BGH Beschluss vom 09.05.2003 – AnwZ (B) 21/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/03
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2003
in dem Verfahren
wegen Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung
Der Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter
und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-
tinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 9. Mai 2003
beschlossen:
Auf den Antrag des Beschwerdeführers wird unter Aufhebung der
Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2003 die aufschie-
bende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß
des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 2003
wiederhergestellt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt
beim Landgericht Stuttgart wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie
auch den sofortigen Vollzug an, hob diese Anordnung aber bereits am
15. Oktober 2002 auf. Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 4. März 2003
zurück. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 19. März 2003 ein-
gelegten sofortigen Beschwerde.
Mit Verfügung vom 25. März 2003 hat die Antragsgegnerin erneut die
sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Mit Schriftsatz vom
2. April 2003, tags darauf bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller bean-
tragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wiederherzustel-
len.
Dem gemäß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO statthaften Antrag war statt-
zugeben.
Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnahme-
fall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interes-
se zu einer schon vor Bestandskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr kon-
kreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Vorausset-
zung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Wi-
derrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu ver-
langen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegen-
den öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsu-
chenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
zuletzt BGH, Beschl. v. 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002,
1718 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs zuletzt dar-
auf gestützt, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Wider-
rufsbescheid zurückgewiesen worden sei und der Antragsgegnerin weitere
Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden seien. Deshalb sei man "ver-
pflichtet" gewesen, den Sofortvollzug anzuordnen.
Diese Begründung ist nicht tragfähig. Die Zurückweisung des Antrags
auf gerichtliche Entscheidung reicht für die Anordnung des Sofortvollzugs und
den damit verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1
GG) nicht aus. Denn gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ge-
geben, und diese hat nach § 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO aufschiebende Wirkung.
Die "weiteren Vollstreckungsmaßnahmen", die der Antragsgegnerin inzwischen
bekannt geworden seien, sind nach dem Vortrag des Antragstellers schon am
20. März 2003 zurückgenommen worden. Dem ist die Antragsgegnerin nicht
entgegengetreten. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 10. April 2003 darauf
hingewiesen, die "Vielzahl von sehr hohen Verbindlichkeiten" und die "Unfä-
higkeit" des Antragstellers "zur Begleichung selbst geringfügiger Forderungen"
sowie das Bekanntwerden eines neuen gegen den Antragsteller gerichteten
Vollstreckungsauftrags rechtfertigten die Anordnung des Sofortvollzugs. Dem
kann jedoch nicht zugestimmt werden. Selbst eine Vielzahl von sehr hohen
Verbindlichkeiten und aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen - der Vollstrek-
kungsauftrag, den die Antragsgegnerin anführt, ist allerdings erst nach Anord-
nung des Sofortvollzuges erteilt worden - begründen nur die für den Widerruf
der Zulassung erforderliche abstrakte Gefährdung, nicht aber die für den So-
fortvollzug vorausgesetzte konkrete Gefährdung. Für die "Unfähigkeit zur Be-
gleichung selbst geringfügiger Forderungen" gilt das gleiche. Im übrigen hat
die Antragsgegnerin hierbei außer acht gelassen, daß der Antragsteller - wie
im Beschluß des Anwaltsgerichtshofes ausgeführt - durchaus Schulden getilgt
hat, wodurch sich die vier in dem Widerrufsbescheid konkret genannten Voll-
streckungsmaßnahmen erledigt haben.
Als Beleg für eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden wäre al-
lenfalls eine im Beschluß des Anwaltsgerichtshofes erwähnte Strafanzeige we-
gen Veruntreuung von Beträgen, die der Antragsteller als persönlich haftender
Gesellschafter eines Hausverwaltungsunternehmens erhalten habe, in Betracht
gekommen. Diesen Vorwurf hat der Antragsteller jedoch zurückgewiesen; die
Antragsgegnerin ist darauf nicht eingegangen.
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Kieserling
Hauger
Kappelhoff