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BGH Beschluss vom 08.05.2003 – 5 StR 50/03

5. Strafsenat

5 StR 50/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003

beschlossen:

Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 25. März 2003.

G r ü n d e

Mit seiner Gegenvorstellung vom 28. April 2003 legt der Verurteilte im

einzelnen dar, warum er die aus dem Beschluß vom 25. März 2003 ersichtli-

che Rechtsauffassung nicht teilt.

Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben,

weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann.

Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des

rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28

m. w. N.). Dies ist aber nicht der Fall, weil der Antrag des Generalbundesan-

walts vom 24. Februar 2003 dem Pflichtverteidiger am 26. Februar 2003 zu-

gestellt wurde und der Angeklagte sich

in seinem Schreiben vom

1. März 2003 auf diesen Antrag bezog. Für eine Neuordnung der Verteidi-

gungsverhältnisse bestand bis zur Entscheidung des Senats kein Anlaß.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause