli bis Oktober 1999.

Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Berufungsgericht über

den Anspruch, den die Revision nunmehr in erster Linie (weiter)verfolgt, aus-

weislich des dritten Absatzes seiner Entscheidungsgründe entschieden hat.

Unter diesen Umständen ist es zulässig, mit der Revision nicht nur einen frühe-

ren Hauptantrag nur noch als Hilfsantrag weiterzuverfolgen, sondern auch, ei-

nen Hilfsantrag zum Hauptantrag zu erheben (vgl. Musielak/Ball ZPO 2. Aufl.

§ 561 Rdn. 4 m.N.), zumal der beiden Ansprüchen gemeinsam zugrunde lie-

gende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. BGHZ 26, 31,

37 f.). Auch die Klarstellung, die Klageforderung werde als erstrangiger Teilbe-

trag einer von mehreren Forderungen geltend gemacht, begegnet in der Revi-

sionsinstanz keinen Bedenken (vgl. BGHZ 11, 192, 195).

II.

1. Durch die jeweils hälftige Auszahlung des zunächst einbehaltenen

Kürzungsbetrages an die Parteien hat die Besoldungsstelle auf den restlichen

Versorgungsanspruch des Klägers für die Zeit von Juli bis Oktober 1999 ge-

mäß § 6 VAHRG befreiend geleistet. Nach der Auffassung des Berufungsge-

richts kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB

gegen die Beklagte hinsichtlich des ihr ausgezahlten Betrages gleichwohl nicht

in Betracht, weil die pauschalierende Regelung des § 6 VAHRG das Rechts-

verhältnis sowohl zwischen den Parteien als auch dem Versorgungsträger ab-

schließend regele, und zwar unabhängig von der Höhe und der Erfüllung des

Unterhaltsanspruchs der Beklagten für diesen Zeitraum.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach herrschender Meinung stellt § 6 VAHRG nur eine Auszahlungsre-

gelung dar, die den Versorgungsträger von der Prüfung entlasten soll, wieviel

jedem der früheren Ehegatten mit Rücksicht auf den bestehenden Unterhalts-

anspruch zusteht. Der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den früheren

Ehegatten bleibt davon unberührt. Dem Berechtigten steht daher im Verhältnis

zum Verpflichteten nur soviel zu, wie ihm an Unterhalt zugestanden hätte,

wenn die Versorgung von vornherein nicht gekürzt worden wäre (vgl. bereits

BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - FamRZ 1994, 1171, 1173;

Schwab/ Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VI Rdn. 177;

Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; Staudin-

ger/Rehme BGB 13. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Gräper

4. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 3; Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. § 6 VAHRG

Rdn. 5; Palandt/Brudermüller BGB 62. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; RGRK-

BGB/Wick 12. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 6

VAHRG Rdn. 1; Rehme in: Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht

§ 6 VAHRG Rdn. 1 f.; Klauser MDR 1983, 529, 533; Borth, Versorgungsaus-

gleich 2. Aufl. 4. Kapitel VIII Rdn. 38 (S. 226); AG Rosenheim FamRZ 1999,

1207; offengelassen von BSG FamRZ 1992, 1415, 1417; kritisch auch Rolland,

Regelung von Härten im Versorgungsausgleich § 6 Rdn. 4; a.A. Klattenhoff

FuR 1992, 121, 122).

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, weil nur sie

verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Auch Vereinfachungsbedürfnisse, denen

§ 6 VAHRG Rechnung trägt, rechtfertigen nämlich nicht die Unausgewogen-

heiten, die insbesondere dann entstehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete

- wie hier - seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum, für den die Nachzahlung

erfolgt, trotz zunächst gekürzter Versorgung uneingeschränkt nachgekommen

ist, so daß kein Grund dafür ersichtlich ist, warum er diese auch dann noch mit

dem Unterhaltsberechtigten teilen solle. Daß der Normzweck des § 6 VAHRG

dies nicht zu rechtfertigen vermag, räumt auch die Gegenmeinung ein (vgl.

Klattenhoff aaO S. 122).

Eine vergleichbare Auszahlungsregelung stellt auch § 36 Abs. 4 Satz 3

EStG dar, derzufolge die Finanzbehörde durch Rückzahlung überzahlter Steu-

ern gemeinsam veranlagter Ehegatten an einen von ihnen befreit wird. Auch

diese Vorschrift soll es der Finanzbehörde im Interesse der Verwaltungsver-

einfachung ersparen, die materielle Berechtigung der Ehegatten im Innenver-

hältnis im einzelnen prüfen zu müssen (zum nachfolgenden Ausgleich im In-

nenverhältnis der Ehegatten vgl. LG Mönchengladbach FamRZ 1994, 962,

963).

2. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung

daher keinen Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen

im Ergebnis als richtig:

a) Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB ist

nicht etwa dadurch erloschen, daß der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom

28. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, der ihr von der Besoldungsstelle überwiese-

ne Betrag solle als Vorauszahlung auf künftigen Unterhalt gelten. Diese Be-

stimmung ist unbeachtlich, da nicht der Kläger, sondern ein Dritter die Zahlung

geleistet hat, und es sich auch nicht um eine Zahlung zur Erfüllung einer künf-

tigen Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten handelt, sondern

um die Erfüllung des dem Kläger zustehenden restlichen Versorgungsan-

spruchs.

b) Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch die von

ihm erklärte Aufrechnung gegenüber Unterhaltsansprüchen der Beklagten für

die Zeit ab November 1999 oder für April und Mai 2000 erloschen. Denn selbst

die Rückforderung einer (eigenen) überzahlten Unterhaltsleistung wäre eine

Forderung, die unter das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V. mit § 850 b

Abs. 1 Nr. 2 ZPO fällt (vgl. Wendl/Haußleiter Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6

Rdn. 311; Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 394 Rdn. 32; MünchKomm-BGB/

Schlüter 4. Aufl. Rdn. 8); für den hier geltend gemachten Bereicherungsan-

spruch gilt dies um so mehr.

c) Auch die von der Beklagten ihrerseits gegenüber der Klageforderung

erklärte Hilfsaufrechnung mit ihrem Unterhaltsanspruch für Juni, Juli und Au-

gust 2000 steht der Klageforderung schon deshalb nicht entgegen, weil sie in

der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist, denn sie ist erst nach der

letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit nachgelasse-

nem Schriftsatz vom 30. Dezember 2000 erklärt worden. Als neue Tatsache ist

es nämlich auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch ein

nach Schluß der letzten Tatsachenverhandlung ausgeübtes Gestaltungsrecht

verändert hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 561 Rdn. 4).

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Beru-

fungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der von

der Beklagten eingewandten Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) und zu den

Voraussetzungen getroffen hat, unter denen dieser Einwand wegen Kenntnis

des fehlenden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist.

Das Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen haben, da

jedenfalls eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, die dem Entreiche-

rungseinwand entgegenstehen würde, durch die ursprünglich erhobene Voll-

streckungsabwehrklage noch nicht ausgelöst worden ist (vgl. Senatsurteil

BGHZ 93, 183, 185 ff.). Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist erst durch

die Klageänderung mit Schriftsatz vom 21. November 2000 rechtshängig ge-

worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte nach ihrem Vortrag bereits

entreichert war.

Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Beweiserleich-

terung zu berücksichtigen haben, die einem für seine Entreicherung darle-

gungspflichtigen Bereicherungsschuldner insbesondere bei niedrigen und

mittleren Einkommensverhältnissen zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom

17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 - FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. April

1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951; Wendl/Gerhardt aaO § 6 Rdn. 211).

Sollte es eine Entreicherung feststellen, wird es ferner im Hinblick auf

§ 819 Abs. 1 BGB gegebenenfalls Beweis über die Behauptung der Beklagten

zu erheben haben, ihr sei von der Besoldungsstelle bestätigt worden, daß ihr

der Betrag (auch materiell-rechtlich) "zustehe". Insoweit erlaubt der Senat sich

den Hinweis, daß die Besoldungsämter im Interesse ihrer Versorgungsempfän-

ger zumindest künftig gehalten sein dürften, bei Auszahlungen nach § 6

VAHRG auf die Auffassung des Senats zur Bedeutung dieser Vorschrift hinzu-

weisen, um Streitigkeiten über eine nachfolgende Entreicherung vorzubeugen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt