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BGH Beschluss vom 08.05.2003 – BLw 3/03

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 3/03

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Mai 2003

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche

Verhandlung vom 20. November 2002 ergangenen Beschluß des

Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-

burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin

auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 158.969,45

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht als Erbe seiner Mutter wegen des von dieser

eingebrachten Bodens und wegen eines Inventarbeitrags Abfindungsansprü-

che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

in einer Höhe von

158.969,45

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)

(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)

(cid:8)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:6)

(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:3)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:14)

(cid:16) chaftsgericht hat in einem Zwischen-

beschluß u.a. festgestellt, daß die Antragsgegnerin für die auf § 44 LwAnpG

gestützten Ansprüche des Antragstellers passivlegitimiert ist. Das Oberlandes-

(cid:0)

gericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Mit der

- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Fest-

stellung, daß ihm wegen des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitrags

und Bodens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG

zustehen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen indes, wie die Rechtsbe-

schwerde selbst einräumt, nicht vor. Soweit sie meint, die Rechtsbeschwerde

sei gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe,

verkennt sie, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen,

daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an

die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senats-

beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither st. Rspr.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen - und sogar

in Kenntnis dessen - eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit

vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten

aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Ver-

fahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke