Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2003 – AnwZ (B) 21/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 21/03

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2003

in dem Verfahren

wegen Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

Der Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter

und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-

tinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 9. Mai 2003

beschlossen:

Auf den Antrag des Beschwerdeführers wird unter Aufhebung der

Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2003 die aufschie-

bende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß

des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2003

wiederhergestellt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt

beim Landgericht Stuttgart wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie

auch den sofortigen Vollzug an, hob diese Anordnung aber bereits am

15. Oktober 2002 auf. Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 4. März 2003

zurück. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 19. März 2003 ein-

gelegten sofortigen Beschwerde.

Mit Verfügung vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin erneut die

sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Mit Schriftsatz vom

2. April 2003, tags darauf bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller bean-

tragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wiederherzustel-

len.

Dem gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO statthaften Antrag war statt-

zugeben.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-

fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interes-

se zu einer schon vor Bestandskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr kon-

kreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Vorausset-

zung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Wi-

derrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu ver-

langen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegen-

den öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsu-

chenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl.

zuletzt BGH, Beschl. v. 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002,

1718 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs zuletzt dar-

auf gestützt, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Wider-

rufsbescheid zurückgewiesen worden sei und der Antragsgegnerin weitere

Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden seien. Deshalb sei man "ver-

pflichtet" gewesen, den Sofortvollzug anzuordnen.

Diese Begründung ist nicht tragfähig. Die Zurückweisung des Antrags

auf gerichtliche Entscheidung reicht für die Anordnung des Sofortvollzugs und

den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1

GG) nicht aus. Denn gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche

Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ge-

geben, und diese hat nach § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO aufschiebende Wirkung.

Die "weiteren Vollstreckungsmaßnahmen", die der Antragsgegnerin inzwischen

bekannt geworden seien, sind nach dem Vortrag des Antragstellers schon am

20. März 2003 zurückgenommen worden. Dem ist die Antragsgegnerin nicht

entgegengetreten. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 10. April 2003 darauf

hingewiesen, die "Vielzahl von sehr hohen Verbindlichkeiten" und die "Unfä-

higkeit" des Antragstellers "zur Begleichung selbst geringfügiger Forderungen"

sowie das Bekanntwerden eines neuen gegen den Antragsteller gerichteten

Vollstreckungsauftrags rechtfertigten die Anordnung des Sofortvollzugs. Dem

kann jedoch nicht zugestimmt werden. Selbst eine Vielzahl von sehr hohen

Verbindlichkeiten und aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen - der Vollstrek-

kungsauftrag, den die Antragsgegnerin anführt, ist allerdings erst nach Anord-

nung des Sofortvollzuges erteilt worden - begründen nur die für den Widerruf

der Zulassung erforderliche abstrakte Gefährdung, nicht aber die für den So-

fortvollzug vorausgesetzte konkrete Gefährdung. Für die "Unfähigkeit zur Be-

gleichung selbst geringfügiger Forderungen" gilt das gleiche. Im übrigen hat

die Antragsgegnerin hierbei außer acht gelassen, daß der Antragsteller - wie

im Beschluß des Anwaltsgerichtshofes ausgeführt - durchaus Schulden getilgt

hat, wodurch sich die vier in dem Widerrufsbescheid konkret genannten Voll-

streckungsmaßnahmen erledigt haben.

Als Beleg für eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden wäre al-

lenfalls eine im Beschluß des Anwaltsgerichtshofes erwähnte Strafanzeige we-

gen Veruntreuung von Beträgen, die der Antragsteller als persönlich haftender

Gesellschafter eines Hausverwaltungsunternehmens erhalten habe, in Betracht

gekommen. Diesen Vorwurf hat der Antragsteller jedoch zurückgewiesen; die

Antragsgegnerin ist darauf nicht eingegangen.

Deppert

Basdorf

Ganter

Frellesen

Kieserling

Hauger

Kappelhoff