Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.05.2003 – BLw 3/03
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 3/03
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Mai 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 20. November 2002 ergangenen Beschluß des
Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin
auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 158.969,45
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht als Erbe seiner Mutter wegen des von dieser
eingebrachten Bodens und wegen eines Inventarbeitrags Abfindungsansprü-
che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
in einer Höhe von
158.969,45
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)
(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)
(cid:8)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:6)
(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:3)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:14)
(cid:16) chaftsgericht hat in einem Zwischen-
beschluß u.a. festgestellt, daß die Antragsgegnerin für die auf § 44 LwAnpG
gestützten Ansprüche des Antragstellers passivlegitimiert ist. Das Oberlandes-
(cid:0)
gericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Mit der
- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Fest-
stellung, daß ihm wegen des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitrags
und Bodens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG
zustehen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen indes, wie die Rechtsbe-
schwerde selbst einräumt, nicht vor. Soweit sie meint, die Rechtsbeschwerde
sei gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe,
verkennt sie, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen,
daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an
die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senats-
beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither st. Rspr.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen - und sogar
in Kenntnis dessen - eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit
vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten
aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Ver-
fahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke